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Muss man einen Impfnachweis oder Corona-Test bei einer Veranstaltung vorlegen?

Guido Kluck, LL.M. | 4. Dezember 2020

Viele fragen sich, ob demnächst Veranstalter einen Impfnachweis und/ oder einen negativen Corona-Test zur Einlassbedingung machen könnten. 

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was aus rechtlicher Sicht möglich ist!

Nachweispflicht bei Veranstaltungen?

Man stelle sich vor, jemand kauft ein Konzertticket und wird beim Kauf auf die besonderen Anforderungen beim Einlass hingewiesen (zB. negativer Corona-Test). Dann würde diese Pflicht Vertragsbestandteil werden, weil sie vor Vertragsschluss bekannt war. 

Wird nun ein negativer Corona-Test, oder eine Impfpflicht, nachträglich verlangt wäre es bei privaten Veranstaltungen nur möglich, wenn es die jeweilige Corona-Verordnung verlangt. 

Nun können aber auch Veranstaltung von staatlicher Seite her organisiert sein (zB. Bürgerversammlungen, Gemeindesitzungen usw.). Hier könnte es, unserer Ansicht nach, problematischer sein so etwas durchzusetzen. Man würde Bürger indirekt von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausschließen. Das könnte im Sinne des Infektionsschutzes bei privaten Veranstaltungen noch gerade so gerechtfertigt sein, bei öffentlichen Veranstaltungen wohl kaum.

Schnelltests vor Ort:

Man könnte natürlich auch über Schnelltests nachdenken, die man vor Ort durchführt. Jedoch müsste vorher vertraglich geklärt werden, wie die Rückabwicklung im Falle eines positives Tests abläuft, oder ob der positive Test in die Risikosphäre des Veranstaltungsbesuchers fällt.

Haben Ticketanbieter dann Zugriff auf meine Gesundheitsdatensystem?

Auf Grundlage der DSGVO dürfte man die Daten nicht ohne Ihre Zustimmung abgespeichern. Einen generellen Zugriff auf Gesundheitsdaten halten wir auch für unmöglich. Möglich wäre zB, dass man beim Ticketkauf angeben könnte, dass man geimpft ist und dann bei Einlass diese Impfung mit dem Impfpass nachweist. Aber auch hier sehen wir auch datenschutzrechtliche Probleme, gerade wenn man im Impfpass auch andere Impfungen sehen könnte. 

Eine andere Option, die von Ticketmaster überprüft wird ist, dass Kunden Konzertkarten erst bekommen, wenn sie einen Corona-Impfnachweis vorlegen oder einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Ticketmaster möchte die Kundenangaben dann in Zusammenarbeit mit medizinischen Informationsfirmen überprüfen. Die Impfung/ der negative Nachweis soll in einen digitalen „Health Pass“ eingespeichert werden. Unternehmen wie IBM und Clear bieten solche Systeme an. „Wenn der Patient dem Arzt oder Labor erlaubt, seinen Impfstatus oder das Testergebnis verschlüsselt an IBM zu leiten, speichert das Unternehmen das jeweilige Ergebnis auf der Blockchain – Mitarbeiter haben dabei keine Einsicht darauf, ob eine Person geimpft ist oder positiv getestet wurde. Wer dann auf ein Konzert gehen möchte, kann seinen Impf- oder Teststatus mit Ticketmaster teilen. Karten erhalten aber nur Personen, die geimpft wurden oder die einen negativen Test vorlegen.“

Kommt die Impfpflicht?

Eine Impfpflicht könnte sich aus der Rechtsverordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz ergeben (§ 20 Abs. 6, 7 IfSG). Sie könnte sich auch aus speziellem Gesetz ergeben, ganz so wie bei der Masernschutzimpfung (§ 20 Abs. 8 IfSG), dass man für die SARS-CoV-2-Impfung eine spezialgesetzliche Grundlage schafft.  Das IfSG kennt auch eine – neben der Masernimpfpflicht stehende – Vorschrift, die das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“ (§ 20 Abs. 6, S.1 IfSG). 

Fazit

Eine Impfpflicht ließe sich am ehesten mit einer spezialgesetzlichen Regelung realisieren – ganz nach dem Vorbild des Masernschutzgesetzes. So könnten die engen Voraussetzungen des § 20 Abs. 6, 7 IfSG umgangen werden. Fraglich ist aber, ob eine „Bedrohungslage“ vorliegt, die die Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung (mit einigen Ausnahmen) rechtfertigen würde. Es geht dabei um rechtlich tiefgründige Fragen bezüglich des Individual- und des Fremdschutzes. 

Eine Alternative zur Impflicht könnte ein „Immunitätsnachweis“ sein. Jedoch könnten dann auch Corona-Partys wieder ansteigen, weil sich die Personen nicht impfen möchten und lieber eine Krankheit riskieren. Das hat aber mit Gesundheitsschutz nichts mehr zu tun. Die Regierung muss eine geeignete Lösung finden, damit in Zukunft Veranstaltungen wieder möglich sind. Eine „indirekte Impfpflicht“ könnte Unmut in der Bevölkerung schüren und auch die Wirtschaft längerfristig schaden. 

Gerade in Bezug auf privaten Veranstaltungen sehe wir große Probleme, weil man sein Konzertticket dann nicht mehr so einfach weiterverkaufen könnte, wenn etwas dazwischen kommt, da die Veranstalter dann die Tickets personalisiert verkaufen.

Es bleibt abzuwarten wie die Bundesregierung diese Fragen lösen wird.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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