Urteil des OLG Celle: Neue Maßstäbe bei Mietwagenkosten nach Unfällen
Das Oberlandesgericht Celle änderte ein Urteil des Landgerichts Hannover teilweise ab. […]
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs sind Formulierungen in Anzeigen und im Vertrag nicht nur Marketing — sie können weitreichende rechtliche Folgen haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) klargestellt: Wer eine bestimmte Beschaffenheit zusagt, kann sich nicht zugleich durch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss für das Fehlen genau dieser Beschaffenheit frei halten. Besonders relevant ist dieses Ergebnis für Oldtimer und andere gebrauchte Gegenstände: Altersbedingter Verschleiß spielt für die Reichweite einer zugesagten Eigenschaft keine Rolle. Dieser Beitrag analysiert den zugrunde liegenden Sachverhalt, erläutert die rechtlichen Grundlagen, stellt die Entscheidung des BGH ausführlich dar und zeigt praxisnahe Konsequenzen für Käufer, Verkäufer und Unternehmer.
Im Streitfall erwarb der Kläger im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs einen Mercedes-Benz 380 SL, der erstmals im Juli 1981 zugelassen worden war. Der Kaufpreis betrug 25.000 Euro; die Laufleistung lag bei etwa 150.000 km. In seiner Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hatte der Beklagte – der Verkäufer – unter anderem angegeben: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“
Nach Übergabe stellte der Käufer im Mai 2021 fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Nachdem der Verkäufer Ansprüche zurückgewiesen hatte, ließ der Käufer die Anlage instand setzen – im Wesentlichen durch Erneuerung des Klimakompressors – und verlangte die Reparaturkosten von rund 1.750 Euro erstattet. Die Klage des Käufers blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Amtsgericht Wetzlar und anschließend das Landgericht Limburg hielten den vereinbarten Gewährleistungsausschluss für wirksam und nahmen an, dass sich der Ausschluss auch auf einen möglichen Mangel der Klimaanlage erstrecke. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug trotz einer Beschaffenheitsangabe stets damit zu rechnen sei, dass verschleißbedingter Instandsetzungsbedarf entstehe; der Käufer habe daher nicht erwarten dürfen, dass ein über seine technische Lebensdauer hinaus betriebenes Bauteil wie die Klimaanlage dauerhaft „einwandfrei“ funktioniere.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23).
Die Entscheidung berührt zentrale Grundsätze des Kaufrechts. Entscheidend ist die rechtliche Unterscheidung zwischen einer vereinbarten Beschaffenheit einer Kaufsache und der sogenannten üblichen oder objektiven Beschaffenheit, die sich an § 434 BGB orientiert. Nach der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung von § 434 Abs. 1 BGB war die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Dort, wo keine solche Vereinbarung vorlag, war auf die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung und auf die übliche Beschaffenheit abzustellen.
Der Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt oder gesetzliche Regelungen etwas anderes anordnen. Parteien können also in vielen Fällen die Haftung für Sachmängel vertraglich ganz oder teilweise ausschließen. Die Frage, die sich in der Praxis oft stellt, ist jedoch, wie ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in seinem Umfang auszulegen ist, wenn gleichzeitig der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt hat.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung bereits längere Zeit vor dem vorliegenden Urteil deutlich gemacht, dass bei einer vereinbarten Beschaffenheitszusage ein daneben stehender allgemeiner Gewährleistungsausschluss regelmäßig so auszulegen ist, dass er nicht für das Fehlen jener vereinbarten Beschaffenheit gelten kann. Andernfalls wäre die Beschaffenheitszusage für den Käufer ohne Wert. Diese Leitlinie bildete auch die Grundlage der Entscheidung im Fall des Oldtimers: Die Frage war nicht, ob ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich ist, sondern ob dieser Ausschluss die Haftung für eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft – hier die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Klimaanlage – aufheben kann.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers für begründet gehalten und das Urteil des Landgerichts Limburg aufgehoben. Maßgeblich ist hierbei das Aktenzeichen VIII ZR 161/23. Der BGH führte aus, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung in Fällen, in denen eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ein daneben getroffener allgemeiner Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen ist, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gilt. Auf dieser Basis sei der Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch des Käufers wegen des behaupteten Defekts der Klimaanlage zu verdrängen.
