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Musterschreiben trifft bei Paid Content GmbH nicht den Nerv

Robert Grohmann | 23. September 2011

Die Paid Content GmbH ist eines der Unternehmen deren Geschäftsmodell schlechthin als „Internetabzocke“ bezeichnet wird. Die Firma aus Gammelsdorf bietet derzeit unter den Webseiten mitfahrzentrale-24.de und mitwohnzentrale-24.de klassisch kostenlose Leistungen an, die bei der Anmeldung in einem beiläufigen „Fließtext“ als kostenpflichtig ausgewiesen werden. Besonders heimtückisch ist, dass diese Seiten in letzter Zeit auf Facebook beworben werden und mit über  3.500 Likes  durchaus ein trügerisches Vertrauen geschaffen wird.

Damit dürfte es wohl nach der ersten Zahlungsaufforderung über einen Betrag von € 144,- Jahresgebühr vorbei sein.  

Was nun?

Nichts tun ist keine Lösung. In Panik geraten auch nicht. Oft wird ein Schreiben panisch mit einer Kündigung beantwortet, was lediglich dazu führt, dass Sie dem Unternehmer  eingestehen, einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen zu haben  und dieser zum Ende der Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht verlängert wird. Die Gebühren fallen trotzdem an.

Für Verbraucher, die gern selbst aktiv werden, bietet sich ein Musterschreibend der Verbraucherschutzzentralen an.  

 

 

Musterschreiben

 

Absender:

 

Michaela Muster

Musterweg 1

99999 Musterstadt

 

 

Einschreiben mit Rückschein

Anbieter

Adresse Datum:

 

 

Ihre unberechtigte Forderung
Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit Schreiben vom …………………….. machen Sie einen Betrag in Höhe von ………… Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.

 

Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich keinen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen abge-schlossen habe. Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.

 

Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufs-belehrung.

 

Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich fristlos.

 

Ausdrücklich bestreite ich Ihre Forderung gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutz-gesetz. Die Übermittlung meiner personenbezogenen Daten über eine Forderung ist damit unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte gegen Sie vor. Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten ebenfalls rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte.

 

Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.

 

 

 

 

Leider  sehen wir uns durch das Verhalten der Paid Content GmbH in unserer Meinung aus dem Blogbeitrag die Internetabzocke-Alles was man wissen muss bestätigt, dass ein Solches schreiben seine Wirkung meist verfehlt. Die  Paid Content GmbH antwortet auf Musterschreiben:

„Herzlichen Dank für Ihr Schreiben. Sie haben durch Ihre vollständige Registrierung einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen.  Bitte beachten Sie dass Ihr Musterbrief hier nicht zutrifft.“

Wenig  später in den Ausführungen erfolgt ein Hinweis auf die Urteilssammlung der Internetseite der Deutschen Zentral Inkasso GmbH.

Dieses Verhalten entpuppt sich als ein Paradebeispiel für das Geschäftsmodell solcher Unternehmen, welches auf die Unerfahrenheit der Internetuser  ausgelegt ist und  mit  deren Ängsten hinsichtlich eines Prozessverlustes spielt.

Nach unserer Einschätzung halten die Verträge der Paid Content GmbH, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen dürfte nicht hinreichend auf die Entgeltlichkeit der Leistung hingewiesen worden sein und zum anderen sind die Klauseln in § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen  auf Grund der äußeren Erscheinung des Angebotes  überraschend und somit als unwirksam anzusehen.

Der Hinweis, auf die für den Unternehmer günstigen Gerichtsentscheidungen in einem ähnlich gelagerten oder gleichlautenden Fall, ist mittlerweile trauriger Alltag. Davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen. Hier soll Ihnen ein gesteigertes Prozessrisiko suggeriert werden, welches de facto nicht existent ist.  Zum einen sind mehrere Möglichkeiten denkbar ein solches positives Urteil zu erlangen.  Genannt seien hier nur Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile, bei denen nicht in der Sache entschieden wird. Zum  anderen sind die angeführten Entscheidungen  zumeist Amtsgerichtsentscheidungen, die für andere Gerichte keinerlei bindende Wirkung entfalten und sich somit in keiner Weise auf andere Prozesse auswirken.  Sie bilden auch nicht die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung ab.  Vielmehr stehen ihnen andere Gerichtsentscheidungen teils höherrangiger Gerichte gegenüber, die das Vorgehen solcher Unternehmen aburteilen.

Der Widerstand gegen die Zahlungsaufforderung oder ein Mahnschreiben mit dem Musterbrief war daher berechtigt und geboten.  Sie geben an, sich nicht an den Vertrag gebunden zu fühlen, was Ihre Position – sollte es zu einer  gerichtlichen Auseinandersetzung kommen –  deutlich verbessert.  Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass weitere Mahnungen folgen werden. Auch telefonische Angebote oder Nachlässe zählen zu den Methoden der Unternehmen, auf die Sie nicht eingehen sollten. Diese Absprachen gelten zumeist nur für den jeweiligen Abrechnungszeitraum und sind zudem schwer nachweisbar. Die Problematik holt Sie mit Sicherheit wieder ein.

Wir raten unseren Mandanten und allen Betroffenen, die – im Vergleich zum geforderten Entgelt – niedrigeren Gebühren für eine rechtsanwaltliche Vertretung zu investieren, um auf diese Weise schnell und erfolgreich wieder Rechtssicherheit zu erhalten. Die Erfolgsaussichten eines Abschlusses dieser Verfahren durch anwaltlichen Beistand ist erfahrungsgemäß sehr hoch. 

Erst mit der tatsächlichen Mitteilung des Unternehmens, dass die Forderung nicht mehr verfolgt wird und Ihre Daten gelöscht wurden, können Sie sicher sein, dass zu keinem zukünftigen Zeitpunkt diese Forderung einmal wieder verlangt wird.

Auch könnten die investierten Gebühren nach diesseitiger Ansicht der anwaltlichen Vertretung als Schadensersatz gegenüber dem Betreiber geltend gemacht werden. Regelmäßig werden die Gebühren jedoch nicht außergerichtlich erstattet, so dass man in diesen Fällen den entstandenen Schaden gerichtlich geltend machen müsste.

Falls Sie in diesem oder in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sind, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen sog. Internetabzocke. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

 

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Robert Grohmann

Robert Grohmann war im Jahr 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei WK LEGAL am Standort Berlin tätig und war während dieser Zeit in den Bereichen der neuen Medien sowie im Bereich des Urheberrechts tätig.

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