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Anforderungen an Abmahnbefugnis von Verein

Guido Kluck, LL.M. | 18. Juni 2019

Ein Ende 2016 gegründeter Verein, zu dessen Gründungsmitgliedern unter anderem die Stadtwerke Weimar und die Thüringer Energie AG gehören, will laut Satzung den lauteren Wettbewerb fördern. Im Oktober 2018 sprach der Verein gegen einen Gasanbieter eine Abmahnung aus, weil dieser wohl ungewollte Telefonwerbung durchgeführt hat. Der Gasanbieter zweifelte erheblich an der Abmahnbefugnis des Vereins – das Landgericht Berlin gab ihm nun Recht (Urt. v. 11.03.2019 – 101 O 140/18).

Welche Anforderungen muss ein Wettbewerbsverband erfüllen?

Diese Frage stellte sich das LG Berlin. Es prüfte, ob dem Verein ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 4a, 5, 7 UWG zusteht. Dabei ging es fast ausschließlich um die Frage, ob der Verein die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt. Dieser Norm liegt eine „Doppelnatur als Rechtsgrundlage sowohl der (prozessualen) Prozessführungsbefugnis als auch der (materiellrechtlichen) Anspruchsberechtigung“ zugrunde.

Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke

Zunächst prüft das Gericht ausführlich, ob der Verein seinen satzungsmäßigen Zwecken tatsächlich nachkommt. Dazu zieht es die Webseite des Vereines heran und moniert die wenigen und nicht aktuellen Inhalte. Dieser bestand aus nur vier Beiträgen zu Gerichtsentscheidungen und auch Newsletter wurden nur drei verschickt. Die eidesstattliche Erklärung der Sekretärin stufte das Gericht als „fragwürdig“ ein. Insgesamt reichen dem Gericht auch die weiteren vorgelegten Nachweise über Marktbeobachtungen, Diskussionsinhalte, Mitgliederversammlungen, Lobbyaktivitäten und anderem nicht aus.

Sachliche Ausstattung

Auch mit der sachlichen Ausstattung des Vereins war das Gericht nicht zufrieden. Die Geschäftsstelle, die nur mit Bildschirm und Drucker, ohne aber Telefon und Fax ausgestattet war und keinen Sekretariatsarbeitsplatz auswies, wirkt auf das LG Berlin wie eine „pro forma“ eingerichtete Räumlichkeit.

Finanzielle Ausstattung

Zu der finanziellen Ausstattung gehört vor allem das Barvermögen des Vereins. Dieses lag bei knapp über 100.000 Euro und wurde nicht vom Gericht moniert.

Personelle Ausstattung

Die personelle Ausstattung hingegen war dem Gericht nicht ausreichend. Der Verein hat keine eigenen Angestellten, außer dem formell bestellten Geschäftsführer als Organ. Alle für den Verein tätigen Mitarbeiter sind Angestellte der Thüringer Energie AG. Das Gericht sieht eigene Mitarbeiter aber als Grundvoraussetzung an, die damit nicht erfüllt wurde. Vor allem sei zu bedenken, dass der Verein die Thüringer Energie AG bevorteilen könnte, wenn er alle Mitarbeiter aus diesem Unternehmen zieht.

Fazit des Gerichts

Vor allem an die personelle und sachliche Ausstattung sind nach Ansicht des Gerichts hohe Anforderungen zu stellen, aber hier nicht erfüllt. Durch diese soll sichergestellt werden, dass der Verein nicht rechtsmissbräuchlich tätig wird.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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