Die Revision war erfolgreich, obwohl das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hatte, dass eine wirksame Vereinbarung über einen Gewährleistungsausschluss getroffen worden war und auch kein Hinweis auf Arglist oder eine übernommene Beschaffenheitsgarantie gefunden wurde, die den Ausschluss gebrochen hätte. Dennoch besagt der BGH-Grundsatz, dass eine gleichzeitige Beschaffenheitszusage und ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht so zu verstehen sind, dass der Ausschluss die zugesagte Eigenschaft ausnimmt. Dies gilt unabhängig von Art und Alter der Kaufsache; auch der Umstand, dass es sich um einen rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagen und ein typisches Verschleißteil handelt, ändert daran nichts. Konkret heißt das: Die Formulierung „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ schuf eine Beschaffenheitsvereinbarung, für deren Fehlen der Gewährleistungsausschluss nicht schützt.
Die Begründung des BGH fußt auf mehreren, logisch miteinander verknüpften Grundsätzen. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die tatrichterliche Feststellung, die Parteien hätten in den Vertragsabreden beziehungsweise durch Einbeziehung der Angaben aus der Internetanzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Anforderungen an eine solche Vereinbarung sind nach ständiger Rechtsprechung hoch: Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur in eindeutigen Fällen vor. Im entschiedenen Fall war die eindeutige Formulierung „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ ausreichend, um eine Bindungswirkung des Verkäufers hinsichtlich dieser Eigenschaft anzunehmen.
Für die Auslegung des zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ist nach Auffassung des BGH maßgeblich, dass die Beschaffenheitszusage nicht entwertet werden darf. Wenn ein Verkäufer ausdrücklich die Einhaltung einer Eigenschaft versichert, muss der Käufer auf diese Zusicherung vertrauen können. Würde ein allgemeiner Ausschluss auch dieses Versprechen aufheben, wäre die Beschaffenheitszusage für den Käufer „ohne Sinn und Wert“. Aus diesem Grund ist der Gewährleistungsausschluss so zu verstehen, dass er nur für sonstige, nicht zugesagte Mängel gilt.
Wichtig ist ferner, dass das Gericht Alter und Verschleißanfälligkeit der betreffenden Komponente ausdrücklich als irrelevant für die Auslegung des Gewährleistungsausschlusses bezeichnete. Diese Umstände können zwar bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit eines gebrauchten Fahrzeugs eine Rolle spielen, nicht aber bei der Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss die Haftung für eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft ausschließt. Die Bindungswirkung der Zusage bleibt auch dann bestehen, wenn es sich um ein Verschleißteil handelt, das objektiv betrachtet anfällig für Ausfälle ist. Kurz gesagt: „Einwandfrei“ bedeutet einwandfrei – unabhängig vom Alter.
Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern in mehreren wichtigen Punkten. Zunächst bestätigt es: Zusagen in Verkaufsanzeigen oder im Verkaufsgespräch sind nicht belanglos. Für Käufer bedeutet das konkret, dass klare und dokumentierte Zusagen die Grundlage für Mängelansprüche bilden können, selbst wenn der Verkauf ausdrücklich „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolgte.
In der Praxis sollten Käufer beim Gebrauchtwagenkauf daher aufmerksam sein: Hinweise wie „klimaanlage funktioniert einwandfrei“, „scheckheftgepflegt“ oder „1. Hand“ sind mögliche Hinweise auf eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie vom Verkäufer in Anzeige oder Vertragsgespräch vorgetragen und in den Vertrag einbezogen werden. Ist eine zugesagte Eigenschaft entgegengetreten, begründet dies potenziell Schadensersatzansprüche, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder seine Ursache bereits vertraglich bedingt vorhanden war.
