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IDO Verband: Kein Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich gezahlter Vertragsstrafen

Guido Kluck, LL.M. | 31. März 2023

Das OLG Köln hat mit einem Urteil vom 09.12.2022 (Az. 6 U 40/22) das gegen den Ido (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) ergangene Urteil des LG Köln aufgehoben und die Zahlungsaufforderung des Klägers abgewiesen. 

Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen!

Was ist der IDO Interessenverband?

Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Dabei geht er im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er spricht für sie Abmahnungen aus und setzt Vertragsstrafen durch. Thema sind zum Beispiel immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrungen und AGB. Beliebt ist aktuell unter anderem ein fehlender Link zur OS Plattform, den alle Händler in ihre Angebote einfügen müssen.

Der Rechtsstreit 

Das Landgericht Köln hatte dem Kläger Ansprüche auf Rückzahlung von Vertragsstrafen und Abmahnkosten sowie Erstattung von im Rahmen der Kündigung entstandenen Anwaltskosten zugebilligt, da sich die zugrundeliegende Abmahnung als rechtsmissbräuchlich erwiesen habe. 

Das OLG Köln stellte nun jedoch fest, dass die Klage schon nicht schlüssig gewesen sei, weil es den geltend gemachten Zahlungsforderungen an einer Anspruchsgrundlage fehle. 

Demnach wurde auch die Frage offengelassen, ob die ursprüngliche Abmahnung aus dem Jahr 2015 tatsächlich rechtsmissbräuchlich gewesen ist. 

Keine Ansprüche auf Rückzahlung einer Vertragsstrafe 

Insgesamt stellt das OLG klar, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Rückzahlung einer Vertragsstrafe zustehen. Es bestehen schon keine vertraglichen Ansprüche, keine aus dem UWG und keine aus Vertrauenstatbeständen des BGB, sowie auch generell nicht aus Gesetz. 

Konkret greifen die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB nicht, da der IDO kein Geschäft im Interesse des Klägers ausgeführt habe, sondern eigene vertragliche Ansprüche aus dem Unterlassungsvertrag geltend machte.

Auch aus § 823 BGB bestehen keinen Ansprüche, da eine Haftung aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schon nicht vorliegt. Ein solcher Schadensersatzanspruch komme laut OLG Köln nur bei einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in Betracht.

Ebenso bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz, da die objektiven Tatbestände vom Betrug schon nicht erfüllt sind. 

Auch aus § 812 BGB besteht kein Anspruch, da die Vertragsstrafenzahlung auf einem Rechtsgrund beruht, nämlich dem Unterlassungsvertrag.

Keine Rückerstattung der Abmahnkosten

Mit der Rückerstattung der Abmahnkosten sieht es gleich aus. Auch hier fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe die vom IDO vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben und so einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten geschaffen.

Fazit 

Mit dem Urteil wird deutlich, was wir auf unserem Blog immer wieder hervorheben. Unterlassungserklärungen dürften nicht voreilig abgegeben werden! Vielmehr sollte zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden und ggfs. sofort gegen das Vorgehen des IDO vorgegangen werden. 

Unser Tipp: Keinesfalls sollte vorschnell der verlangte Schadensersatz gezahlt oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Dann muss man sich nämlich streng an diese halten, sonst kann der Gegner hohe Vertragsstrafen verlangen – teilweise fünfstellig!

Eine Abmahnung sollte also durchaus ernst genommen werden und die Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Allerdings sollte man immer überlegt handeln und die Abmahnung prüfen.

Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung begangen wurde tatsächlich oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem sollte geprüft werden, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.

Sie sind UnternehmerIn im online-Handel und haben eine Abmahnung erhalten und/ oder bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben? Lassen Sie sich bitte nicht einschüchtern, bleiben Sie ruhig und melden sich bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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