Freistellung nach Kündigung: Wann können Sie von der Arbeit freigestellt werden?
Wenn es um die Freistellung nach einer Kündigung geht, gibt es […]
Sie haben ein hochpreisiges Mentoring-Programm gebucht und möchten wissen, ob und wie Sie den Vertrag vorzeitig beenden und bereits gezahlte Beiträge zurückfordern können? In der Praxis entstehen immer wieder Fälle, in denen Teilnehmer von Verkaufstrainern oder Online-Coaches — etwa Programme der BV Bestseller Verlag GmbH / Dirk Kreuter oder Angebote, die über Reseller-Plattformen wie CopeCart/ Digistore24 verkauft werden — in langfristige Zahlungspläne gedrängt werden. Gleichzeitig gibt es inzwischen eine ganze Reihe richtungsweisender Gerichtsentscheidungen, die betroffenen Teilnehmern konkrete Ausstiegswege eröffnen. In diesem ausführlichen Beitrag erläutere ich die rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung, die typische Verkaufspraxis, die wichtigsten Handlungsoptionen und gebe praktische Schritte an die Hand, wie Sie Ihre Chancen auf Rückerstattung erhöhen können. Am Ende finden Sie eine klare Handlungsempfehlung und die Möglichkeit, eine kostenfreie Ersteinschätzung durch LEGAL SMART anzufordern.
In vielen Fällen geschieht der Vertragsabschluss nicht in Ruhe und nach sorgfältiger Überlegung. Vertriebsprofis sprechen Interessenten auf Social Media, per Direktnachricht oder nach einem kostenlosen Webinar an. In einem als „unverbindlich“ bezeichneten Gespräch wird dann der Einstieg in ein hochpreisiges Mentoring- oder Coaching-Programm besprochen. Häufig werden Teilnehmer unter Druck gesetzt („Nur noch wenige Plätze“), emotional angesprochen oder mit Erfolgsversprechen gelockt, die sich in der Praxis kaum prüfen lassen. Die Folge sind Jahresverträge mit monatlichen Raten im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Gerade bei Programmen, die als „Mentoring“ bezeichnet werden und persönliche Betreuung, Live-Calls, Videomaterialien und Support-Gruppen kombinieren, entsteht für die Betroffenen die Frage: Wie komme ich da wieder raus, ohne ruiniert zu werden?
Rechtlich gibt es verschiedene Wege, sich aus einem Coaching-Vertrag zu lösen. Welche Option greift, hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sind insbesondere: War der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen? Wurde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt? Handelt es sich um Fernunterricht im Sinn des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und besitzt der Anbieter eine ZFU-Zulassung? Wurden beim Vertragsabschluss aggressive oder manipulative Verkaufspraktiken angewandt?
Widerruf: Bei Fernabsatzverträgen (z. B. Online, Telefon) steht Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Eine Besonderheit ergibt sich bei digitalen Inhalten: Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter sofort mit der Leistung beginnt, und er über den Verlust des Widerrufsrechts aufgeklärt wurde. In der Praxis fehlt diese wirksame Zustimmung jedoch oft.
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Das FernUSG regelt die Zulassung von Fernlehrgängen. Ist ein Coaching-Programm als Fernunterricht einzustufen (Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumlich getrennt, mit Lernerfolgskontrolle), bedarf der Anbieter einer ZFU-Zulassung. Fehlt diese Zulassung, kann der Vertrag unwirksam sein (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Diese Vorschrift schützt nicht nur Verbraucher: In wichtigen Entscheidungen hat das OLG Celle (Az. 3 U 85/22) klargestellt, dass die Nichtigkeit wegen fehlender ZFU-Zulassung auch Unternehmer treffen kann. Das eröffnet Unternehmern, Selbstständigen und Gründungsinteressierten einen wichtigen Ausstiegsweg aus ansonsten bindenden Verträgen.
Anfechtung wegen Täuschung/Arglist: Wurden beim Verkauf irreführende Angaben über Qualifikation, Erfolgsaussichten oder Vertragsinhalte gemacht, kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen (§ 123 BGB). Wenn erwiesen werden kann, dass der Anbieter bewusst falsche Erfolgsgarantien gegeben hat oder relevante Umstände verschwiegen hat, lässt sich der Vertrag rückwirkend beseitigen.
