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Mario B., ein Wiederholungstäter

Stefan Weste (M.B.L.) | 29. Juli 2011

In der Vergangenheit hatten wir bereits in den Beiträgen „Bei Uschi hört der Spaß auf“, „Frauen muss man nicht verstehen.“ und „Ist bald Schluss mit lustig?“ über die Kreativität bei der Markenanmeldung des allseits bekannten deutschen Komikers Mario B. berichtet.

Wie u. a. die Berliner Morgenpost und auch der Markenblog berichten, musste der Komiker Mario B. eine Niederlage vor dem Landgericht Düsseldorf hinnehmen, nachdem er erneut gegen einen Hersteller von T-Shirts vorgegangen war. Dieser hatte den Aufdruck „Nicht quatschen-machen“ verwendet.

Nach dem Bericht der Berliner Morgenpost wies das Landgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung ab, der Slogan sei eine allgemeine Lebensweisheit, womit es ihr an einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit fehle. Darüber hinaus seien die T-Shirts nicht so ähnlich, dass von einer Nachahmung gesprochen werden könne und schlussendlich sei Mario B. auch nicht Schöpfer des Slogans, da dieser zuvor in rheinischer Mundart (Nit quake-make) bereits Motto des Düsseldorfer Karnevals gewesen sei.

Gegen die markenrechtliche Eintragung läuft laut Register des DPMA zudem ein Löschungsverfahren.

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung und Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Einführung und Umsetzung von Markenstrategie. Mehr Informationen erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/rechtsgebiete/markenrecht

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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