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Schadensersatz und Schmerzensgeld für unberechtigten Schufa-Eintrag

Guido Kluck, LL.M. | 21. Oktober 2020

Dass negative Schufa-Einträge schwerwiegende Folgen für Betroffene haben kann, ist allgemein bekannt. Wann das zu einem Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld führt, erklären wir Ihnen in diesem Artikel!

Wie kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?

Negative Einträge gehen bei der Schufa schnell. EIne unbezahlte Handyrechnung und schon hat man einen negativen Eintrag, weswegen dem Betroffenen ein Kredit bei der Bank verwehrt ist. Auch auf dem Wohnungsmarkt muss man beim Anmieten einer Wohnung immer eine sogenannte SCHUFA-Bönitäts-Auskunft abgeben und hat man dort einen negativen Eintrag, wird man wohl kaum eine Wohnung erhalten. 

Was kann man gegen negative Schufa-Einträge tun?

Das schwierige bei der Schufa ist, dass man erst von negativen Einträgen erfährt, wenn man eine Auskunft abgeben musste, oder aber ein Kreditbegehren abgelehnt wurde. Jedoch hat man bereits einen Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa. 

Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO 

Gem. Art. 15 DSGVO steht Ihnen, einmal im Jahr, ein vollständiger Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten bei Unternehmen und Behörden zu. Aus denen an Sie übermittelten Daten können Sie sofort erkennen, ob falsche, veraltete oder sogar rechtswidrige Daten über Sie gespeichert sind. 

Nach Art. 15 I a)-h) DSGVO haben Sie ein Recht auf Auskunft bezüglich der Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, falls möglich über die geplante Dauer der Nutzung der Daten, Informationen über die Herkunft der Daten usw. 

Sie können Ihren Anspruch auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten schriftlich an die Email-Adresse kontakt@schufa.de geltend machen.

Dazu reicht schon eine kurze Mitteilung in dieser Form:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, (Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse) bitte um eine kostenlose und vollständige Auskunft über meine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO.

Mit freundlichen Grüßen,

(Vorname, Name)“

Weitere Ansprüche

Nach Art. 18 I DSGVO hat der Verbraucher das Recht gegen die für die Scorewertberechnung gespeicherten Daten bei der Schufa Widerspruch einzulegen. Er kann auch verlangen diese Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollte die Schufa die Richtigkeit nicht beweisen können, muss sie die Angaben nach Art. 16 DSGVO berichtigen oder nach Art. 17 I d) DSGVO löschen.

Das nennt sich das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Weigert sich die Schufa, so könnten Sie sich auch mittels einer Einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.

Unberechtigt sind nach Art. 18 I a) – f) DSGVO Eintragungen insbesondere dann, wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Daten widerrufen hat, es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden usw.

Des Weiteren steht dem Verbraucher gem. Art. 21 I DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten zu. Dafür muss der Verbraucher jedoch schutzwürdige Belange vortragen, die verletzt wurden oder noch verletzt werden können. Für den Verbraucher könnte sich an dieser Stelle die Geltendmachung der eigenen Rechte gegenüber der Schufa als schwierig darstellen.

Der Verbraucher sollte auch im Zweifel immer eine Begründung für einen negativen Scorewert anfordern.

Gem. § 1004 BGB könnte der Verbraucher auch einen Unterlassungsanspruch im Falle einer rechtswidrigen Übermittlung oder Nutzung eines Scorewertes gegenüber der Schufa erwirken. 

Materieller- und immaterieller Schadensersatz

Konnten fehlerhafte Einträge nachgewiesen werden, können Betroffene neben dem Löschungsbegehren einen Schadensersatz gegen die Schufa wegen der Falscheintragung geltend machen. Hier können konkrete finanzielle Schäden, welche die fehlerhafte Eintragung verursacht hat, ersetzt werden. Denkbar wäre ein Schadensersatz für einen entgangene günstigeren Kredit/ oder Wohnung. 

Es kommt darüber hinaus auch ein Schmerzensgeldanspruch/ immaterieller Schadensersatzanspruch in Betracht! 

So entschied auch das Landgericht Darmstadt am 19.11.2019 (Az. 13 O 116/19). Das Urteil erging übrigens noch auf Grundlage der vor Gültigkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwendenden Rechtslage. Hier war für die Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in jedem Fall, sondern nur subsidiär und bei besonderer Schwere der Rechtsverletzung eine entsprechende Geldentschädigung für den immateriellen Schaden möglich. 

Seit der Anwendbarkeit der DSGVO ab 25.5.2018 wurde die Position betroffener Anspruchsteller weiter gestärkt und gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wurde ein Schadensersatzanspruch für jede Person festgelegt, der ein materieller oder immaterieller Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung entstanden ist.

Fazit

Sie haben Probleme mit der Schufa und wissen nicht wie Sie dagegen vorgehen können? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gern und stehen schnell und unkompliziert zur Seite.

Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber der Schufa, z.B. bei der Geltendmachung, dass das Berechnungsergebnis des Scorewertes unzutreffend, unrichtig oder einredebehaftet ist, rechtswidrige/ unrichtige Daten erhoben wurden oder, dass es schlicht und einfach an der sachlichen Grundlage für die Scorewertberechnung fehlt. 

Sollte Ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen das BDSG ein Schaden verursacht worden sein, so unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruches.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Negative Schufa-Einträge löschen


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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