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Neues Steuergesetz für den Online-Handel ab 01.07.2021

Guido Kluck, LL.M. | 29. Juni 2021

Ab dem 1. Juli 2021 gilt EU-weit für den Online-Handel ein neues Steuergesetz. Online-Händler müssen dann mehr Steuern bezahlen. 

Alles was Sie zum neuen Steuergesetz für den Online-Handel wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Ab 1. Juli 2021: Mehrwertsteuerreform

Ab dem 1. Juli 2021 ist es soweit: die neue Mehrwertsteuerreform wird eingeführt und gilt ab dann in der ganzen EU. Durch das neue Gesetz soll Steuerbetrug verhindert werden, weil die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern und der ganzen EU dann besser funktionieren soll. 

Jedoch müssen durch das neue Gesetz Online-Händler auch bei niedrigeren Lieferschwellen in andere EU-Länder Steuern zahlen!

Wen betrifft das neue Gesetz?

Kurz: Wenn man einen Onlineshop betreibt und Verkäufe ins EU-Ausland tätigt die den Warenwert von insgesamt 10.000 Euro überschreiten, ist man in allen Ländern steuerpflichtig, in die die Waren geliefert werden.

Die Neuerung ist, dass die Lieferschwellen abgeschafft bzw. verringert werden und dadurch sind auch kleinere Händler betroffen. 

Das Gesetz betrifft übrigens auch Online-Händler ohne Sitz in der EU, wenn sie ihre Waren im EU-Raum verkaufen. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen.

Rechtstipp: Das neue Mehrwertsteuergesetz betrifft nur den B2C-Handel (nicht bei Verkäufen an Unternehmen).

Einführung des One-Stop-Shop Verfahrens

Mit der Gesetzesreform wird das One-Stop-Shop Verfahren eingeführt, damit man als Händler leichter die Steuern abführen kann. Dafür benötigt man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Unternehmen, welches man beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden kann. Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer.

Achtung: Wir raten Ihnen diesen Schritt nicht herauszuzögern, da Sie schon zum 31.10.2021 Steuerpflicht in den EU-Ländern sind.

Die Steuererklärung muss sodann in jedem Quartal elektronisch übermittelt werden. 

Rechtstipp: Die lokale Registrierung im EU-Ausland ist weiterhin bei B2B-Transaktionen, Vorsteuern, B2C-Verkäufen im eigenen Land sowie bei der Lagernutzung im EU-Ausland notwendig. Dies gilt unabhängig von der Einführung der einheitlichen Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) zum 01.07.2021.

Registrierung und Abmeldung 

Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung teil. Andere Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen (s.o.). 

Rechtstipp: Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.

Fristen

Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. 

  1. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
  2. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
  3. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
  4. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Fazit

Wie alle neuen Regelungen bedeutet diese Reform einen neuen administrativen Aufwand, der sich erst einmal einfahren muss. Auch für Steuerberater und Händler wird es einen Mehraufwand bedeuten, da sie aufgrund des geringen Schwellenwertes in mehreren EU-Länder Umsatzsteuer abführen müssen.

Über den OSS können ab dem 01.07.2021 nur grenzüberschreitende B2C-Verkäufe (Fernverkäufe), also Verkäufe aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat an Endverbraucher, gemeldet werden. B2B-Transaktionen, Vorsteuern, lokale Verkäufe und die Lagernutzung im EU-Ausland sind von der Meldung über den OSS ausgenommen und müssen weiterhin über die lokalen Finanzämter gemeldet werden.

Sie haben Fragen zum Thema Steuern im Online-Handel und zur Gesetzesreform? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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