Widerspruch gegen Markenanmeldung: Wie Sie Ihre Marke nach Eintragung wirkungsvoll verteidigen

Guido Kluck, LL.M. | 10. September 2025

Wenn eine neue Marke ins Register eingetragen wurde und Sie die Vermutung haben, dass dadurch Verwechslungsgefahr mit Ihrer älteren Marke entsteht, haben Sie ein wichtiges und zeitlich eng befristes Rechtsmittel: den Widerspruch. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wie das Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abläuft, welche formalen und materiellen Anforderungen gelten, welche Fristen und Kosten zu beachten sind und welche praktischen Folgen eine Entscheidung haben kann. Außerdem besprechen wir ein bislang bedeutsames deutsches Gerichtsurteil, das die Anwendbarkeit der Text- und Data‑Mining‑Schranke berührt, und zeigen auf, welche vertraglichen und strategischen Maßnahmen Unternehmen jetzt ergreifen sollten, um ihre Marke zu schützen.

Was bedeutet „Widerspruch gegen Markenanmeldung“?

Ein Widerspruch ist ein spezielles Verwaltungsverfahren, mit dem Inhaber älterer Markenrechte – also prioritätsältere eingetragene Marken, aber auch bestimmte nicht eingetragene Kennzeichen – die Eintragung einer neu eingetragenen bzw. angemeldeten Marke anfechten können. Ziel ist es, die jüngere Marke ganz oder teilweise aus dem Register entfernen zu lassen, wenn zwischen der älteren und der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr besteht. Das Verfahren ist vergleichsweise kostengünstig und häufig schneller als zivilrechtliche Klagen, weshalb es ein sinnvolles Instrument für kleine und mittelständische Unternehmen ist, die ihre Kennzeichnungskraft schützen möchten.

Warum kommt es überhaupt zu Eintragungen, die Markenrechte Dritter verletzen?

Das hängt mit dem Prüfungsumfang der Markenämter zusammen: Das DPMA prüft nur sogenannte absolute Schutzhindernisse, also beispielsweise, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist oder ob Freihaltungsbedürfnisse entgegenstehen. Eine Recherche nach bereits vorhandenen Marken oder eine Bewertung möglicher Verwechslungsgefahr gegenüber Drittmarken erfolgt in der Regel nicht. Bei Unionsmarken kann das EUIPO auf Antrag Recherchen durchführen, dies geschieht jedoch nicht automatisch und ist nicht vollständig. Ergebnis: Jüngere Marken werden in das Register eingetragen, obwohl identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen vorhanden sind. Um diese Lücke des Amtes auszugleichen, sieht das Recht das Widerspruchsverfahren vor.

Widerspruchsberechtigte: Wer darf Widerspruch einlegen?

Widerspruchsberechtigt sind die Inhaber prioritätsälterer Rechten. Dazu zählen eingetragene ältere Marken (deutsche Marken, Unionsmarken oder IR‑Marken mit Schutzwirkung für Deutschland), aber auch sogenannte Benutzungsmarken, geschäftliche Bezeichnungen mit überörtlichem Bezug, notorisch bekannte Marken sowie geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Rechte aus § 11 MarkenG (z. B. Agentenmarken) Gegenstand eines Widerspruchs sein. Entscheidend ist der zeitliche Vorrang: Die angegriffene Marke muss jünger sein als das vorgetragene Widerspruchskennzeichen.

Form und Frist: Was müssen Sie formal beachten?

Der Widerspruch ist schriftlich beim zuständigen Markenamt einzureichen. Für deutsche Marken ist das DPMA zuständig, für Unionsmarken das EUIPO. Es empfiehlt sich, das vom jeweiligen Amt bereitgestellte Formblatt zu verwenden, weil hier alle erforderlichen Angaben strukturiert abgefragt werden. Wichtig sind die exakte Registernummer der angegriffenen Marke, die Registernummer beziehungsweise das Aktenzeichen des Widerspruchskennzeichens, eine Wiedergabe der Widerspruchsmarke, Namen und Anschriften der Beteiligten sowie die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die Widerspruch erhoben wird. Eine fehlerhafte oder unvollständige Darstellung kann zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führen.

Die Frist beträgt drei Monate. Beim DPMA beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung, beim EUIPO mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Innerhalb der Dreimonatsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr zu zahlen. Geht die Zahlung erst nach Ablauf der Frist ein, gilt der Widerspruch als nicht erhoben – eine Fristverlängerung gibt es nicht.

Widerspruchsgebühren: Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Beim DPMA ist die Grundgebühr für einen Widerspruch derzeit höher als die kleine Geste, die man gelegentlich liest: Für nationale Verfahren beträgt die Grundgebühr (Stand der hier verwendeten Informationen) 250,00 EUR. Diese Gebühr umfasst zunächst ein Widerspruchszeichen. Sollen mehrere ältere Widerspruchszeichen desselben Inhabers herangezogen werden, ist für jedes weitere eine Zusatzgebühr von 50,00 EUR zu zahlen. Unabhängig davon können für verschiedene Inhaber separate Widersprüche mit jeweils 250,00 EUR anfallen. Beim EUIPO liegt die Widerspruchsgebühr derzeit bei 320,00 EUR (Stand: November 2021). Diese Gebühren müssen innerhalb der drei Monate entrichtet werden.