Sittenwidrigkeit / Wucher: In extremen Fällen kann ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein. Das ist dann möglich, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Anbieter den Kunden in einer schutzbedürftigen Lage ausgenutzt hat. Das Landgericht Stuttgart bezeichnete in einem Urteil bestimmte Anwerbungs- und Verkaufsmethoden als „sittenwidrig“ und wies eine Klage des Anbieters ab (siehe unten).
Kündigung: Ist ein vertragliches Kündigungsrecht vereinbart, kann der Vertrag nach den dortigen Bestimmungen beendet werden. Ohne ausdrückliche Regelungen sind die allgemeinen Vorschriften des Dienstvertragsrechts relevant. Bei Dauerschuldverhältnissen kann eine außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes möglich sein, etwa wenn Leistungspflichten nicht erfüllt werden oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
In der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Linien. Einige Gerichte betonen die Schutzfunktion des FernUSG und damit Nichtigkeit bei fehlender Zulassung, andere sehen das enger. Hier die für die Praxis wichtigsten Entscheidungen, wie sie in der aktuellen Debatte hervorgehoben werden:
OLG Celle, Az. 3 U 85/22 (Urteil vom 01.03.2023 bzw. Entscheidungen 2023): Das OLG Celle entschied, dass das FernUSG für bestimmte Online-Coaching-Verträge anwendbar ist und die fehlende ZFU-Zulassung zur Nichtigkeit des Vertrags führen kann. Entscheidend ist, dass die ZFU-Pflicht nicht nur Verbraucherschutz betrifft, sondern auch Unternehmer erfassen kann. Die Folge: Bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten (§ 812 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung).
LG Stuttgart (entscheidungen 2023/2024): Mehrere Verfahren gegen Anbieter wie die BV Bestseller Verlag GmbH wurden geführt. In einem Urteil (u. a. LG Stuttgart, Az. 30 O 266/22 vom 30.03.2023) sahen Gerichte manipulative Verkaufsmethoden und eine sittenwidrige Anwerbung als gegeben an. Das LG Stuttgart stellte fest, dass aggressive/massiv manipulative Gesprächsstrategien und ein Preis-Leistungs-Missverhältnis zur Nichtigkeit führen können. Diese Entscheidungen haben Signalwirkung für Fälle, in denen Vertriebspersonal bewusst überhöhte Preise in Kauf nimmt und die wirtschaftliche Existenzlage des Interessenten ignoriert.
LG München I, Az. 29 O 12157/23 (Urteil vom 12.02.2024): Das LG München I traf eine engere Sichtweise: Es hielt das FernUSG für den B2B-Bereich nicht anwendbar, erkannte aufgezeichnete Live-Calls nicht automatisch als räumlich getrennte Lehrzeiten an und forderte eine striktere Nachweisführung zur Lernerfolgskontrolle. Das Urteil verdeutlicht: Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich; in bestimmten Konstellationen können Anbieter gewinnen.
OLG Stuttgart, Az. 6 U 46/24 (Urteil vom 04.02.2025): Das OLG Stuttgart bestätigte in einem Berufungsurteil, dass ein Teilnehmer eines Mentoring-Programms als Verbraucher anzusehen sein kann, wenn das Programm der Vorbereitung einer Existenzgründung dient und nicht bereits eine unternehmerische Tätigkeit auslöst. Das Gericht stellte fest, dass das Programm die Voraussetzungen des Fernunterrichts erfüllte und die fehlende Zulassung zur Nichtigkeit des Vertrags führte.
BGH, Az. III ZR 109/24 (Entscheidung vom 12.06.2025): Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung des FernUSG in einem wegweisenden Beschluss nochmals hervorgehoben und klargestellt, dass Fernunterrichtscharakter — insbesondere wenn Online-Meetings aufgezeichnet und anschließend asynchron verfügbar gemacht werden — zur Zulassungspflicht führen kann. Fehlt die ZFU-Zulassung, kann der Vertrag unwirksam sein. Das Urteil stärkt damit Betroffene, die auf Rückabwicklung ohne Wertersatz pochen.
