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Erste Eil­an­träge gegen neue Coro­na­ver­ord­nungen

Guido Kluck, LL.M. | 3. November 2020

Teil-Lockdown: Nachdem neue Coronaverordnungen verkündet wurden, wenden sich überall Betroffene gegen die verkündeten Einschränkungen. 

In diesem Artikel erklären wir Ihnen wie es für die Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten steht. 

Ungleichbehandlung von Unternehmen?

Friseure dürfen öffnen, andere Unternehmen, wie Masseure und Tattoo-Studios nicht?! So sieht jedenfalls die aktuelle Verordnung aus, gegen die sich die Betroffenen Unternehmen nun zur Wehr setzen. 

Rechtliche Wertung

Aus unserer Sicht liegt keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, dass beispielsweise Friseure öffnen dürfen und Masseure/ Tattoowierer ihren Betrieb aussetzen müssen. Die Arbeit wird in gleicher Nähe am Menschen geleistet und dennoch gibt es für Friseure eine Ausnahme. Damit liegt nach Ansicht der Betroffenen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG und Unverhältnismäßigkeit vor, ohne dass es eine hinreichende gesetzliche Legitimation dafür gibt .

In § 7 Abs. 7 der Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung von Berlin heißt es:

„Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- , Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.“

Auch Restaurants müssen vorübergehend ihren Betrieb einstellen.

So heißt es in § 7 Abs. 4 der Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung von Berlin: 

„Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.“

Auch die sportliche Aktivität in Fitnessstudios wurde mit der neuen Verordnung in § 7 Abs. 3 Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung von Berlin untersagt. „Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen“, heißt es in der Verordnung unter dem Paragrafen „Verbote“.

Hiergegen wehren sich viele Bürger und auch Gerichte zweifeln schon an der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahmen. 

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte zwar zunächst einen Eilantrag eines Tennisvereins ab, es äußerte sich aber kritisch über die neue Coronaverordnung: „erhebliche Grundrechtseingriffe der Coronakrise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage“.

Verfassungswidrigkeit 

Mittels einer Normenkontrollklage soll im Freistaat Sachsen in Leipzig überprüft werden, ob die neue Coronaverordnung, ohne Absegnung durch das Landesparlament, überhaupt verfassungskonform ist. 

Das könnte in gleicher Weise auch in anderen Bundesländern zu überprüfen sein.

Entschädigung bei Betriebsschließungen

Für viele Unternehmen sind die monatelangen Schließungen existenzgefährdend. Sie sollten eine Entschädigung für ihre Verluste verlangen. Eine Entschädigung kann sich aus verschiedenen Ansätzen ergeben. Unter anderem in Betracht kommen: 

§§ 56 und 65 IfSG

Zunächst kann § 56 IfSG herangezogen werden. Dieser besagt, dass „Ausscheide, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige und sonstige Träger von Krankheitserregern“, die ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne und Verdienstausfälle erleiden, eine Entschädigung in Geld verlangen können. Zu diesem Wortlaut passen die prophylaktischen Betriebsschließungen durch die Corona-Verordnungen zwar nicht, allerdings ist es denkbar, die Norm über ihren Wortlaut hinaus analog auch auf Betriebsschließungen nach § 32 i.V.m. § 28 IfSG anzuwenden, denn diese erfolgten zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Schließung eines kompletten Betriebes ist immerhin ein deutlich schwerer Eingriff als ein individuelles Tätigkeitsverbot und führt zu weitreichenden wirtschaftlichen Nachteilen.

Daneben sieht § 65 IfSG eine Entschädigung vor, wenn aufgrund „einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Relevant ist hier vor allem der andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteil, der hier in Form der Nachteile aus den Betriebsschließungen erwachsen sind.

Fazit

Wer von einer Betriebsschließung betroffen ist, sollte unbedingt einen Antrag auf Entschädigung stellen, zu verlieren gibt es nichts. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall zu überprüfen, weil sie auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig sind. Es empfiehlt sich, einen erfahrenden Rechtsanwalt zu kontaktieren, der Ihren Fall prüft und die Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens prüft. Unsere Kanzlei betreut zurzeit etliche Entschädigungsforderungen und findet auch für Ihre Situation eine geeignete Vorgehensweise!

Sind Sie durch die Coronaverordnung betroffen und ist Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt worden? Melden Sie sich bei uns! Auch in Brandenburg sind schon Anträge gegen die Beschränkungen eingegangen. 

Mit einer Klage können Sie die getroffenen Einschränkungen gerichtlich überprüfen lassen. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Betriebsschließungsversicherung wegen Corona: Allianz zahlt 1 Million Euro


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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