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Gericht erlaubt ständige Mitarbeiterkontrolle bei Amazon

Guido Kluck, LL.M. | 20. März 2023

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 09.02.2023 (Az. 10 A 6199/20), dass der Einsatz von Handscannern zulässig ist, wenn bestimmte Arbeitsschritte innerhalb der jeweiligen Prozesspfade von Warenein- bis Warenausgang erfasst werden. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiege hier nicht gegenüber den unternehmerischen Interessen von Amazon Logistik Winsen GmbH.

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Was wird mit den Handscannern erfasst? 

Der Zweck dieser Handscanner liegt in der Steuerung der logistischen Abläufe. Es werden keine persönlichen Eigenschaften überwacht. Daher sprach die Vorsitzende Richterin von einer schwierigen Aufgabe des Abwägens. „Wir hätten uns gewünscht, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre oder noch wird“, sagte sie und verwies damit auf fehlende rechtliche Regelungen.

Erhebung von Leistungsdaten der Beschäftigten 

In der ununterbrochenen Erhebung von Leistungsdaten der Beschäftigten liegt kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. In Deutschland gibt es (noch) kein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, sodass sich der Beschäftigtendatenschutz weiterhin nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz richtet. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses oder die Beendigung erforderlich ist.

Ständige Mitarbeiterkontrollle? 

Amazon rechtfertigt die Kontrolle der Mitarbeiter für die Kammer überzeugend. Bei einer Werksbegehung nahm das Gericht die Abfertigung von Aufträgen in Augenschein, dabei stand das ständige Einscannen von Waren und damit die Erhebung der Mitarbeiterdaten im Fokus. „Elementare Prozesse müssen aufeinander abgestimmt sein“, sagte der Amazon-Standortleiter. 

Anzahl abgefertigten Pakete einsehbar 

Amazon und damit der jeweilige Vorgesetzte kann bei jedem Mitarbeiter genau sehen, wie viele Pakete abgefertigt werden. Ein Betriebsratsvertreter erklärte, dass die zu erfüllende Rate wie ein zeitlicher Countdown wirke. „Wenn ich unter Schnitt liege, zeigt es mir an, Gas zu geben“, sagte er. Das soll arbeitsrechtskonform sein? 

Kritiker sprechen von ständigen Überwachungsdruck 

Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass diese Überwachungsmechanismen für die Logistik notwenig sei. Jedoch sprechen Kritiker und Datenschützer von ununterbrochener Erhebung und Verwendung der Beschäftigtendaten. Die Funktion sei nicht allen Mitarbeitern bewusst und daher auch nicht transparent, was Vertreter der Datenschutzbehörde kritisierten. Es sei eine Totalüberwachung, von der ein Überwachungsdruck ausgehe. 

Steuerung der Logistikprozesse und keine Mitarbeiterüberwachung? 

Amazon argumentierte, dass minutengenaue individuelle Leistungswerte würden bei der Steuerung der Logistikprozesse notwendig seien, um auf „Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen“ reagieren zu können. Anhand dieser aktuellen Leistungswerte der Mitarbeiter lasse sich erkennen, ob diese an einem bestimmten Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten und darauf mit Umverteilung reagieren.

VG Hannover: „Der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten steht nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen ist.

Fazit 

Hier haben wir einen Fall, wo das unternehmerische Interesse an einer Funktionstüchtigkeit von Arbeitsabläufen dem Interesse der Mitarbeiter am Daten- und Persönlichkeitschutz überwiegt. Amazon kann sich über den Sieg vor dem VG Hannover freuen. Allerdings können noch Rechtsmittel eingelegt werden. 

Das Gericht hat bei der Urteilsfindung u.a. berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass Amazon die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem findet keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen werden nicht erfasst; vielmehr findet „nur“ eine Leistungskontrolle statt. Die Privatsphäre sei nicht betroffen. 

Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe. Schließlich wird die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet. 

Ob andere Gerichte das auch in Zukunft ähnlich sehen werden, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass Punkte wie Transparenz und Mitarbeiterkontrolle zwei Bereiche im Arbeitnehmerschutz sind, die sich nicht pauschal beantworten lassen. Ähnlich Fälle wie dieser Rechtsstreit sind uns aktuell nicht bekannt. Wir berichten über weitere Urteile in diesem Bereich wie gewohnt auf unserem Blog!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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