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Markenstreit Chanel vs. Huawei – Auch Striche können sich unter­scheiden

Guido Kluck, LL.M. | 3. Mai 2021

Im Markenstreit des Luxus-Modeunternehmens Chanel gegen die Eintragung einer Marke des chinesischen Telekommunikationsunternehmens Huawei, musste Chanel nun vor dem EuG eine Niederlage verkraften (Urt. v. 21.04.21, Az. T-44/20). Die zuständigen Richter urteilten, dass die fraglichen Bildmarken nicht ähnlich genug seien.

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt

Das Unternehmen Huawei Technologies hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 26.09.2017 das streitige Bildzeichen unter anderem für Computerhardware angemeldet. Chanel widersprach der Markeneintragung am 28.12.2017. Das Unternehmen begründete den Widerspruch mit der Ähnlichkeit der eingetragenen Bildmarke mit ihren eigenen älteren französischen Marken, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen wurden.

Rechtstipp: Die Widerspruchsfrist gegen eine Markeneintragung beträgt drei Monate und knüpft an die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Markenblatt gem. § 41 Abs. 2 iVm § 23 MarkenV an. Die Frist berechnet sich nach §§ 187 ff. BGB ab dem Tag der Ausgabe des Markenblatts. Dieser Tag selbst wird nach § 187 Abs. 1 BGB übrigens nicht mitgerechnet!

Wer ist widerspruchsberechtigt?

Widerspruchsberechtigt ist der Inhaber der älteren Marke. Hierbei wird im Streitfall auf den „Zeitrang“ abgestellt. 

Aufgepasst: Gem. § 42 MarkenG begründen auch Unionsmarken, bzw. International registrierte ausländische Marken, ein Widerspruchsrecht.

Wann ist eine Marke ähnlich?

Der Vergleich zweier Marken hat im Markenrecht in drei Kategorien zu erfolgen, nämlich in Klang, Bild und Bedeutung. Nach der deutschen Rechtsprechung genügt die Markenähnlichkeit in einer dieser Kategorien.

Rechtstipp: Weil die Markenähnlichkeit grds. nur in einer Kategorie vorliegen muss, sind Unähnlichkeiten in den anderen Kategorien nicht geeignet, die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken abzusprechen.

Keine Verwechslungsgefahr

Am 28.11.2019 wies das EUIPO die Beschwerde von Chanel zurück, da keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und den von Chanel eingetragenen Marken besteht. Demnach liegt auch keine Verwechslungsgefahr vor.

Wann aber liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor? Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggfs. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EUGH Aktenzeichen C-39/97). Anders gesagt, wenn beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden können.

Grundlage der Bewertung bilden auch die relativen Eintragungshindernisse gem. Art. 8 Abs.1 UMV (Unionsmarkenverordnung).

Rechtstipp: Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es neben den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/ Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit, besonders auf eine ungeschriebene Voraussetzung an: der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Erhebliche bildliche Unterschiede

Nach Auffassung des EuG weisen die gegenüberstehenden Marken grundsätzlich Ähnlichkeiten auf, jedoch überwiegen die bildlichen Unterschiede. Bei den Marken von Chanel sind, nach Ansicht des Gerichts, die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke sei breiter, und die Linien seien horizontal ausgerichtet. Die Ausrichtung bei der Marke von Huawei ist hingegen vertikal. Daher urteilte das Gericht der Europäischen Union, dass sich die Marken unterscheiden und der Widerspruch der älteren Marke zurückzuweisen ist.

Achtung: Gefahr von Abmahnungen

Bei einer Markenrechtsverletzung ist eine Abmahnung immer denkbar, da schon allein die Anmeldung der neuen Marke ein Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Der Jurist spricht auch davon, dass durch die Neuanmeldungen einer ähnlichen/ identischen Marke eine sog. „Erstbegehungsgefahr“ begründet wird.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Markenrecht Kontakt aufnehmen, denn es besteht immer das Risiko, dass Sie eine unberechtigte Abmahnung erhalten haben. Das sollte daher immer überprüft werden!

Fazit

Streitigkeit über Markenzeichen sind keine Seltenheit. Wir berichteten schon hier über ein Unternehmen, was sich mit dem Apple-Konzern im Streit befindet, da es ein Birnenlogo verwendet oder über den Markenstreit von Fintech Vanta.

Apple wehrt sich immer wieder gegen die Verwendung von Früchten als Logo. Das begründet das Unternehmen mit einer „Wahrscheinlichkeit der Verwechslung“ und einer „Abwertung der Apple-Marke durch den Verwischungseffekt“.

Die EUIPO überprüft bei der Eintragung der Marke nur rechtliche Bedenken in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 UMV.

Das Markenrecht zieht die Grenzen dort, wo man die Logos, als „gängige Alternative zueinander“ ansehen würde. Das passiert dann, wenn sie optisch sehr ähnlich aufgebaut sind und sich das Grundkonzept ähnelt. Pauschal kann man sagen: löst das Logo in Ihnen die Idee an ein anderes Unternehmen aus, wird das Logo einer markenrechtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten. Trägt ein Unternehmen aus dem gleichen Wirtschaftszweig auch noch so ein ähnliches Logo, wird einem Einspruch gegen eine Markeneintragung wohl stattgegeben werden.

Wir raten Ihnen daher, sich vor der Markeneintragung rechtlich beraten zu lassen, damit Sie langwierige Gerichtsverfahren und das Löschen Ihrer Markeneintragung vermeiden.

Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht und möchten ein Logo rechtlich schützen lassen oder gegen eine Markeneintragung Einspruch erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie zu Ihrer Markengründung, damit Ihr Logo markenrechtlich einwandfrei ist.

Hierfür bieten wir Ihnen unseren Legal Smart Service für eine Markenanmeldung in Deutschland und Europa an.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Markenanmeldung: so gehts!“.

(Dieser Artikel wurde von der Co-Autorin Dipl.-Jur. Johanna Kühne verfasst.)


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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