Flugannullierung: Eine beim Ticketkauf erhobene Vermittlungsgebühr ist ebenfalls zu erstatten

Guido Kluck, LL.M. | 16. Februar 2026

Flug gestrichen, Geld unvollständig zurück – was bleibt, ist oft Ärger und Unsicherheit: Muss die Airline auch die Vermittlungsgebühr erstatten, die beim Kauf über ein Buchungsportal wie Opodo anfiel? Der Europäische Gerichtshof hat in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 15. Januar 2026 (Az. C-45/24) Klarheit geschaffen und den Schutz der Fluggäste erweitert. In diesem Beitrag erläutern wir den zugrunde liegenden Sachverhalt, die rechtlichen Fragestellungen, die Entscheidung des EuGH sowie die praktischen Konsequenzen für Verbraucher und Unternehmen in Deutschland. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, was das Urteil für Ihre Rechte bedeutet und wie Sie in der Praxis vorgehen sollten.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Mehrere Reisende buchten über das Buchungsportal des Reisebüros Opodo Hin- und Rückflüge mit der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima (Peru). Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro und war ermächtigt, Flugtickets für die beklagte Fluggesellschaft auszugeben und in deren Namen zu verkaufen. Die Flüge wurden annulliert. KLM erstattete zwar den gezahlten Ticketpreis, behielt aber einen Betrag von etwa 95 Euro pro Buchung ein, der von Opodo als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt worden war.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Der Verbraucherschutzverband machte gegenüber den österreichischen Gerichten geltend, die Erstattung durch die Fluggesellschaft müsse auch die Vermittlungsprovision umfassen. KLM hielt dem entgegen, sie sei nicht verpflichtet, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, weil ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der OGH verwies dabei auf eine frühere Entscheidung des EuGH vom 12. September 2018 (Az. C-601/17), in der bereits über die Einbeziehung von Vermittlungsprovisionen in den Erstattungsumfang entschieden worden war. Vor diesem Hintergrund sollte der EuGH klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermittlungsgebühren in den Erstattungsanspruch gemäß der Fluggastrechte-Verordnung einbezogen sind.

Rechtlicher Rahmen: Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Entscheidend ist die Auslegung der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierungen, erheblichen Verspätungen und Nichtbeförderung. Für den vorliegenden Fall relevant ist insbesondere die Regelung, nach der Fluggäste bei Annullierung Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises haben. In der Vergangenheit war strittig, wie weit dieser Erstattungsanspruch reicht: umfasst er nur den Betrag, der unmittelbar an die Fluggesellschaft gezahlt wurde, oder auch zusätzliche Kosten, die bei der Buchung über einen Vermittler entstanden sind?

Die Diskussion betrifft insbesondere Konstellationen, in denen Buchungen über Dritte erfolgen. Wenn ein Reisevermittler Tickets im Namen und für Rechnung einer Fluggesellschaft ausstellt und zusätzliche Vermittlungsprovisionen erhebt, stellt sich die Frage, ob diese Provisionen als Bestandteil des vom Fluggast tatsächlich gezahlten Preises zu qualifizieren sind und damit in den Erstattungsumfang fallen.

Vorherige Rechtsprechung und Bedeutung der Entscheidung von 2018 (C-601/17)

Der EuGH hat sich bereits mit dieser Materie befasst. In seiner Entscheidung vom 12. September 2018 (Az. C-601/17) stellte der Gerichtshof fest, dass Vermittlungsprovisionen grundsätzlich in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, falls die Fluggesellschaft von deren Erhebung Kenntnis hatte. Diese Rechtsprechung bedeutete: Wenn die Airline wusste, dass ein Vermittler eine Provision fordert und die Vermittlungstätigkeit überließ, könne die Provision als Teil des Ticketpreises angesehen werden und sei zu erstatten.

Die Entscheidung von 2018 ließ jedoch eine wichtige Ausnahme offen: Was, wenn die Fluggesellschaft die Erhebung der Provision oder deren Höhe nicht kannte? In der Folgezeit führte diese Unsicherheit zu Streitfällen, weil Airlines sich darauf beriefen, sie hätten keine Kenntnis von Drittprovisionen und seien deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet. Genau diese Frage brachte der österreichische OGH dem EuGH mit dem Fall Opodo/KLM vor.

Die dem EuGH vorgelegten Fragen

Der OGH legte dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen vor, die im Kern darauf abzielten, die Reichweite des Erstattungsanspruchs nach der Fluggastrechte-Verordnung zu klären. Konkret musste der EuGH darauf eingehen, ob eine Fluggesellschaft zur Erstattung einer vom Vermittler geforderten Provision verpflichtet ist, wenn sie zwar akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt, ihr aber die Existenz oder die Höhe dieser Provision nicht bekannt ist.