Hinzu kommen mögliche Rechtsanwaltskosten, wenn ein Vertreter beauftragt wird. Formal besteht in Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern kein Anwaltszwang; dennoch ist in komplexen Fällen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz dringend zu empfehlen. In der Regel trägt jede Partei aber ihre eigenen Kosten – nur in Ausnahmefällen kann dem Unterlegenen eine (teilweise) Kostenauferlegung drohen.

Inhaltliche Anforderungen: Wogegen können Sie vorgehen?

Ein Widerspruch stützt sich in erster Linie auf die Behauptung, dass zwischen dem älteren und dem jüngeren Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr ist abhängig von mehreren Faktoren: Zeichenähnlichkeit in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht, Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) der älteren Marke. Eine geringere Ähnlichkeit der Waren kann durch eine stärkere Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt.

Beim DPMA müssen Sie den Widerspruch nicht zwingend substantiiert begründen; dennoch ist eine fundierte Begründung sinnvoll. Beim EUIPO ist eine Begründung Voraussetzung. Zu den möglichen Einreden zählen das Fehlen von Zeichenähnlichkeit, die Nichtähnlichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Einrede der mangelnden Benutzung (Nichtbenutzungseinrede) sowie der Hinweis auf die Bekanntheit eines älteren Zeichens.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens beim DPMA

Nach Eingang des ordnungsgemäß eingereichten Widerspruchs wird dieser dem Inhaber der angegriffenen Marke zugestellt. Danach eröffnet das DPMA in der Regel eine zweimonatige „Cooling‑off‑Phase“, die den Parteien Gelegenheit geben soll, außergerichtlich eine Einigung zu finden. Wird keine Einigung erzielt, folgen wechselseitige Stellungnahmen. Zunächst hat der Inhaber der jüngeren Marke in der Regel zwei Monate Zeit, substantiiert zu begründen, warum die Eintragung rechtmäßig ist. Anschließend kann der Widersprechende erwidern. Das Amt kann weitere Vorbringen zulassen, bis es ausreichend Informationen hat, um in der Sache zu entscheiden. Ergibt das DPMA, dass Verwechslungsgefahr für alle oder einen Teil der beanspruchten Waren/Dienstleistungen besteht, wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbeschluss sind Erinnerung beim DPMA und Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens beim EUIPO

Das Verfahren beim EUIPO unterscheidet sich in einigen Punkten: Die Widerspruchsfrist beginnt bereits mit der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung. Unionsmarkenanmeldungen werden zunächst veröffentlicht, aber nicht eingetragen, solange die Dreimonatsfrist läuft. Das EUIPO räumt den Parteien eine zweimonatige Cooling‑off‑Phase ein; diese Frist kann einmalig und mit Zustimmung beider Parteien verlängert werden – dadurch entsteht die Möglichkeit, die Markenanmeldung zurückzunehmen und ggf. die Widerspruchsgebühr erstatten zu lassen. Anders als beim DPMA ist beim EUIPO die Begründung der Widerspruchsschrift zwingend. Nach der Cooling‑off‑Phase folgt der kontradiktorische Teil mit Fristen für Beweismittel und Stellungnahmen, bevor das Amt entscheidet. Bei Unterliegen können dem Verlierer Kosten auferlegt werden.

Die Rolle der Benutzungsmarke (nicht eingetragene Marke)

Ein wichtiger Aspekt des Widerspruchsrechts ist, dass nicht nur eingetragene Marken geschützt sein können. Nach § 4 MarkenG können Zeichen im geschäftlichen Verkehr durch Benutzung Verkehrsgeltung erwerben und somit ähnliche Wirkungen wie eingetragene Marken haben. Damit können Inhaber sogenannter Benutzungsmarken auch Widerspruch erheben, wenn ihre Zeichen innerhalb der relevanten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. Das eröffnet zusätzlichen Schutz für Marktteilnehmer, die bewusst auf Eintragung verzichtet haben, aber durch Werbung, Marktpräsenz oder Bekanntheit dennoch eine starke Kennzeichnungskraft erlangt haben.

Beispielhaftes Problemfeld: Die Einrede mangelnder Benutzung

Wenn der Inhaber der neu angemeldeten Marke die Einrede mangelnder Benutzung erhebt, liegt die Beweislast beim Widersprechenden. Der Inhaber der älteren Marke muss dann glaubhaft machen, dass er die Marke in den relevanten Klassen in den letzten fünf Jahren rechtserhaltend benutzt hat. Kann er das nicht glaubhaft darlegen, wird der Widerspruch aus der nicht benutzten Marke zurückgewiesen. Dies ist ein gängiges Verteidigungsmittel gegen Widersprüche und zeigt, wie wichtig es ist, die Benutzung der älteren Marke gut zu dokumentieren.

Praktische Checkliste: Was tun, wenn Sie Widerspruch einlegen wollen?

