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Dürfen Vereine den Zugang zu ihren Mitgliederversammlungen coronabedingt beschränken?

Guido Kluck, LL.M. | 15. Juli 2021

Mit dieser Frage müssen sich Vereine nun intensiv beschäftigen, da die Präsenzform in Vereinen wieder zunimmt. Achtung ist hier geboten, denn ungerechtfertigte Beschränkungen können dazu führen, dass alle gefassten Beschlüsse unwirksam sind!

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel! 

Anmeldung aus „organisatorischen Gründen“ rechtlich nicht zu beanstanden

Oftmals können Vereine die noch geltenden Abstandsregeln wegen zu kleiner Räumlichkeiten nicht einhalten. Wenn man nun Vereinsmitglieder nur rein lässt, die sich am schnellsten auf eine Liste gesetzt haben und die anderen deswegen ausschließt, könnte unter Umständen sämtliche gefasste Beschlüsse unzulässig werden.

Wir empfehlen daher die Vereinsmitglieder darum zu bitten, sich aus „organisatorischen Gründen“ vorher zur Mitgliederversammlung anzumelden. Jedoch könnte es hier auch problematisch werden, wenn einzelne Mitglieder dann wieder ausgeschlossen werden. 

Es ist nämlich rechtlich bedenklich, wenn beispielsweise den Vereinsmitgliedern aufgrund einer Zutrittsverwehrung kein Rederecht bekommen, welches unter Umständen etwas am Ergebnis des gefassten Beschlusses geändert hätte. 

Tagungsräume anmieten 

Wir empfehlen daher eventuell Tagungsräume anzumieten, damit Beschlüsse rechtsfehlerfrei gefasst werden können. Das ist auch im Interesse des Vereinsklimas.

Corona-Tests problematisch in Bezug auf das Mitgliedschaftsrecht 

Natürlich könnten Vorstandsmitglieder auch über das Erfordernis eines negativen Corona-Tests nachdenken. Jedoch sehen wir hier ein rechtliches Problem in Bezug auf das Mitgliedschaftsrecht des Einzelnen. Jedenfalls stellen Corona-Tests keine Probleme dar, wenn die Vereinsmitglieder zum Wohle der eigenen Gesundheit und der Gesundheit aller zustimmen. Hierzu sollte man rechtzeitig, transparent und ohne Druck diskutieren. Auf keinen Fall sollte eine Corona-Testpflicht plötzlich und mit Zwang eingeführt werden, da sonst den Mitgliedern, die an der Testpflicht nicht teilnehmen wollen oder nicht geimpft werden möchten, in ihrem Mitgliedschaftsrecht verletzt werden. 

Rechtstipp: Prüfen Sie, ob die Stimmabgabe für Mitglieder auch elektronisch möglich ist. Dadurch könnten Vereinsmitglieder, die sich nicht testen lassen möchten oder nicht geimpft sind, in zulässiger Weise an Abstimmungen teilnehmen.

Virtuelle Mitgliederversammlung: Ergänzungen zu den Corona-Sonderregelungen für Vereine

Der Gesetzgeber hat § 5 des Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) mittlerweile umfassend ergänzt. 

So heißt es in § 5 Vereine, Parteien und Stiftungen:

„(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.“

Fazit

Anstatt verpflichtender Tests bietet es sich immer an, freiwillige Tests am Vereinsort durchführen zu lassen. 

Zu einem Hygieneplan, der den Anforderungen der Corona-Schutzverordnung entspricht, beraten wir Sie gern. Noch ein Tipp zu guter Letzt: falls Sie Beschlüsse fassen, die zum Registergericht müssen, die aber virtuell gefasst werden, sollten Sie unbedingt vorher beim Registergericht Rücksprache halten, ob spezielle Regeln eingehalten werden müssen, damit online gefasste Beschlüsse wie Satzungsänderung oder Vorstandswahl auch wirklich anerkannt werden. 

Sollten Sie dabei Schwierigkeiten haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir übernehmen gern die Kommunikation mit dem zuständigen Registergericht und beraten Sie als LegalTech Kanzlei auch gern bezüglich des richtigen Meeting-Tools, da hier hohe Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bestehen. 

Achtung bei Einhaltung der DSGVO:

Die DSGVO besagt, dass der Datenschutz durch die Technikgestaltung und die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu gewährleisten ist (vgl. Art. 25 DSGVO). Dabei müssen in diesem Sinne bereits bei der Auswahl folgende Dinge beachtet werden.Zum einen ist zu empfehlen, dass EU-Dienste ausgewählt werden, da diese in der Regel den europäischen Vorgaben zum Datenschutz entsprechen. Hinzukommt, dass ein Dienst gewählt werden sollte, der datenschutzfreundliche Einstellungen zur Wahl stellt. 

Hinzukommt, dass die Daten verschlüsselt versendet werden sollten, um ein Lesen der Daten durch Dritte zu vermeiden. Das Tool sollte zudem für die Geschäftsnutzung zugelassen bzw. die geschäftliche Nutzung sollte erlaubt sein. Prüfen Sie, ob es zumindest eine bezahlte Version gibt und nutzen Sie diese. 

Auch sollten Bildschirmübertragungen oder Aufzeichnungen im Vorfeld einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, um so Missbrauch zu vermeiden. Hinzukommt, dass darauf geachtet werden sollte, dass Protokolle und Aufzeichnungen nach Gesprächsende gelöscht werden und keine Verhaltensprofile der Teilnehmer erstellt bzw. eine Funktion dahingehend ausgeschaltet werden kann. 

Wir stehen Ihnen auch bei Fragen zum Vereinsrecht schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern. Melden Sie sich bei uns!

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Videokonferenzen und Webinare Rechtssicherheit einsetzen“


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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