Das BGH-Urteil macht deutlich, dass Käufer bei einem Vermuten oder Feststellen eines Mangels frühzeitig dokumentieren, reklamieren und Beweise sichern sollten. Besonders wichtig ist es, Zusagen zu belegen: Screenshots von Anzeigen, schriftliche Gesprächsnotizen, E-Mails oder der genaue Wortlaut im Kaufvertrag helfen später nachzuweisen, welche Aussagen Vertragsinhalt geworden sind. Weiterhin sollten Käufer die üblichen prozessualen Schritte beachten: Der Anspruch setzt in der Regel Nacherfüllung oder zumindest das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung voraus, es sei denn, der Verkäufer verweigert die Leistung ernsthaft endgültig. Das Urteil zeigt aber, dass die Chancen auf Ersatz von Reparaturkosten bestehen, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt.
Für Verkäufer – private wie gewerbliche, insbesondere KMU, die Gebrauchtgegenstände oder Fahrzeuge veräußern – hat das Urteil eine ebenso klare Botschaft: Zusicherungen binden. Wer in einer Anzeige oder einem Verkaufsgespräch Aussagen über den Zustand eines Bauteils oder einer Maschine trifft, sollte sich der rechtlichen Tragweite bewusst sein. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss schützt nicht vor der Haftung für ausdrücklich zugesagte Eigenschaften.
Verkäufer sollten daher die Formulierungen in Anzeigen und im Vertrag mit Bedacht wählen. Aussagen, die als zugesicherte Beschaffenheit interpretiert werden können, sollten entweder unterbleiben oder ausdrücklich und präzise so formuliert werden, dass die gewünschte rechtliche Wirkung erzielt wird. Wo gewollt, können Formulierungen zugunsten des Verkäufers präzisiert werden, indem etwa der Zustand beschrieben wird („funktioniert momentan bei Testfahrt, Funktionsdauer nicht garantiert“) und zugleich dokumentiert wird, dass der Käufer die Gelegenheit zur Besichtigung und Probefahrt hatte.
Zudem empfiehlt das Urteil, die Dokumentation des Fahrzeugzustands, Wartungsunterlagen und bekannte Einschränkungen klar zu benennen. Wenn ein Verkäufer typische Verschleißerscheinungen offenlegt und sie im Vertrag festhält, kann dies spätere Auseinandersetzungen abmildern. Entscheidend bleibt aber: Eine eindeutige Zusicherung wie „einwandfrei“ schafft Pflichten. Unternehmer sollten daher ihre Anzeigen- und Vertragsvorlagen juristisch präzise ausgestalten lassen, um unbeabsichtigte Zusagen zu vermeiden.
Für eine rechtssichere Vertragsgestaltung und zur Minimierung von Konfliktrisiken sind konkrete Schritte empfehlenswert. Verkäufer sollten Anzeigen und Vertragsvorlagen überarbeiten und Standardformulierungen kritisch prüfen: kurze, unbedachte Superlative wie „einwandfrei“ oder „voll funktionsfähig“ können zu zugesicherten Eigenschaften und damit zu Haftungsfolgen führen. Stattdessen kann die Beschreibung auf den tatsächlichen Beobachtungszeitpunkt begrenzt werden (z. B. „bei Übergabe zeigten sich keine Funktionsstörungen“), wobei der Verkäufer klarstellt, dass für gebrauchsbedingten Verschleiß keine Zusicherung erfolgt. Dies muss sorgfältig und rechtlich fundiert geschehen, um nicht selbst wieder eine verbindliche Zusicherung zu schaffen.