Mit anderen Worten: Reicht die bloße Akzeptanz, dass ein Vertriebspartner in eigenem Namen für die Fluggesellschaft verkauft, aus, um zu vermuten, die Airline kenne die Geschäftspraxis der Provisionshebung? Oder ist vielmehr eine konkrete Kenntnis der Provision erforderlich, damit diese in den Erstattungsumfang einbezogen wird?

Die Entscheidung des EuGH (15.01.2026, C-45/24) und ihre Begründung

Der Europäische Gerichtshof entschied am 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-45/24 zugunsten der Reisenden und des Verbraucherschutzverbands. Der EuGH stellte klar, dass die Fluggesellschaft die vom Vermittler erhobene Vermittlungsprovision erstatten muss, wenn die Airline akzeptiert hat, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt. Entscheidend ist demnach nicht, ob die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kennt.

Der Gerichtshof begründete dies damit, dass eine Fluggesellschaft, die es zulässt, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets ausstellt, als bewusstes Verhalten die Geschäftsbeziehungen und die gängigen Geschäftspraktiken dieses Vermittlers akzeptiert. Die Erhebung einer Vermittlungsprovision sei üblicherweise ein unvermeidbarer Bestandteil des vom Fluggast zu zahlenden Endpreises. Indem die Airline den Vertrieb durch einen Vermittler authorisiert, billigt sie diese Praxis faktisch, sodass die Provision als von der Airline genehmigter Bestandteil des Ticketpreises zu behandeln sei.

Weiterhin betonte der EuGH, dass es nicht erforderlich sei, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kenne. Würde man eine solche Kenntnis voraussetzen, wäre der vom Unionsgesetzgeber verfolgte Verbraucherschutz nicht ausreichend gewährleistet. Zudem würde eine strikte Kenntnisvoraussetzung die Attraktivität der Nutzung von Vermittlern für Kunden erheblich einschränken, weil das Risiko verbleiben würde, bei Annullierung ohne Rückerstattung der Vermittlungsgebühr dazustehen.

Der EuGH zog damit nicht nur eine praktisch relevante Konsequenz für den konkreten Streitfall, sondern setzte auch eine klare Leitlinie für die Bewertung von Vertriebsbeziehungen zwischen Fluggesellschaften und Vermittlern: Die faktische Billigung eines Vertriebssystems, in dem Vermittler Provisionen erheben, reicht aus, um die Flightgesellschaft zur Erstattung der Provision zu verpflichten.

Konsequenzen für Verbraucher in Deutschland

Für Verbraucher in Deutschland ist die Entscheidung des EuGH eine bedeutende Verbesserung des Schutzes bei Flugannullierungen. Kunden, die Flüge über Vermittlerportale wie Opodo, vergleichbare Buchungsplattformen oder Reisebüros gebucht haben, können nun darauf vertrauen, dass im Fall einer Annullierung der vollständige von ihnen gezahlte Endpreis erstattet werden muss. Dazu gehört ausdrücklich auch die vom Vermittler erhobene Provision, ohne dass der Verbraucher dafür nachweisen müsste, dass die Airline die konkrete Höhe der Provision kannte.

In der Praxis sollten Verbraucher folgende Erkenntnisse berücksichtigen: Wenn eine Airline bei Annullierung nur den nominellen Ticketpreis erstattet und eine Vermittlungsgebühr einbehält, hat der Fluggast nun eine gestützte rechtliche Grundlage, die vollständige Rückzahlung zu fordern. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, die Buchungsbestätigung, Zahlungsbelege und die Angaben zur Gebührenstruktur aufzubewahren und die Airline schriftlich zur vollständigen Erstattung unter Hinweis auf das EuGH-Urteil (C-45/24, EuGH, 15.01.2026) aufzufordern.

Darüber hinaus erhöht das Urteil die Planungs- und Rechtssicherheit für Verbraucher: Die Nutzung von Online-Vergleichsportalen und Vermittlern wird dadurch weniger risikobehaftet, weil die Gefahr, bei Annullierung auf Vermittlungsgebühren sitzen zu bleiben, reduziert wird. Dies stärkt das Vertrauen in Vermittlerplattformen und unterstützt die Marktteilnehmer, die auf transparente Preisgestaltung und Servicequalität setzen.

Konsequenzen für Reisevermittler und Fluggesellschaften

Für Reisevermittler und Fluggesellschaften ergeben sich aus dem EuGH-Urteil ebenfalls konkrete Pflichten und Risiken. Fluggesellschaften müssen künftig mit einer erweiterten Erstattungspflicht rechnen, wenn sie Vertriebspartner autorisieren, Tickets in ihrem Namen und für ihre Rechnung auszustellen. Es ist unerheblich, ob die Airline die konkrete Höhe der vom Vermittler erhobenen Provision kannte; die Billigung des Vertriebswegs genügt, um die Provision als erstattungspflichtigen Bestandteil des Preises einzuordnen.

