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Online-Casino muss Spieler 77.000 Euro zurück­zahlen

Guido Kluck, LL.M. | 30. August 2022

Neues Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 29.07.2022, Az. 2-07 O 431/20) zu Online-Casinos. Ein Online-Casino aus Malta muss einem Spieler seine Einsätze in Höhe von rund 77.000 Euro zurückzahlen. Wegen eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag sei der Spielvertrag nichtig, so die zuständigen Richter.

Alles was Sie diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog! 

Sachverhalt 

Ein Glücksspieler aus Hessen, der zwischen 2017 und 2020 rund 77.000 Euro in einem Online-Casino verzockte, bekommt sein Geld zurück, weil das Online-Casino, das über eine in Malta erteilte Konzession verfügte, gegen das zu der Zeit im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen hat.

Das Gericht urteilte, dass der zwischen den Parteien bestehende Spielvertrag gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist.

Gültige Lizenz erforderlich 

Anbieter von Online-Glücksspielen müssen in Deutschland darüber hinaus selbstverständlich über eine gültige Lizenz verfügen. Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis Juli 2021 nach dem damals geltenden § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) bis auf wenige Ausnahmen verboten. Der Betreiber dieses Falles hatte das Online-Glückspiel aber auch auf deutscher Sprache angeboten und deutsche Spieler zugelassen. Das war rechtswidrig!

Rückforderungsanspruch gegen bekannte Online-Casinons

Ist das Online-Glücksspiel nach deutschem Recht verboten, so können Sie es nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern. Bekannte Casinos, die das betreffen könnte sind u.a. Wunderkind, Tipico, Casino Club, sowie 888 Casino.

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“ 

Rechtstipp: Auch eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB kann zum Tragen kommen. 

Können Spielverluste der vergangenen Jahre zurückgefordert werden? 

Grundsätzlich können Spielverluste, die in den letzten zehn Jahren erlitten wurde zurückgefordert werden. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Für Spielverluste der letzten drei Jahre gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB

Auch ein eigener Verstoß des Spielers schließt einen Rückforderungsanspruch nicht aus!

Wichtig für Betroffene ist auch, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht wegen eines etwaigen eigenen Verstoßes ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Spieler eventuell wusste, dass das Glücksspiel illegal war, führt das nicht dazu, dass der Betreiber das Geld behalten dürfte. Hier kommt es nur darauf an, dass die Betreiber gegen das in Deutschland geltende Verbot verstoßen haben.

Fazit 

Die Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten hat definitiv Aussicht auf Erfolg, auch wenn seit dem 01.07.2021 das Anbieten von Online-Casinos in Deutschland weitestgehend legal möglich ist. 

Selbstverständlich müssen dafür einige Grundvoraussetzungen vorliegen, die wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne besprechen. Wichtig ist vor allem, dass Sie die Verluste nachweisen können. Wir können Ihnen auch dabei helfen den Nachweis zu führen, denn nach der DSGVO haben Sie gegenüber dem Casino einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Spieler-Transaktionslisten! 

Wir helfen Ihnen! Ihre Fragen zur Rückforderung verlorener Einsätze beantworten Ihnen gerne. Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen die Betreiber von Online-Casinos und vertreten Ihre Interesse vollumfänglich vor Gericht. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema Nichtigkeit einer Rechtswahlklausel.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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