Käufer sollten dagegen alle relevanten Angaben vor dem Kauf schriftlich bestätigen lassen. Fotos, E‑Mail‑Korrespondenz, die Anzeige in Originalform sowie Protokolle der Probefahrt sind wichtige Beweismittel. Wird eine Zusicherung im Vertrag festgehalten, reduziert das die Rechtsunsicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit, im Streitfall erfolgreich Ansprüche geltend zu machen. Kleine und mittelständische Unternehmen, die regelmäßig Gebrauchtgegenstände oder Fahrzeuge verkaufen, sollten interne Checklisten für Anzeigen- und Vertragsinhalte einführen und Mitarbeiter schulen, damit irreführende oder rechtlich gefährliche Zusagen vermieden werden.
Darüber hinaus lohnt sich die proaktive Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer: Offene Fragen zum Zustand, zur Historie und zu durchgeführten Wartungen sollten vor Vertragsabschluss geklärt und dokumentiert werden. Diese Transparenz hilft, nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und schafft Vertrauen – ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Wert.
Wenn eine zugesagte Beschaffenheit tatsächlich fehlt, sollten Käufer strukturiert vorgehen. Zunächst ist die Beweissicherung wichtig: Dokumentieren Sie den Mangel, fertigen Sie Fotos und (falls möglich) Gutachten an und bewahren Sie alle Anzeigen, Chats, E‑Mails und Vertragsunterlagen auf. Ein Foto oder Gutachten, das zeigt, dass ein Bauteil bereits bei Gefahrübergang schadhaft war, stärkt die Position erheblich.
Als nächsten Schritt empfiehlt sich eine schriftliche Mängelanzeige an den Verkäufer mit klarer Frist zur Nacherfüllung. Nach § 281 BGB und § 437 BGB sind Schadensersatzansprüche in der Regel erst nach erfolgloser Fristsetzung fällig; eine Fristsetzung kann jedoch entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Im konkreten Fall hat der Beklagte nach der Darstellung des BGH mit Schreiben die Ansprüche des Käufers zurückgewiesen, so dass eine Fristsetzung entbehrlich geworden sein kann.
Wenn eine Reparatur erfolgt ist, kann der Käufer Ersatz der Kosten verlangen, sofern er nachweisen kann, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder auf eine zur Zeit der Übergabe bereits vorhandene vertragswidrige Beschaffenheit zurückzuführen ist. Hierbei spielen sowohl die Tatsachenfeststellungen des Gerichts als auch das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung eine Rolle. Der BGH hat klargestellt, dass eine zugesagte Eigenschaft die Grundlage für Schadensersatz sein kann, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war.
Wichtig für Unternehmen ist, dass die interne Kommunikation und Dokumentation von Reklamationen gut organisiert sind, damit im Streitfall schnell und fundiert reagiert werden kann. Käufer und Verkäufer sollten auf rechtzeitigem und schriftlichem Austausch bestehen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) bestätigt einen grundlegenden Grundsatz des Kaufrechts: Zusicherungen über die Beschaffenheit einer Kaufsache haben Gewicht. Ein allgemeinen Gewährleistungsausschluss kann die Haftung für eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft nicht beseitigen. Diese Entscheidung gilt unabhängig vom Alter oder der Verschleißanfälligkeit der betreffenden Sache. Für Käufer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position: Wer sich auf Zusagen stützen kann, hat eine realistische Chance, bei Mängeln Ersatz zu verlangen. Für Verkäufer ist die Entscheidung ein deutlicher Weckruf, Anzeigen, Vertragsformulierungen und die Art der Kommunikation mit Käufern sorgfältig zu gestalten, damit ungewollte rechtliche Bindungen vermieden werden.
Das praktische Fazit: „Einwandfrei“ heißt einwandfrei – wenn Sie es so formulieren, haften Sie dafür. Dokumentation und klare Formulierungen schaffen Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
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Wichtig: Diese Ausführungen beruhen ausschließlich auf dem zugrundeliegenden Sachverhalt und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23). Sie geben allgemeine Hinweise und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fällen prüfen wir gern die Unterlagen gemeinsam mit Ihnen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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