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Sind Sie für Verpackungen registriert? Nein? Sollten Sie aber!

Guido Kluck, LL.M. | 30. Januar 2019

Hersteller […] sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.“ So lautet der § 9 VerpackG. Haben Sie sich schon registriert? Oder sogar schon eine Abmahnung bekommen? Das Gesetz gilt erst seit dem 01.01.2019, aber dennoch ist schon von etlichen Abmahnungen die Rede. Die meisten bekannten Fälle stammen von der DW Folienservice UG, die über die Kanzlei ZIERHUT IP Wettbewerbsverstöße abmahnt.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz löst die Verpackungsverordnung ab. Es soll Verpackungsabfälle reduzieren, die Recyclingquote erhöhen und damit dem Umweltschutz dienen. Dazu sollen Verpackungen nur so groß gewählt werden, wie notwendig. Außerdem sollen sie möglichst wiederverwendet werden und recycelt werden und schädliche Materialien vermieden werden. Zu den erfassten Verpackungen zählen typische Materialien, wie zum Beispiel Kartons, Luftpolsterfolien und Luftpolstertaschen.

Zur Durchsetzung dieser Punkte und deren Überprüfbarkeit ist in § 7 VerpackG geregelt, dass sich Unternehmen, die Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen, an Systemen zur Sammlung und Wiederverwertung der leeren Verpackungen beteiligen müssen. Diese Systembeteiligungspflicht verlangt also, dass sich die Unternehmen einem oder mehreren Systemen anschließen und Geld dafür zahlen, dass Ihre leeren Verpackungen ordnungsgemäß verwertet werden.

Alle Hersteller, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verwenden wollen, müssen sich gemäß § 9 VerpackG zudem bei der Zentralen Stelle namens „LUCID“ registrieren lassen. Ohne diese Registrierung dürfen sie keine solchen Verpackungen mehr in den Verkehr bringen.

Was wird den Unternehmen vorgeworfen?

Dieser Pflicht, die seit dem 01.01.2019 gilt, sind viele Unternehmer nicht nachgekommen. Dies nutzen gewisse Unternehmen aus und versenden haufenweise Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen. Da die Zentrale Stelle ein öffentlich einsehbares Register führt, haben diese Unternehmen leichtes Spiel.

Viele Unternehmer wissen nichts von dem neuen Gesetz bzw. Umfang oder haben es bisher schlicht ignoriert. Und dabei handelt es sich nicht um eine Handvoll Firmen, nein, es geht um hunderttausende. 

Was vielen nicht bewusst ist: Sie müssen nicht nur die eigenen Verpackungen registrieren, sondern auch jene, in deren die Ware zu ihnen geliefert wird, sofern diese noch nicht registriert wurde. Handeln sie zum Beispiel mit Monitoren und diese kommen in einer Verpackung des Herstellers bei Ihnen an, müssen sie diese Verpackungen registrieren, wenn dies vorher noch nicht geschehen ist, da sie sie sonst nicht weiterverkaufen dürfen. Das Vertriebsverbot gilt also immer auch dann, wenn in der Lieferkette vorher keine Systembeteiligung bzw. Registrierung erfolgte und unabhängig von der Vertriebsmethode und Handelsstufe.

Wer sich nicht am System beteiligt, spart Zeit und Geld im Vergleich zu anderen Mitbewerbern. Dies wiederum stellt einen Wettbewerbsvorteil da und wird dann rigoros abgemahnt. In den Schreiben der Kanzlei ZIERHUT IP wird verlangt, eine „Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung“ abzugeben und die vierstelligen Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Deren Mandantin, die DW Folienservice UG betreibt deren Angaben zufolge einen Digitaldruck und vertreibt Produkte wie Aufkleber, Folien und Schutzfolien bei Online-Verkaufsplattformen.

Wie sollten sich abgemahnte Unternehmen jetzt verhalten?

Zunächst sollten sich alle Unternehmen, egal ob bereits abgemahnt oder nicht, umgehend mit dem neuen Gesetz und den damit verbundenen Pflichten auseinandersetzen. Es drohen nämlich nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch sechsstellige Bußgelder bei Verstößen, da es sich bei § 7 Verpackungsgesetz um eine Marktverhaltensregel handeln wird, wie dies auch schon bei § 6 VerpackV der Fall war. Dies entschied der BGH, sodass Verstöße gegen die damalige Verpackungsverordnung wettbewerbswidriges Verhalten darstellen konnten (Urt. v. 29.06.06 – I ZR 171/03; Urt. v. 29.06.06 – I ZR 172/039.

Prüfen Sie also, ob sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen oder vielleicht einer Ausnahmeregelung unterfallen und registrieren Sie sich umgehend beim Verpackungsregister unter 

https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick

Betroffenen ist dringend anzuraten, die Abmahnung umgehend einem spezialisierten Rechtsanwalt vorzulegen, um fristwahrend handeln zu können. Bis sich dieser ein Bild von Ihrem konkreten Fall gemacht hat, sollten Sie nichts zahlen und keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. 

Bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe der DW Folienservice UG ist zu beachten, dass Indizien vorliegen, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnwelle dieser UG implizieren.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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