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Fitnessstudio muss Beiträge wegen Schließung zurückzahlen

Guido Kluck, LL.M. | 29. Juli 2021

Das LG Osnabrück hat entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während ihrer behördlich aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Schließung weiter eingezogen haben, diese zurückerstatten müssen (LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).

Alles was Sie zu dieser Entscheidung in zweiter Instanz wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag! 

Sachverhalt 

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die Beklagte zog die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin ein. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Vertragsanpassung ausgeschlossen 

Dem Fitnessstudio ist die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfällt. Die geschuldete Leistung kann nämlich auch nicht nachgeholt werden. 

Rechtstipp: Die zuständigen Richter schlossen auch eine Anpassung des Vertrages dahingehend aus, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere. Lassen Sie sich demnach nicht auf eine Vertragsanpassung ein, zu der Sie ohnehin nicht verpflichtet sind. 

Eine Vertragsanpassung sieht der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB vor, jedoch nicht für Freizeiteinrichtungen.

Art. 240 § 7 EGBGB: „(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Fitnessstudios verwehren Kundenrechte!

Viele Fitnessstudios verlängern Verträge um die Schließzeit oder fordern Beiträge ohne Rechtsgrund ein. Fakt ist aber, dass es keine gesetzlichen Grundlage für eine Vertragsverlängerung gibt. Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt, Kunden auch nicht zahlen müssen. 

Rechtstipp: Ist Ihr Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, können Sie für diesen Zeitraum nach unserer Auffassung die Leistung – sprich Zahlung – verweigern. Es ist durchaus möglich, dass Anbieter das anders sehen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten!

Nur für nutzbare Angebote zahlen!

Kunden müssen im Fitnessstudio nur für nutzbare Angebote zahlen. Das bedeutet, dass wenn die Sauna beispielsweise nicht benutzt werden kann, Sie den Mitgliedsbeitrag kürzen können. 

Gutscheinlösung – aber Auszahlung ab 2022!

Aufgrund des Gesetzes können Anbieter dem Kunden einen Gutschein anbieten, anstatt Ihnen den Beitrag zu erstatten. Erst wenn Sie diesen bis Ende 2021 nicht eingelöst haben, muss Ihnen der Anbieter das Geld erstatten. 

Rechtstipp: Eine sofortige Auszahlung können Sie nur verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für Sie unzumutbar ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Das müssen Sie im Zweifel aber nachweisen. 

Fazit

Die Entscheidung des LG Osnabrück bestätigt unsere Rechtsauffassung in vollem Maße. Wir sehen es auch nicht als Alternative, dass die Vertragslaufzeit verlängert wird. Man könnte maximal über eine Gutscheinlösung nachdenken. Aber auch hierzu sind Sie als Verbraucher nicht verpflichtet. Sprechen Sie mit uns! Wir helfen Ihnen gerne bei der rechtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Fordern Sie zu viel bezahlte Beiträge zurück! 

Übrigens rechtfertigt das Anbieten eines Online-Angebots auch nicht das weitere Abbuchen der Fitnessstudiobeiträge. Von Mitte März 2020 bis Mai 2020 können 100%, von Juni 2020 bis Oktober können 50% und ab dem 10. November 2020 bis derzeit Mai 2021 können 100% der Beiträge zurückgefordert werden! 

Sie haben Fragen zum Thema Rückerstattungsansprüche? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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