Zunächst prüfen Sie, ob die Dreimonatsfrist noch läuft. Dann analysieren Sie gründlich die Registerlage und die Verwechslungsgefahr, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft Ihrer Marke. Nutzen Sie das DPMA‑Formblatt, zahlen Sie die fällige Gebühr fristgerecht und legen Sie gegebenenfalls eine Begründung und Beweismittel vor. Akribische Vollständigkeit bei den Angaben ist entscheidend: Fehler bei Registernummern, Warenangaben oder zur Angabe von Inhabern können zur Unzulässigkeit führen. Nutzen Sie Monitoring‑Tools, um künftige Veröffentlichungen frühzeitig zu erkennen.

Vertragliche und strategische Maßnahmen zur Prävention

Die beste Verteidigung beginnt vor der Anmeldung: Lassen Sie vor der Anmeldung Ihrer Marke eine umfassende Markenrecherche durchführen und überlegen Sie, ob der Schutzbereich präzise und doch betriebswirtschaftlich sinnvoll abgegrenzt werden sollte. Im Hinblick auf KI‑Themen und Trainingsdaten ist es sinnvoll, Lizenzmodelle für die Verwendung von Inhalten zu prüfen und gegebenenfalls Nutzungsvorbehalte klar zu regeln. Bei Vergabe von Aufträgen sollten Sie vertraglich festhalten, ob und in welchem Umfang KI zum Einsatz kommen darf, ob Prompting‑Anteile offen gelegt werden müssen und ob Trainingsnutzungen zugelassen sind. Offene Kommunikation und klare Vertragsklauseln reduzieren spätere Risiken.

Strategische Empfehlungen für Praxis und Preventive Governance

  • Monitoring: Richten Sie ein professionelles Marken‑Monitoring ein, um neue Eintragungen oder Anmeldungen zu entdecken und binnen der Dreimonatsfrist reagieren zu können.
  • Dokumentation: Halten Sie Benutzung Ihrer Marke gut dokumentiert, um im Widerspruchsverfahren einer Nichtbenutzungseinrede erfolgreich begegnen zu können.
  • Vertragsgestaltung: Achten Sie bei Auftragsarbeiten und Lizenzen darauf, KI‑Nutzungsfragen, Prompt‑Offenlegungen und Trainingserlaubnisse explizit zu regeln.
  • Nutzungsvorbehalte: Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Inhalte für Trainingszwecke benutzt werden, bauen Sie geeignete Hinweise in Ihren Veröffentlichungen und AGB ein und verknüpfen Sie diese möglichst maschinenlesbar mit den Werken.
  • Frühzeitige rechtliche Prüfung: Vor Einlegung eines Widerspruchs sollte stets eine fundierte juristische Einschätzung über Erfolgsaussichten erfolgen, denn eine schlechte oder fehlerhafte Widerspruchsschrift kann nicht nur zu Gebührenverlust führen, sondern auch Chancen verspielen.

Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch und wie erhöhen Sie Ihre Chancen?

Das Widerspruchsverfahren ist ein wirksames und im Vergleich zu zivilrechtlichen Verfahren kostengünstiges Mittel, um ältere Markenrechte gegen jüngere Eintragungen durchzusetzen. Entscheidend sind strenge Frist‑ und Formwahrung, die richtige Auswahl und Darstellung der Widerspruchskennzeichen sowie eine fundierte Argumentation zur Verwechslungsgefahr. Eine sorgfältige Vorbereitung, lückenlose Dokumentation der eigenen Markennutzung und gegebenenfalls die Einholung von Lizenzen für Inhalte bilden die beste Grundlage, um die Kennzeichnungskraft dauerhaft zu schützen.

Schlussfolgerung

Widerspruchsverfahren sind für Inhaber älterer Marken ein effektives Instrument zum Schutz vor Verwechslungsgefahr. Wichtig sind die strikte Einhaltung der Dreimonatsfrist, die fristgerechte Zahlung der Widerspruchsgebühr, die sorgfältige Ausfüllung der Formblätter und eine gut begründete Darstellung der älteren Rechte. Das DPMA und das EUIPO bieten unterschiedliche Verfahrenswege mit jeweils eigenen Chancen und Risiken. Präventive Maßnahmen wie Monitoring, lückenlose Benutzungsnachweise, klare vertragliche Regelungen und – wo sinnvoll – Lizenzvereinbarungen sind entscheidend, um Ihr Markenrecht nachhaltig zu schützen.

Handlungsempfehlung

Haben Sie den Verdacht, dass eine neue Markeneintragung Ihre Rechte verletzt? Oder möchten Sie bereits vor der Anmeldung durch eine qualifizierte Markenrecherche das Risiko eines späteren Widerspruchs reduzieren? LEGAL SMART unterstützt Sie bundesweit: Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs, übernehmen die fristgerechte Einreichung beim zuständigen Markenamt, gestalten fundierte Widerspruchsbegründungen und führen die Korrespondenz mit dem DPMA oder EUIPO. Wenn gewünscht, begleiten wir Sie auch in Verhandlungen oder in späteren gerichtlichen Verfahren. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen den effizientesten Weg zum Erhalt Ihrer Markenrechte.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.