Weitere Instanzen: Landgericht Ravensburg (Az. 5 O 25/23) und Landgericht Leipzig (Az. 04 O 2797/23) zeigen die Bandbreite von Entscheidungen in Einzelfällen: Manche Gerichte bestätigen vertragliche Zahlungspflichten, andere erklären Verträge wegen fehlender ZFU-Zulassung für nichtig. Die gestreute Rechtsprechung macht die Einzelfallprüfung zwingend.
Was bedeuten diese Entscheidungen für Teilnehmer und Anbieter? Für Teilnehmer eröffnen die Urteile echte Chancen: Wenn Ihr Coachingprogramm als Fernunterricht einzustufen ist und der Anbieter keine ZFU-Zulassung hat, sind Sie möglicherweise von künftigen Zahlungen befreit und können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Auch bei manipulativen Verkaufsmethoden oder erheblichen Preis-Leistungs-Missverhältnissen (Wucher/Sittenwidrigkeit) bestehen realistische Aussichten, den Vertrag anzufechten oder für nichtig erklären zu lassen.
Für Anbieter bedeutet die Entscheidungslage erhöhte Pflichten: Wer Online-Coaching strukturiert, sollte prüfen, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich ist, ordentliche Widerrufsbelehrungen verwenden und Verkaufsprozesse so ausgestalten, dass sie nicht als manipulierend gelten können. Anbieter müssen klar kommunizieren, ob Verträge mit Verbrauchern oder Unternehmern geschlossen werden und Widerrufsbelehrungen korrekt einbauen — sonst droht die Rückabwicklung zahlreicher Geschäfte.
1. Ruhe bewahren und Dokumente sichern. Sammeln Sie Vertragsunterlagen, Nachrichten, Tonaufzeichnungen von Verkaufsgesprächen (sofern vorhanden), Rechnungen, Zahlungsbelege, Screenshots von Werbematerialien und Vertragsbestätigungen. Diese Unterlagen sind entscheidend für die rechtliche Prüfung.
2. Prüfen, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind. Achten Sie nicht auf eine Checkbox, die Sie als Unternehmer einstuft. Entscheidend ist der objektive Zweck des Vertrages: Diente das Coaching der bloßen Entscheidungsfindung oder bereits der Vorbereitung einer bestehenden unternehmerischen Tätigkeit? Insbesondere bei Existenzgründern ist die Abgrenzung oft zugunsten der Verbrauchereigenschaft möglich (vgl. OLG Stuttgart, Az. 6 U 46/24).
3. Widerrufsfrist checken. Wurden Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt? Falls nicht, besteht oft noch die Möglichkeit eines Widerrufs binnen 12 Monaten und 14 Tagen. Selbst bei abgelaufener 14-tägiger Frist lohnt sich die Prüfung.
4. FernUSG/ZFU-Prüfung: Liegt ein Fernunterrichtscharakter vor? Indizien sind systematisch aufgebaute Lehrinhalte, aufgezeichnete Videos, Aufgaben/ Hausaufgaben, Live-Calls, Gruppen-Support mit Lernkontrolle oder die Verleihung von Zertifikaten. Wenn Ihr Vertrag diese Elemente enthält und der Anbieter keine ZFU-Zulassung hat, kann der Vertrag nichtig sein (vgl. OLG Celle 3 U 85/22, OLG Stuttgart 6 U 46/24, BGH III ZR 109/24).
5. Verkaufsmethoden analysieren: Wurden Sie manipuliert oder massiv unter Druck gesetzt? Gab es unrealistische Erfolgsgarantien oder bewusste Verschleierung von Vertragsbedingungen? Dann könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greifen.
6. Ratenzahlungen stoppen? Bevor Sie die Zahlungen einfach einstellen, sollten Sie rechtliche Risiken abwägen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst anwaltlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls den Widerruf oder die Anfechtung fristgerecht zu erklären sowie eine formale Forderung auf Rückzahlung zu stellen.