Die Entscheidung hat daher erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Verträgen und Geschäftsbeziehungen zwischen Airlines und Vermittlern. Fluggesellschaften, die strukturell vermeiden möchten, für Vermittlungsgebühren aufkommen zu müssen, stehen vor der Herausforderung, Vertriebskonzepte zu überdenken. Entweder müssen sie die Kontrolle über Preisdarstellungen und Gebühren in den Vertriebskanälen verstärken, um Transparenz zu schaffen, oder sie werden die Verträge mit Vermittlern so ausgestalten, dass die Verteilung des finanziellen Risikos eindeutiger geregelt ist. Gleichwohl wird eine vertragliche Freistellung allein den Erstattungsanspruch der Fluggäste gegenüber der Airline gegenüber EU-Recht nicht zwangsläufig ausschließen können, da der Schutz der Fluggäste Vorrang hat.

Reisevermittler sollten sich ebenfalls der Folgen bewusst sein: Die Erstattungspflicht zugunsten der Kunden kann zu Rückforderungsansprüchen der Airline gegenüber dem Vermittler führen, wenn internen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regeln folgend anders zu verfahren ist. Vermittler, die Provisionen erheben, sollten ihre Abrechnungs- und Informationsprozesse klar dokumentieren, damit im Streitfall nachvollziehbar ist, welche Beträge in Rechnung gestellt wurden und wie diese sich zusammensetzen.

Praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene

Für Verbraucher: Wenn Ihr Flug annulliert wurde und Sie über ein Buchungsportal oder ein Reisebüro bestellt haben, fordern Sie die Fluggesellschaft schriftlich zur vollständigen Erstattung des Endpreises auf. Verweisen Sie dabei auf das EuGH-Urteil C-45/24 (EuGH, 15.01.2026). Legen Sie Buchungsbestätigung, Zahlungsnachweise und die Rechnungen des Vermittlers bei. Bleibt die Airline bei der teilweisen Erstattung, sollten Sie rechtliche Unterstützung in Betracht ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Für Fluggesellschaften: Prüfen Sie Ihre Vertriebsverträge und die Praxis der Ticketausstellung durch Vermittler. Dokumentieren Sie die Modalitäten der Zusammenarbeit mit Vermittlern transparent und erwägen Sie Anpassungen, um die Klarheit über Preisbestandteile und Vermittlungsgebühren zu erhöhen. Beachten Sie, dass eine bloße vertragliche Vereinbarung mit Vermittlern die Erstattungspflicht gegenüber Fluggästen nicht automatisch ausschließt.

Für Vermittler und Plattformen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Gebührenstrukturen klar und nachvollziehbar sind. Kommunizieren Sie erwartbare Zusatzkosten transparent gegenüber Kunden. Legen Sie interne Prozesse zur Abrechnung und zur Rechnungslegung so an, dass bei Anfragen oder Rückforderungen der Airlines nachvollziehbar ist, welche Provisionen in Rechnung gestellt wurden.

Schlussfolgerung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. C-45/24) eine deutliche Linie gezogen: Vermittlungsprovisionen, die im Rahmen einer Ticketbuchung über einen in eigenem Namen und für die Rechnung der Airline handelnden Vermittler anfallen, gehören zum erstattungspflichtigen Endpreis bei einer Flugannullierung. Entscheidend ist die faktische Billigung des Vertriebskanals durch die Fluggesellschaft; eine Kenntnis der genauen Provisionshöhe ist nicht erforderlich. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und schafft langfristig mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie bei Annullierungen Anspruch auf vollständige Erstattung des von ihnen gezahlten Preises haben. Für Airlines und Vermittler ergeben sich Pflichten hinsichtlich Transparenz, Vertragsgestaltung und interner Verrechnungsprozesse.

Handeln Sie jetzt – LEGAL SMART hilft

Wenn Sie von einer teilweisen Rückerstattung betroffen sind oder unsicher sind, ob Ihr Anspruch vollständig erfüllt wurde, kann LEGAL SMART Sie unterstützen. Wir prüfen Ihre Buchungsunterlagen, helfen bei der formellen Geltendmachung Ihrer Erstattungsansprüche und begleiten Sie durch den gesamten Prozess unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil (C-45/24, EuGH, 15.01.2026). Kontaktieren Sie LEGAL SMART für eine individuelle Überprüfung Ihres Falls und konkrete Handlungsschritte, damit Sie nicht auf Kosten sitzen bleiben, die Ihnen zustehen.

Aktenzeichen: EuGH, 15.01.2026 – C-45/24; vorherige Entscheidung: EuGH, 12.09.2018 – C-601/17.

Dieser Beitrag beruht ausschließlich auf den vorgelegten Informationen und den Entscheidungen des EuGH in den genannten Aktenzeichen. Er bietet eine rechtliche Einordnung und praxisorientierte Hinweise, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. LEGAL SMART steht Ihnen für eine präzise Fallprüfung zur Verfügung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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