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Freelancer in Werbeagenturen

Guido Kluck, LL.M. | 11. März 2020

Freelancer – Selbstständig, angestellt oder sogar scheinselbstständig? Und was passiert im Krankheitsfall? Wir erklären, was Werbeagenturen bei der Zusammenarbeit mit Freelancern beachten müssen.

Freelancer – angestellt oder selbstständig?

Freelancer sind Freiberufler, also Selbstständige, die selbstorganisiert arbeiten und nicht in ein Unternehmen eingegliedert sind. Sie haben ihre eigenen Geräte und Räumlichkeiten und führen ihre Aufgaben selbstbestimmt durch. Angestellte hingegen sind weisungsgebunden. Bestimmt also die Werbeagentur wo und wann derjenige seine Aufgaben erfüllt, spricht dies stark gegen eine Selbstständigkeit. Auch die Verwendung von Räumlichkeiten, Geräten und E-Mail-Adressen der Werbeagentur ist ein wichtiges Kriterium. Darüber hinaus ist relevant, ob er sich in den Arbeitsalltag eingliedert, also gemeinsam mit den Kollegen Mittag isst und an täglichen Besprechungen teilnimmt.

Ob jemand scheinselbstständig ist, hängt von er Gesamtschau aller Faktoren ab und ist daher einzelfallabhängig. Nicht entscheidend ist dabei, ob man in Voll- oder Teilzeit arbeitet oder mehrere Auftraggeber hat. Dann muss jedes einzelne davon isoliert auf eine Scheinselbstständigkeit überprüft werden.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass der Freelancer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Werbeagentur hat, aber nicht offiziell bei dieser angestellt ist. Stellt die Deutsche Rentenversicherung dies fest, so wird das Anstellungsverhältnis aus rückwirkend als solches eingestuft. Davor haben die Unternehmen Angst, da sie dann sie Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend abführend müssen. Außerdem drohen durch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB strafrechtliche Konsequenzen.

Darf sich ein Freelancer Werbeagentur nennen?

Der Begriff Werbeagentur ist kein geschützter Begriff, um sich so nennen zu dürfen, muss nur ein Gewerbe angemeldet werden. Werbeagenturen zeichnet aus, dass sie meist mehrere Mitarbeiter haben und damit auch größere Projekte abarbeiten können. Freelancer hingegen sind als Freiberufler „Einzelkämpfer“, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und mit denen im jeweiligen Einzelfall besprochen werden muss, ob das Projekt bewältigt werden kann.

Ob ein Freelancer sich Werbeagentur nennen darf, hängt also davon ab, ob man die Voraussetzungen einer Werbeagentur erfüllt. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.

Was ist, wenn ein Freelancer krank wird?

Wird ein Freelancer krank, steht er schlechter da als ein Arbeitnehmer, der sich einfach krankschreibe lassen kann und keine Konsequenzen befürchten muss. Der Freelancer hingegen muss um seine Bezahlung fürchten, da er für seine konkrete Leistung bezahlt wird. Er wird daher alles daransetzen, einen Auftrag auf z.B. mit einem gebrochenen Arm fortzuführen.

Ob und wie die Werbeagentur den Vertrag mit dem Freelancer kündigen kann, wenn er seine Leistungen nicht erbringen kann, hängt davon ab, ob ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag vorliegt. Bei einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 621 BGB kündigen, die Frist hängt von den Zeiträumen der Vergütung ab. Der Freelancer erhält dann nur ein Honor für bereits erbrachte Leistungen.

Bei einem Werkvertrag ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Der Auftraggeber kann gem. § 649 BGB jederzeit fristlos kündigen. Dann wird das komplette Honorar fällig, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Honorare.

Sie haben Fragen?

Wir helfen Ihnen! Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend und beantworten Ihre Fragen zum Thema Werbeagentur und Freelancer.

Tipp: Lesen Sie auch den nächsten Blogartikel unserer Blogartikelserie zu Werbeagenturen. Den Artikel finden Sie hier. Darin geht es um Werbeagenturen und die Künstlersozialkasse.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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