Arbeitnehmer müssen dienstliche SMS in der Freizeit nicht lesen
Das LAG Schleswig-Holstein urteilte am 27.09.202 (Az. 1 Sa 39 öD/22), […]
Jedem Juristen ist bekannt, dass die juristischen Termini nicht immer auch für jeden Laien verständlich sind. Umso mehr verwundert es dann aber den Juristen, wenn innerhalb der eigentlich selben Sprache juristische Termini für Aufsehen und Amüsement beim Leser sorgen können.
Eine Mandantin legte uns heute ein österreichisches Urteil der Republik Österreich – Bezirksgericht Leibnitz vor, in welchem wir dann den folgenden Tenor lesen durften:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 315,04 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 20,47 an anteiligen Barauslagen zu ersetzen.
Bei einem solchen Urteil ist der unterliegenden Partei dann nur zu raten, die Zahlung umgehend zu veranlassen, um sich vor schlimmerem Schaden zu bewahren.
Abschließend stellt sich die Frage, ob derartige Formulierungen zum Schutz der Gläubiger nicht auch in Deutschland angenommen werden sollten, da der „gemeine“ Schuldner durch derartige Formulierungen motiviert werden könnte, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Der BGH hatte aktuelle über einen Fall zu entscheiden, in dem […]
Das LAG München – Landesarbeitsgericht – hat am 04.12.2019 (Az. 8 […]
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