In Streitfällen entscheiden oft kleinste Details. Sammeln und sichern Sie deshalb:
Alle Vertragsdokumente, AGB, Rechnungen und Zahlungsbelege. Screenshots der Angebotsseite, Werbeversprechen und Vertragstexte. Notizen, E‑Mails oder Messenger‑Chats mit Vertriebsmitarbeitern. Aufzeichnungen von Verkaufsgesprächen (soweit rechtlich möglich und nicht gegen Gesetze zur Aufzeichnung verstoßen). Nachweise über erbrachte Leistungen (Zugänge zum Kurs, Inhalte, fehlende oder mangelhafte Leistungen). Zeugenaussagen (z. B. wenn andere Teilnehmer ähnliche Erfahrungen berichten). Nachweise über Ihre wirtschaftliche Lage, falls die Argumentation auf Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage zielt (z. B. bei Wucher-Vorwürfen).
Diese Dokumente bilden die Grundlage für eine erfolgreiche außergerichtliche Forderungsschrift oder eine Klage, falls eine gütliche Einigung nicht gelingt.
Viele Coaches verkaufen ihre Programme nicht direkt, sondern über Reseller-Systeme wie CopeCart, Digistore24 oder ähnliche Zahlungsabwickler. Rechtlich ist das oft verwirrend: Auf der Rechnung kann die Reseller‑Firma als Vertragspartner erscheinen, während der Coach die Leistung erbringt. In der Praxis führt das häufig zu einem Ping‑Pong: Die Plattform verweist auf den Coach, der Coach verweist auf die Plattform. Wichtig ist: Prüfen Sie sorgfältig, mit wem Sie den Vertrag eigentlich geschlossen haben. Der Vertragspartner steht in den Vertragsunterlagen oder AGB; oft ist die Plattform Vertragspartner. Gerade bei Forderungen gegen die Plattform kann die Argumentation auf Grundlage des FernUSG oder einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung greifen. Ob und in welcher Konstellation eine Plattform haftet, ist ein komplexer Einzelfall; aber grundsätzlich ist es möglich, Ansprüche gegen den Verkäufer sowie gegen die Abwicklungsplattform zu prüfen.
Ich habe sofortigen Zugriff auf Videos erhalten – ist Widerruf ausgeschlossen? Nicht automatisch. Ein Widerruf erlischt nur, wenn Sie vorab ausdrücklich und informiert zugestimmt haben, dass der Anbieter sofort beginnt und Sie über den Verlust des Widerrufsrechts belehrt wurden. Oft fehlt diese wirksame Zustimmung.
Ich wurde im „kostenlosen Strategiegespräch“ zum Abschluss gedrängt. Was tun? Wenn die Gesprächsführung manipulierend war und wesentliche Informationen verschwiegen wurden, kann eine Anfechtung oder Sittenwidrigkeit geprüft werden. Dokumentieren Sie das Gesprächsprotokoll und alle folgenden Nachrichten.
Was bedeutet „Vertrag ist nichtig“? Ein nichtiger Vertrag gilt von Anfang an als unwirksam. Dann besteht regelmäßig ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
Bin ich schlecht beraten, wenn ich Ratenzahlungen einstelle? Das kann rechtliche Risiken bergen. Fordern Sie im Zweifel juristischen Rat; oft genügt ein formaler Widerruf oder eine anwaltliche Aufforderung zur Rückzahlung vor einem Zahlungsstopp.
Fazit: High‑Ticket‑Coaching‑ und Mentoring‑Verträge sind in den letzten Jahren vermehrt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die Gerichte haben in mehreren wichtigen Entscheidungen (u. a. OLG Celle, Az. 3 U 85/22; LG München I, Az. 29 O 12157/23; OLG Stuttgart, Az. 6 U 46/24; BGH, Az. III ZR 109/24; LG Stuttgart, Az. 30 O 266/22) gezeigt, dass insbesondere das Fernunterrichtsschutzgesetz, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, manipulative Verkaufsmethoden und ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung realistische Durchbruchswege für Betroffene darstellen. Es gibt keine Patentlösung, aber viele erfolgversprechende Ansätze – und in vielen Fällen sind Rückforderungen und eine Beendigung des Vertrags möglich.
Wenn Sie in einem teuren Coaching- oder Mentoring‑Programm stecken und unsicher sind, ob Sie den Vertrag kündigen, widerrufen oder anfechten können, lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. LEGAL SMART bietet Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres konkreten Falls. Wir prüfen, ob Widerruf möglich ist, ob FernUSG/ZFU‑Aspekte greifen oder ob Anfechtungsgründe bestehen, und zeigen Ihnen die nächsten rechtssicheren Schritte auf.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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