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Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht benennen

Guido Kluck, LL.M. | 17. Februar 2021

Der I. Zivilsenat des BGH urteilte am 17.12.2020 (Az. I ZR 228/19), dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird und dem Täter regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung besteht. Daher muss der (Internet-)Anschlussinhaber den Täter bei Abmahnung des Rechtsinhabers nicht benennen!

Wir berichten Ihnen in diesem Artikel, was dieses Urteil für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen bedeutet!

Sachverhalt

Am 5. November 2013 wurde das Computerspiel „Saints Row 3“, dessen ausschließliche Nutzungsrechte der Abmahner innehatte, über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Der Internetanschluss versorgte die beiden Hälften eines Doppelhauses. Dabei stand mehreren Personen der Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers zur Verfügung. Auf die Abmahnung der Rechtsinhaberin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, teilte aber gleichzeitig mit, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Weitere Hinweise auf den Täter der Urheberrechtsverletzung gab er zu diesem Zeitpunkt nicht, obwohl er bereits in Erfahrung gebracht hatte, dass der ältere Sohn der Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.

Klageumstellung während Gerichtsverfahren 

Der Rechtsinhaber stellte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Anschlussinhabers durch bewusstes Verschweigen der Identität des ihm bekannten Täters um. Der Abmahner beantrage außerdem hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die durch seine gerichtliche Inanspruchnahme im Streitfall entstandenen Kosten zu erstatten. 

Aber das Gericht urteilte, dass ein darauf gerichteter Anspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss folge, da allein die einseitige Versendung der Abmahnung keine Vertragsanbahnung darstelle.

Rechtstipp: Die Grundsätze der Störerhaftung finden schon deswegen keine Anwendung, weil der Beklagte kein Störer ist. Außerdem folgt der Anspruch auch nicht aus dem Unterlassungsvertrag, weil dieser keine Nebenpflicht des Anschlussinhabers begründete, den wahren Täter zu benennen. 

Höchstrichterliche Klärung der Frage, ob der Name des Täters bei einer Urheberrechtsverletzung im außergerichtlichen Verfahren zu nennen ist

 Die Richter des I. Zivilsenats stärkten die Rechte des Abgemahnten mit dem neuen Urteil. Sie entschieden, dass Betroffene den ihnen bekannten Täter nicht nennen müssen.

Dem Abmahner steht kein Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gem. § 280 I BGB zu, weil der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist den ihm bekannten Täter zu nennen! Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag, noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Beklagten sein könnte. Auch das Unionsrecht erfordert die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht.

Rechtstipp: Ein Anspruch aus § 826 BGB ist gleichfalls ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellt.

Besonderheiten der Beweisführung bei Filesharing-Problematiken

Im Filesharing gilt die Besonderheit, dass im gerichtlichen Verfahren zunächst einmal die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es wird also vermutet, dass er die abgemahnte Datei selbst getauscht hat. Ab diesem Moment obliegt es dem Anschlussinhaber, diese bestehende Täterschaftsvermutung (sog. sekundäre Darlegungslast) zu entkräften. 

Rechtstipp: Der sekundären Darlegungslast entspricht der Anschlussinhaber, indem er darüber Auskunft erteilt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter der in Rede stehenden Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Fazit

Bei Streitigkeiten in Bezug auf Filesharing gibt es immer Beweisführungsprobleme. Die Gesamtzahl der Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ist daher immer noch sehr hoch. Demnach sollte dieses Urteil definitiv große Auswirkungen auf Abmahner haben. 

Sie sind nicht berechtigt den Anschlussinhaber bei Nichtbenennung des Täters in Anspruch zu nehmen! Lassen Sie sich also nicht in die enge Treiben und bewahren Ruhe, wenn eine Abmahnung bei Ihnen eintrifft. Unterschreiben Sie auch nichts voreilig, sondern halten lieber Rücksprache mit Ihrem Anwalt, damit Sie richtig gegen die Abmahnung vorgehen. 

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Lesen Sie auch unseren Beitrag: „LG Berlin zum Filesharing


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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