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„Malle“-Inhaber gewinnt

Guido Kluck, LL.M. | 23. Dezember 2019

Malle-Reisen, Malle-Urlaub, Malle-Partys – nahezu jeden Sommer werden in Deutschland mehrere tausend Produkte mit dieser Abkürzung für die Insel Mallorca beworben und angepriesen.

Das Landgericht Düsseldorf hat nun in seinem Urteil vom 29. November 2019 entschieden, dass der Unionsmarkeninhaber der Marke „Malle“ Veranstaltungen untersagen kann, die ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ beworben oder veranstaltet werden (Az. 38 O 96/19).

Was war geschehen?

Ein Unternehmer aus Hilden sicherte sich im Jahr 2002 die Rechte am Begriff „Malle“ beim EUIPO. Nachdem dieser Begriff bisher öfter verwendet wurde von Disco- und Veranstaltungsbetreibern bereits öfter verwendet, um Partys zu bewerben. So ließ es sich der Inhaber nicht nehmen, gegen die Personen und Veranstalter in mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren vorzugehen.

Nunmehr entschied das Landgericht Düsseldorf, dass der Inhaber die Nutzung der Marke untersagen darf, wenn zuvor keine Genehmigung bei ihm eingeholt wurde.

Wie entschied das Gericht im Urteil „Malle“?

Das LG Düsseldorf gab dem  Markenrechtsinhaber recht und unterstütze die Annahme, dass der potenzielle Nutzer der Marke den Rechtsinhaber vor Benutzung und Werbung mit dieser um eine Nutzungsgenehmigung bitten muss. Die Unionsmarke „Malle“ ist rechtmäßig eingetragen worden, sodass der Markenschutz für den Inhaber vollumfänglich besteht.

Auch die Tatsache, dass ein Antrag beim europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 auf Löschung der Marke zumindest für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, lässt den derzeitigen Rechtsbestand der Marke nicht untergehen.

Marke „Malle“ auch nicht schutzunfähig

Das Landgericht hielt außerdem fest, dass es auch nicht offenkundig an der Schutzfähigkeit der Marke fehlt.

Hierzu müsste eindeutig festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle“ beispielswese eine eindeutige Bezeichnung für die Insel Mallorca war und insofern als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Diesen Einwand hat die Antragstellerin im bezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren dem Gericht gegenüber weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht.  

Vielmehr ist die Bezeichnung von Partys mit dem Begriff Malle, wie beispielsweise „Malle auf Schalke“ als herkunftsweisend zu verstehen und nicht nur beschreibend. Die angesprochenen Verbraucher würden erkennen, dass die Werbung bzw. die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber hätten.

Es kann demnach auch zu einer Gefahr der Verwechselung kommen, wenn Besucher der Veranstaltungen und Adressaten der Werbung einerseits die Wortmarke „Malle“ des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“ sehen.

Demnach sah das LG Düsseldorf es als notwendig an, dem Partyveranstalter zu verbieten, seine Party unter der Bezeichnung „Malle auf Schalke“ zu bewerben und zu veranstalten.

Bereits hier und hier berichteten wir zum Thema Markenrecht und den Schutz von Marken.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob der Antragsteller weiter vorgehen will.

Zur Zeit ist der Begriff von vielen Seiten unter Beschuss. Eine Überraschung dürfte diese Tatsache jedoch nicht sein, wenn man bedenkt, dass jedes Jahr Tausende Produkte mit der Abkürzung für die spanische Ferieninsel Mallorca beworben werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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