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Aus für die „Nirgendwo günstiger Garantie“

Guido Kluck, LL.M. | 14. Mai 2020

Das LG Köln hat die Werbung mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ auf einem Versicherungsportal im Internet verboten. Die beanstandete Werbeaussage sei für Kunden irreführend. Darüber hinaus stellte das Gericht unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter Dr. Kreß fest, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsnehmer weitergeleitet worden sind, zum Schadensersatz an die Klägerin verpflichtet ist (Urteil vom 22.04.2020, Az.: 84 O 76/19).

Frühere Entscheidung des LG Köln 

Das LG Köln entschied bereits in einem Urteil von 18.09.2018 (Az.: 31 0 376/ 17), dass das Vergleichsportal nicht mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für Autoversicherungen werben dürfe. 

Das LG hat einer Klage der Versicherungsgesellschaft teilweise stattgegeben, da diese sehr wohl günstigere als die im Vergleich gelisteten Tarife anbiete. 

Geklagt hatte die Versicherungsgesellschaft, weil sie den Hinweis in der Werbung des Portals für Autoversicherungen auf eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ als irreführend und wettbewerbswidrig ansieht. 

Als Verbraucher würde man den Eindruck erhalten, dass sie ihre Autoversicherung nirgendwo günstiger bekäme, als bei dem Online-Vergleichsportal.

Tatsächlich wären die Tarife bei der Versicherungsgesellschaft sehr häufig deutlich günstiger, als über das Vergleichsportal. 

Das LG Köln bestätigte in seinem Urteil vom 18.09.2018 die Ansicht der Versicherungsgesellschaft, gab jedoch in einem anderen Punkt dem Vergleichsportal recht, wogegen sie nun schon Berufung eingelegt hat. Das Vergleichsportal durfte weiterhin Kraftfahrtversicherungen in Preisvergleiche aufnehmen, ohne hierfür einen Preis zu nennen, sowie die Logos der Versicherung auf dem Vergleichsportal weiter verwenden.

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführend 

Die Klägerin am LG Köln ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet. Zu entscheiden hatte das Gericht über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen, die die klagende Versicherung bemängelt hat. „Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt.“

Nur in 80% der Fälle tatsächlich günstigsten Tarif

Nach Ansicht der 4. Kammer für Handelssachen am LG Köln übernähme das Vergleichsportal die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei.

Das Vergleichsportal konnte jedoch nur in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.

Kein Ausschluss der Irreführung durch Entschädigungsregelung 

Das Gericht entschied, dass die Irreführung auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass auf der Internetseite des Portals damit geworben wird, dass es eine Entschädigung zahlen würde, wenn sie „mal nicht“ den günstigsten Preis angeboten hätten. Nach Ansicht des Gerichts könnte der Kunde es als Vorsorge für einen „Ausreißer“ verstehen.

Intransparenz der Versicherungsportals

Die Kammer hat darüber hinaus eine Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaft verboten. Dieser Hinweis sei herabsetzend, da er einseitig und zu wenig fundiert sei. Auch dürfe das Vergleichsportal nicht mit einem Testsieg werben, ohne anzugeben, um welchen Test es sich handelt, und ohne die genaue Quelle des Testergebnisses anzugeben. Ein Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, seien auch in der konkreten Form unzulässig. Als Grund gab das LG an, dass das System auf Eigenschaften beruhe, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Für die Vergabe der Noten seien subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals maßgeblich gewesen, die für den Verbraucher an keiner Stelle transparent gemacht wurden. Eine Bewertung müsse nach objektiven Kriterien erfolgen.

„Das Urteil wird keine praktische Auswirkungen für uns haben“

Das Vergleichsportal will nun eine Berufung prüfen, da sie die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ bereits nach einem früheren Rechtsstreit im September 2018 angepasst habe, wo das LG Köln bereits die Werbung mit dem Slogan verboten hatte. Nach Ansicht des Vergleichsportals ginge es der Versicherungsgesellschaft nur darum einen Vertriebsweg auszubremsen, und nicht um die Kunden.

Hintergrund dieser Auseinandersetzungen

Der Kölner Rechtsstreit ist einer von mehreren Prozessen, die die Versicherungsgesellschaft gegen das Vergleichsportal führte. Hintergrund dieser Auseinandersetzungen ist der heftige Konkurrenzkampf in der Kfz-Versicherungssparte. Jedes Jahr wechseln Millionen Autofahrer im Herbst ihre Versicherer, um eine günstigere Versicherung abzuschließen. Viele dieser Wechsel laufen über das Vergleichsportal ab. 

Wir helfen Ihnen!

Sollten Sie Fragen zum Thema Werbeslogans oder ihrer Internetpräsenz haben, melden Sie sich gerne bei uns. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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