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Bausparverträge dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden

Guido Kluck, LL.M. | 21. Februar 2017

Heute hat der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von Kündigungen von Bausparverträgen entschieden.

Im Jahre 2015 gab es in Deutschland ca. 29,4 Millionen Bausparverträge mit einem Gesamtvolumen von 868 Milliarden Euro. Besonders in Zeiten niedriger Zinsen sind Altverträge mit einem Zinssatz von bis zu 4,5% p.a. für Bausparer eine interessante Sparmöglichkeit. Das haben eine Vielzahl von Bausparern auch so gesehen und ihre Altverträge weiterlaufen lassen und diese als zinserträgliche Sparanlage genutzt und die Bausparkassen mussten ihren Kunden auf dieses Sparvolumen dann Zinsen zahlen, die deutlich über den heutigen Marktverhältnissen liegen. Die Inanspruchnahme des Darlehens war hingegen für die Bausparer weniger interessant, weil durch die niedrigen Zinsen am Markt erhältliche Darlehen mit einem niedrigeren Zins angeboten werden.

Da die Zahlung hoher Zinsen in Zeiten niedriger Zinssätze für Banken und Bausparkassen ein „schlechtes Geschäft“ ist, kündigten die Bausparkassen ca. 260.000 Altverträge, die zuteilungsreif, aber noch nicht voll angespart sind. Dazu stützen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB und verwiesen in ihren Schreiben auf ein Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 5 O 1/14).

Einige Gerichte sahen dies in der Vergangenheit bereits anders und urteilten, dass eine Kündigung der Bausparkassen unberechtigt erfolgt sei, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen könne (Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 9 U 151/11, Beschluss vom 14.10.2011). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016 · Az. 9 U 230/15) soll eine Kündigung gemäß §489 Absatz 1 Nr. 2 BGB unwirksam sein.

Anders verhält es sich bei voll besparten Bauspardarlehen. In diesem Fall erlauben Gerichte eine Kündigung, wenn der Bausparvertrag vollständig angespart bzw. überspart ist, also die vertraglich vereinbarte Bausparsumme allein durch Sparleistungen und Zinsen des Bausparers erreicht bzw. überschritten ist. (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016 · Az. 9 U 230/15; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen: 13 U 86/16). In diesem Fall, so einige Gerichte, kann das eigentliche Ziel des Bausparvertrages, nämlich nach der Sparphase ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten, nicht mehr erreicht werden, da der eigentlich durch das Darlehen abzudeckende Teil der Bausparsumme, wurde ja bereits erspart. In diesem Fall sei eine Kündigung durch die Bausparkasse dann zulässig.

Umstritten ist aber, ob die Bausparkassen auch kündigen dürfen, wenn der Bausparvertrag nur voll bespart ist, wenn auch die Bonuszinsen berücksichtigt werden. Dies hat beispielsweise das OLG Celle (Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen: 13 U 86/16) verneint. Verbraucher sollten die Berechnung der Bausparkasse zur Vollbesparung daher genau prüfen.

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof heute zumindest hinsichtlich der betroffenen 260.000 Bausparverträge, die noch nicht voll bespart sind, Klarheit geschaffen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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