Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

Restschuldbefreiungsfalle für Selbstständige

Wolfgang N. Sokoll | 16. August 2012

Nun ist es „amtlich“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wann ein selbstständig tätiger Schuldner in dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode Zahlungen an den Treuhänder zu leisten hat, ohne sich der Gefahr einer Versagung der Restschuldbefreiung auszusetzen (IX ZB 188/09). Die Antwort lautet: mindestens jährlich!

Hintergrund der Entscheidung ist die Obliegenheit des selbstständig tätigen Schuldners, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Der Schuldner soll die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nicht dadurch erschweren oder sogar vereiteln, dass er eine mehr schlecht als recht gehende selbstständige Tätigkeit ausübt, und er sich auch nicht nachweislich um ein angemessenes Anstellungsverhältnis bemüht.

Die Frage, wann der Selbstständige denn nun zu zahlen hat, wurde bisher unterschiedlich beantwortet. Eine weit verbreitete Auffassung war, es reiche, wenn der Schuldner mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine Einmalzahlung leiste. Dem ist der BGH nun klar entgegengetreten, indem er in der Regel mindestens jährliche Zahlungen für erforderlich hält. Denn auch die Insolvenzgläubiger von Schuldnern in einem Anstellungsverhältnis erhalten jährliche Zahlungen (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO).

Gläubiger tun also gut daran, jährlich die Erfüllung dieser und der anderen Obliegenheiten (§ 295 Abs. 1 InsO) zu überprüfen. Dies gilt natürlich auch bei Schuldnern, welche nicht selbstständig tätig sind.  Der Treuhänder ist nicht zur Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet. Er kann jedoch von der Gläubigerversammlung hierzu gebührenpflichtig beauftragt werden und muss dann den Gläubigern Verstöße gegen Obliegenheiten unverzüglich mitteilen (§ 292 Abs. 2 InsO). Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes gestellt werden kann (§ 296 Abs. 1 S. 2 InsO).


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Wolfgang N. Sokoll

Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20