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Kündigung nach der Elternzeit: Muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig bezahlen?

Stefan Weste (M.B.L.) | 23. Mai 2016

Bis vor einiger Zeit hätte die Antwort auf diese Frage einheitlich „nein, er ‚muss‘ nicht“ gelautet.

Mit Urteil vom 19. Mai 2015 gab das Bundesarbeitsgericht jedoch seine bisherige Rechtsprechung auf. Es fällte damit ein weiteres Urteil zur Umsetzung der EuGH Rechtsprechung im Bereich des Urlaubsrechts. In diesem Urteil wurde nunmehr für die Verringerung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nicht genommenem Urlaub von Eltern mit vorheriger Elternzeit eine entsprechende Entscheidung gefällt.

Bisherige Rechtslage

Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Anzahl der jährlichen Urlaubstage anteilig um die genommene Elternzeit im Urlaubsjahr zu kürzen. Nach bisheriger Auffassung des BAG konnte der Arbeitgeber diese Kürzung auch noch nach einer Beendigun des Arbeitsverhältnisses vornehmen und somit auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 24 Tage Urlaub im Jahr und befand sich sie gesamte Zeit des Kalenderjahres in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember. Da der Arbeitnehmer wegen Elternzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, wäre dieser vom Arbeitgeber finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber hatte jedoch nach wie vor die Möglichkeit die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit zu erklären und musste somit keinen Resturlaub ausbezahlen.

Neue Rechtslage

Durch das Urteil vom 19. Mai 2015 änderte das BAG seine bisherige Auffassung und passte sie den vom EuGH gemachten Vorgaben an.

Nach der neuen Auffassung des BAG kann die Anzahl der Urlaubstage nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig um die Dauer der Elternzeit im Urlaubsjahr gekürzt werden.

Für das oben genannte Beispiel ergibt sich deshalb Folgendes:

  1. Kürzt der Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt das oben beschriebene weiterhin.
  1. Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im Beispiel nach dem 31. Dezember – ist jedoch nicht mehr zulässig.

In diesem Fall wäre der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen finanziell durch den Arbeitgeber auszugleichen.

Auswirkungen auf die Praxis

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und genommener Elternzeit im Urlaubsjahr darauf hoffen, seinen gesamten nicht genommenen Jahresurlaub finanziell ausgeglichen zu bekommen. Entscheidend ist für ihn, ob der Urlaub vor dem Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses gekürzt wurde oder nicht.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er unterrichtet zudem als IHK Dozent im Weiterbildungslehrgang „Geprüfte Personalfachkaufleute“ und hält regelmäßig Seminare und Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de/arbeitsrecht oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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