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Kein Lohn­an­spruch bei Corona-Lock­down

Guido Kluck, LL.M. | 10. Dezember 2021

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21), dass Arbeitgeber, die aufgrund von behördlichen Maßnahmen ihre Betriebe schließen müssen, nicht verpflichtet sind, eine Vergütung während des Lockdown an ihre Minijobber zu zahlen.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Minijobberin hat keinen Lohnanspruch

Das BAG urteilte, dass eine Minijobberin keinen Anspruch auf Lohn während des Lockdown hat. Sie hat im Gegensatz zu ihren Kollegen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit (§§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV) erfüllen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

Der Arbeitgeber durfte daher während des Lockdown die Lohnzahlungen für diese im Minijob beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen und sich auf die besondere Situation einer globalen Pandemie berufen. 

Sachverhalt 

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält auch eine Filiale. Dort ist die Klägerin als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls 

Die zuständigen Richter entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn „– wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.“ 

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge des Lockdown

Im Urteil wird deutlich, dass die Erbringung Arbeitsleistung aufgrund des behördlich angeordneten Lockdown unmöglich geworden ist und nicht wegen einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens.

Die Richter äußerten sich bezüglich des Ausgleich, dass es die Sache des Staates ist, ggfs. für einen adäquaten (finanziellen) Ausgleich zu sorgen.

Was ist Kurzarbeitergeld und wie hoch ist es?

Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, kann der Verdienstausfall teilweise ausgeglichen werden. Kurzarbeitergeld soll ddn Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Es soll auch den Arbeitsplatz der Betroffenen erhalten, wenn die aktuelle Situation des Betriebes, zB. wegen behördlicher Schließungen, Entlassungen notwendig machen würde.

Rechtstipp: Sie haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen, Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss, und er dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat. In den meisten Fällen geschieht das aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass Sie normalerweise ausgezahlt bekommen – nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt): 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Betriebe können längstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Ist anschließend wieder Kurzarbeit erforderlich, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder Kurzarbeitergeld erhalten.

Fazit

Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

Dass besonders Minijobber Schließungen besonders hart treffen, wird in diesem Urteil nur allzu gut deutlich. Hier muss der Staat nachbesser und den Minijobbern den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern bzw. erst überhaupt möglich machen. Hier werden die Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem extrem deutlich. 

Im Ergebnis kann aber nicht der Arbeitgeber diese Fehler beheben. Demnach ist das Urteil auch korrekt ergangen. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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