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Wann sind IT-Freelancer scheinselbständig?

Guido Kluck, LL.M. | 8. August 2020

Bei IT-Fachleuten geht die Angst vor der Scheinselbständigkeit um. Grund zur Sorge besteht in diesem Bereich. Wird ein Projekt als scheinselbständig eingestuft, verlieren sie den Auftrag. Unternehmen dürfen nämlich keine Scheinselbständigen beschäftigten! 

In diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie sich dagegen wehren können als scheinselbständig eingestuft zu werden!

Rechtsunsicherheit

Zunehmend werden IT-Freelancer von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft. Das passiert dann, wenn ein Projekt am Ort des Auftraggebers, und unter Weisung des Auftraggebers, erfolgt.

Das führt zu einer großen Rechtsunsicherheit in gerade so einem wichtigen Bereich. Selbst die Politik findet den Zustand „verbesserungswürdig“.

IT-Freelancer

Freelancer sind Berufstätige, die Aufträge von fremden Unternehmen annehmen oder ausführen. Sie sind also selbständig tätige Berufler/ freie Mitarbeiter. 

Bei ihnen besteht das Arbeitsverhältnis in Form eines Dienst- oder Werkvertrags. Auf dem Gebiet des IT-Rechts aber vor allem auf dem Gebiet des Consulting/ Werbung und Medien werden die „freien Mitarbeiter“ als Freelancer bezeichnet.

Was ist Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständigkeit bedeutet, dass Selbständige laut ihres Vertrages selbständige Leistungen für ein Unternehmen erbringen, in Wahrheit aber mit dem Unternehmen ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis führen. Dabei sprechen festgelegte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Unternehmensbezug durch Visitenkarten, innerbetriebliche Weiterbildungen und Pflichten zum Reporting für eine Scheinselbständigkeit. Des Weiteren sprechen für eine Scheinselbständigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz über 80% von Ihrem Auftraggeber herstammt und sich Ihr Einkommen kaum merklich von den Angestellten des Unternehmens unterscheidet!

Sind IT-Freelancer abhängig beschäftigt oder nicht?

Die Frage,ob IT-Freelancer abhängig beschäftigt sind oder nicht kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von verschiedenen Kriterien ab.

Die Überprüfung erfolgt im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV beantragen.

Das Statusfeststellungsverfahren kann dabei von verschiedenen Seiten angestoßen werden, wie zB. durch den Auftraggeber, den Auftragnehmer (Freelancer), die Deutsche Rentenversicherungsanstalt, durch das Finanzamt oder die Krankenversicherung.

Am Ende eines Statusfeststellungsverfahrens entscheidet aber die Deutsche Rentenversicherung, ob der Freelancer selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. 

Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dadurch aus, dass IT-Spezialisten eine Tätigkeit nach Weisung des Vertragspartners verrichten beziehungsweise in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Um dies festzustellen, wägen die Gerichte eingehend die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab.

Abgrenzungskriterien Selbstständigkeit

Die Bundesgerichte haben Kriterien folgende Kriterien zur Abgrenzung der Selbstständigkeit entwickelt:

  1. Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  2. Erbringung von vorher definierten Werkleistungen zum Festpreis
  3. Bezahlung nach Abnahme des mangelfreien Werkes gegen Rechnung.
  4. Auftragsbezogenes Angebot in Textform und Annahme des Angebots auf Grundlage eines Vertrages
  5. Eigenes Haftungsrisiko für die erbrachte Dienstleistung/ das Werk
  6. Risiko-Absicherung durch eine Versicherung
  7. Eigene Preiskalkulation 
  8. Ein Honorar, das die Eigenversorgung, inkl. Krankenversicherung und Altersvorsorge gewährleistet.
  9. Eigene (unternehmensferne) Geschäftsräume
  10. Einsatz von eigenem Kapital und eigener Arbeitsmittel
  11. Freie Gestaltung von Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitszeit 
  12. Keine Abstimmung und Bezahlung von Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  13. Eigene Werbung und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt.

Interessante Urteile zur Selbstständigkeit:

Urteil vom 26. April 2018, Az. L 8 KR 130/16 

Urteil vom 23. April 2012, Az. S 26 R 4920/10

Urteil vom 7. November 2017, Az. L 11 R 2507/16 ZVW

Urteil vom 20. Juni 2018, Az. L 8 R 934/16

Es handelt sich bei der Statusfeststellung also um eine Art „Kriterienbündel“ – je mehr Kriterien auf Sie zutreffen, desto eher werden Sie als „Freelancer“ eingestuft. Haben Sie eigene Geschäftsräume, die nur für Sie und Ihre Mitarbeiter zur Verfügung stehen, ist es nochmal ein zusätzliches Kriterium!

Wie kann man dem Status der Scheinselbständigkeit rechtlich vorbeugen?

Achten Sie auf vernünftige Vereinbarungen! Sie sind dann vernünftig, wenn sie auch im Alltag so praktiziert werden.

Lassen Sie sich nicht durch diverse Vorgaben einengen (verpflichtende Tätigkeit vor Ort beim Kunden, feste Arbeitszeiten, verbindliche Teilnahmen an Besprechungen mit den Mitarbeitern). Seien Sie auch nicht über Monate exklusiv für den Endkunden tätig!

Achten Sie bitte als IT-Freelancer auch auf die Eigenständigkeit bei der Abwicklung von Projekten. Hierzu gehört, dass sie zum Beispiel ihren Arbeitsplatz frei wählen können und nur die Implementierung vor Ort beim Endkunden erfolgen muss.

Fazit

Die beste Vorbeugung, um nicht als scheinselbstständig eingestuft zu werden, ist hier den Vertrag mit dem Unternehmen so eindeutig abzugrenzen, dass es erst gar nicht zu einer Statusfeststellung als scheinselbständiger kommt. 

Sollten Sie von der Deutschen Rentenversicherung jedoch schon als scheinselbständig eingestuft worden sein, bleibt Ihnen nichts übrig als diesen Status anzufechten

Begründen können Sie Ihre Anfechtung damit, dass Sie zB. eine hochwertige, spezialisierte und individualisierte Tätigkeit erbringen. Der Weisung ihres Auftraggebers nicht unterliegen und auch nicht in den Arbeitsablauf des Betriebes integriert sind (Arbeit zB. nicht an bestimmten Tagen erledigen). Sie können vorbringen, dass Sie durch eigene Investitionen in die Ausstattung eines Büros ein unternehmerisches Risiko tragen. Das wiederum spräche auch dafür, dass Sie selbstständig arbeiten.

Sie haben Fragen zum Thema Scheinselbständigkeit? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen zu diesem Thema.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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