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Betriebsschließung wegen Corona: Muss die Versicherung zahlen?

Guido Kluck, LL.M. | 9. Februar 2021

Der lange Lockdown trifft Unternehmen hart. Friseure, Gaststätten, Hotels, Fitnessstudios usw. können kaum noch überleben und stehen vor dem Ruin. Finanzielle Hilfen konnten teilweise nicht beantragt werden, weil der Lockdown erst in der Monatsmitte begann. 

Daher klären wir in diesem Artikel die Frage, ob die Versicherung bei Betriebsschließung wegen Corona zahlen muss!

Versicherer weisen Ansprüche zurück

Viele Versicherungen weisen schon seit letztem Jahr alle Ansprüche ab. Begründet wird das meistens damit, dass die Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht von der Versicherungspolice gedeckt wären. 

So einfach ist das aber nicht! Wir raten Ihnen die Vertragsunterlagen rechtlich genauestens überprüfen zu lassen!

In vielen Fällen benutzen Versicherer unverständliche und undurchsichtige Klauseln, um sich im Versicherungsfall einen möglichst weiten Spielraum zu schaffen. Das dürfen Sie sich aber nicht gefallen lassen! 

Der Versicherungsumfang könnte nämlich, entgegen der Ansicht der Versicherung, unwirksam eingeschränkt worden sein. Das würde eine Klausel in den Versicherungsbedingungen intransparent und damit unwirksam machen. Dem Versicherungsnehmer muss, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt wird, nämlich immer deutlich gemacht werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht!

Versicherungsklauseln müssen klar und deutlich formuliert sein

Es bedarf bei Versicherungsklauseln einer klaren und deutlichen Formulierung. Als Beispiele könnte man an solche Formulierungen denken:

„nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“.

Darüber hinaus wäre vom Versicherungsnehmer auch nicht zu erwarten, dass er die Auflistung in den AVB mit dem IfSG Wort für Wort abgleicht. 

Schwache Argumente der Versicherungen

Die meisten Versicherer stützen sich auf das Argument, dass der neue Krankheitserreger Covid-19 nicht unter die versicherten Krankheiten falle.

Des Weiteren fügen sie hinzu, dass die Betriebsschließungen nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergehen würden, sondern aufgrund von Allgemeinverfügungen der Bundesländer, welche von der Versicherung nicht abgedeckt wäre.

Diese Argumentation greift, laut Richter am LG München I, nicht durch, da es für Versicherer nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankommen, sondern allein, dass eine angeordnete Betriebsschließung ergangen ist.

Rechtstipp: Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung wirkt sich übrigens weder durch Kurzarbeitergeld, noch durch staatliche Corona-Liquiditätshilfen, anspruchsmindernd aus. Es handelt sich ja gerade um Schadenersatzzahlungen für die Betriebsschließungen. 

Außerhausverkauf kein Abzugsposten

Sie müssen sich als Restaurantbetreiber bspw. auch nicht auf einen Außerhausverkauf einlassen, wenn es für Sie als Betreiber ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft darstellt und es keine unternehmerische Alternative ist. 

Rechtstipp: Legen Sie bei Ihrer Versicherung begründet und nachvollziehbar dar, dass es für Ihren Betrieb keine Alternative ist Außerhausverkauf anzubieten. Sie müssen sich in diesem Fall von Ihrer Versicherung nicht darauf verweisen lassen!

Außergerichtliche Vereinbarung

Auch wenn eine außergerichtliche Vereinbarung mit einer Versicherung zu einer hohen Entschädigung führen kann, sollten Sie niemals vorschnell eine vorgelegte Vereinbarung unterschreiben. Nehmen Sie immer mit Ihrem Anwalt Rücksprache. Unter Umständen wird die vorgeschlagene Summe viel zu niedrig angesetzt sein, sodass noch Verhandlungsspielraum nach oben besteht. Haben Sie bereits eine solche Vereinbarung unterzeichnet ist oftmals nichts mehr zu machen, da Sie mit der Unterzeichnung auf alle Ansprüche gegen die Versicherung verzichten.

Rechtstipp: Versucht die Versicherung Sie mit einer Frist zur Unterzeichnung der Vereinbarung unter Druck zu setzten, bleiben Sie ruhig und bitten um Fristverlängerung. In dieser Zeit können Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und dann ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt die außergerichtliche Vereinbarung unterzeichnen. 

Fazit 

Dass Versicherungen oftmals Schadensersatz an Unternehmen zahlen müssen, auch wenn sie alle Ansprüche von vornherein kategorisch ausgeschlossen haben, zeigt dieser Beitrag. 

Sie haben auch Fragen zum Thema Betriebsschließungen und Ansprüchen gegen Ihre Versicherung? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Betriebsschließungsversicherung wegen Corona: Allianz zahlt 1 Million Euro“. Dieser Artikel zeigt deutlich, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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