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OLG Hamm: Corona-Versicherung muss nicht für Barschließung zahlen

Guido Kluck, LL.M. | 20. August 2020

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15.07.2020 (Beschl. v. 15.07.2020, Az. 20W 21/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich einer Barbetreiberin, die sich vorsorglich gegen eine Betriebsschließung aufgrund von Krankheitserregern versicherte. In der Auflistung fehlte aber das neuartige Coronavirus. Das Gericht entschied: die Versicherung muss nicht zahlen!

Auszug aus dem Urteil:

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger und sind weder Covid-19 noch Sars-Cov-2 genannt, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus.

Sachverhalt – Streit um 27.000 Euro

Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen hatte mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Dies erfolgte noch vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] angesichts der Corona-Pandemie) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020. Aus diesem Vertragsverhältnis verlangte die Barinhaberin aufgrund der Schließung dann insgesamt 27.000 Euro von der Versicherung. Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az.: 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Barinhaberin aber mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Was wurde entschieden?

Die Beschwerde blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg, da das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen habe. Der Anspruch aus der Versicherung, den die Barinhaberin geltend macht, besteht nicht. 

Grund dafür ist, dass die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen abschließend ist.

Laut Gericht ist der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“, und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich genug. Der Versicherer will daher laut Gericht ausdrücklich nur für die benannten Risiken einstehen.

Rechtliche Wertung

Da der Versicherer deutlich auflistet welche Krankheiten und Krankheitserreger er versichert, kommt diesem eine abschließende Wirkung zu. Grund dafür ist vor allem, dass Versicherer immer mit Risiken kalkulieren. Das sah auch das Gericht zu. Daran ändert laut Gericht auch kein Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG), da dieses im Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nachträglich erweitert wurde.

Praxishinweis

Derzeit kommt es vermehrt zu Klagen von Betriebsinhabern gegen ihre Versicherungen. Viele Versicherer stehen auf dem Standpunkt, für Betriebsschließungen in der Coronakrise nicht leisten zu müssen. Diese können das aber nicht so einfach pauschal ablehnen. Es bedarf immer einer genauen Prüfung der Versicherungspolice!

Dieser ersten Entscheidung eines Versicherungssenates ist aber grundsätzlich zuzustimmen.

Sofern in den Versicherungsbedingungen eine Aufzählung der «versicherten» Krankheiten bzw. Krankheitserreger vorgenommen wurde, kann nicht zusätzlich von einer Versicherung für nachträglich in das Infektionsschutzgesetz eingefügte Krankheiten ausgegangen werden.

Für die Beurteilung des Leistungsversprechens des Versicherers ist vielmehr maßgeblich was in dem Versicherungsschein in Verbindung mit den BSV-AVB vertraglich vereinbart wurde. Allein hieraus kann der Versicherungsnehmer erkennen, ob Deckungsschutz vorliegt. Fehlen Formulierungen wie «insbesondere» oder «beispielsweise» ist es ein klares Zeichen dafür, dass es sich um eine abschließende Auflistung handelt. 

Wichtig für Versicherungsnehmer:

Ist in der Aufzählung der  SARS-CoV-2 nicht enthalten, besteht wahrscheinlich keine Versicherung!

Auch wenn Sie einen allgemeinen Hinweis auf das IfSG in Ihrer Versicherungspolice finden, heißt es nicht, dass der Versicherer für unvorhersehbare Erweiterungen des Krankheits- bzw. Krankheitserregerkatalogs haftet.

Fazit

Versicherungen weigern sich erfahrungsgemäß immer gern, wenn es um die versprochene Versicherungsleistung geht. Daher ist gerade bei Vertragsschluss eine genaue Prüfung der Versicherungspolice geboten, denn gerade von Unternehmern wird verlangt, dass sie solch eine Prüfung vornehmen!

Unser Tipp: achten Sie bei Abschluss einer Versicherung daher auf die sprachliche und grammatikalische Bedeutung. Werden Wörte wie « folgenden» benutzt, und die Krankheiten und Krankheitserreger tabellarisch aufgeführt, besteht der Versicherungsschutz regelmäßig nur für diese Krankheiten!

Sollten Sie Probleme mit einer Versicherung oder Fragen zum Thema Versicherungen haben, melden Sie sich gerne bei uns! Wir stehen Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Corona: Betriebsschließungsversicherungen


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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