BGH: Farbkombinationen bei Marken
Eine Farbkombination kann als Marke kraft Verkehrsgeltung geschützt sein, wenn die […]
Apple ging im Rahmen eines Widerspruchs und anschließend einer Beschwerde gegen Swatch vor, weil das Unternehmen den zugegebenermaßen doch sehr ähnlichen Slogan „Tick different“ zu Apples „Think different“ für seine Werbung verwendete. Doch das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen (Schweiz) wies die Beschwerde ab (Abteilung II – B-5334/2016).
Das Gericht warf Apple vor, nicht glaubhaft nachweisen zu können, dass der Konzern nach seiner großen Werbekampagne von 1997-2002 mit dem Slogan in der Schweiz diesen fortgeführt habe. Dass Apple verschiedene Nachweise, wie einen Wikipedia-Artikel, Zeitungsartikel, Produktetiketten und -Inschriften zum Nachweis vorwies, reichte dem Gericht nicht aus, da dies keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Slogans zulasse. Vielmehr hätte Apple eine einwandfreie Datierbarkeit auf den maßgeblichen Zeitraum vorlegen müssen oder zumindest in den betroffenen Verkehrskreisen die Marke notorisch bekannt sein müssen, was im Regelfall bei einer Bekanntheit von mehr als 50 % gegeben sei. Das sei bei „Think different“ aber nicht der Fall. Auf die notorische Bekanntheit stellt das Gericht ab, weil die Marke „Think different“ in der Schweiz nicht als solche eingetragen ist. Selbes gilt übrigens auch für die USA, wo es aber einen Schutz von sogenannten „unregistered trademarks“ als „common law trademark“ gibt.
Eingetragene Marken müssen i.S.v. § 26 MarkenG rechtserhaltend genutzt werden, sonst können sie gem. § 49 Abs. 1 MarkenG auf Antrag gelöscht werden. Dies passiert auch immer wieder großen Unternehmen, worüber wir dieses Jahr im Fall von McDonald´s und Krombacher bereits berichteten. Der Markeninhaber muss nämlich nachweisen können, dass er die eingetragene Marke und Dienstleistung tatsächlich benutzt. Das kann durch Screenshots von Webseiten, Katalogen, Angeboten, Rechnungen und andere Dokumente erfolgen.
Auch nicht eingetragene Marken können markenrechtlich geschützt sein, sofern sie notorisch bekannt sind, § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG. Dies muss der Inhaber aber nachweisen können, was, wie man bei Apple sieht, sehr schwer ist. Es ist daher anzuraten, sich Slogans und alle anderen Begriffe markenrechtlich schützen zu lassen und diese dann auch rechtserhaltend zu nutzen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOREine Farbkombination kann als Marke kraft Verkehrsgeltung geschützt sein, wenn die […]
Ist es Ihnen auch schon passiert? Das Amazon Konto wurde ohne […]
Wieder einmal beschäftigte „Jameda“, ein Ärztebewertungsportal, die Gerichte – dieses mal […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.