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Das Ende der Störerhaftung in Filesharing-Fällen?

Guido Kluck, LL.M. | 18. Februar 2011

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-6 S 19/09) vom 18. August 2010 hat das Gericht festgestellt, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das bereitgestellte WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer des WLAN Anschlusses über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden.

 

Zuletzt hatte die Rechtsprechung oftmals entschieden, dass ein Betreiber eines WLAN Anschlusses für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regelungen über die Störerhaftung haften müsse.

Dem steht nun die vorliegende Entscheidung des Landgericht Frankfurt entgegen. Weder der Hotelbetreiber, noch seine Angestellten hatten urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers auf einem der Computer des Hotels zum Abruf durch die Nutzer über eine Internettauschbörse (Filesharing) bereitgestellt. Aus diesem Grunde habe weder der Hotelbetreiber noch seine Angestellten das Werk öffentlich zugänglich gemacht und auch keine derartige Urheberrechtsverletzung unterstützt.

Auch komme nach Ansicht des Gericht eine Inanspruchnahme des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht in Betracht. Das von ihm eingerichtete WLAN sei verschlüsselt gewesen, so dass Unbefugte keinen Zugang zum Internet über dessen Anschluss hatten. Darüber hinaus habe er seine Hotelgäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Das Landgericht Frankfurt stellte fest, dass eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht des Hotelbetreibers vor einer ersten Rechtsverletzung nicht bestehe.

Aus diesem Grunde sei die ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung unbegründet und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff sei auch schuldhaft erfolgt, weil der abmahnende Rechteinhaber die Abmahnung ohne eine Prüfung der Sach- und Rechtslage aussprach, so dass dem Hotelbetreiber die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen seien.

 

Das Urteil des Landgericht Frankfurt hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Jedoch ist es dahingehend positiv zu bewerten, dass Anschlussinhabern oder sonstige Access-Provider nicht schutzlos jede Urheberrechtsverletzung verantworten müssen, wenn sie ihren Prüfungs- und Belehrungspflichten nachgekommen sind.

Nach diesem Urteil ist insbesondere Hotel-, Restaurant-, Cafe- und sonstigen Anbietern eines für Gäste zugänglichen WLAN Anschlusses zu raten, diese unbedingt zu belehren. Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze in der Urteilsdatenbank von WK LEGAL unter www.wklegal.de bereitgestellt werden.

 

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht, insbesondere den Bereich der Neuen Medien und das Vertragsrecht spezialisierte Kanzlei und steht Betreibern von WLAN Anschlüssen, insbesondere Hotels, Restaurants und Cafes gerne bei der Ausformulierung von entsprechenden Belehrungen zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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