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Pakete ohne Bestellung: So sollten sich Verbraucher verhalten!

Guido Kluck, LL.M. | 17. März 2021

Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucher unbestellte Waren erhalten. Der Absender ist dabei häufig Amazon und im Paket befinden sich hochpreisige Waren. Wie Sie mit ungewollten Lieferungen umgehen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Absender Amazon, aber Händler „Amazon Marketplace“

Amazon Marketplace Händler versuchen über das Versenden von unbestellten Waren ihr Ranking im Verkauf bei Amazon zu verbessern. Die Masche: je mehr Artikel ein Händler verkauft, desto höher wird er im Ranking eingestuft. 

Achtung! Dieses Vorgehen ist gesetzlich nicht erlaubt und verstößt auch gegen die Amazon-Richtlinien. 

Wie geht man mit unbestellter Ware um?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihnen Geld vom Kundenkonto oder eine Kreditkarte abgebucht wurde. Ist das nicht der Fall und liegt der Ware auch keine Rechnung bei, können Sie die Ware behalten, entsorgen oder benutzen. 

Rechtstipp: Behalten Sie unbestellte Waren nur, wenn klar erkennbar ist, dass der Absender absichtlich die unbestellte Ware an Sie verschickt hat. Über Internetforen ist das meist leicht herauszubekommen, da andere Betroffene solche Vorgehen schnell melden. 

Natürlich steht es Ihnen auch frei die unbestellte Ware zurückzusenden. Jedoch müssten Sie dafür nicht die Kosten tragen. Verlangen Sie vom Absender zuerst die Erstattung der Rücksendekosten, bevor Sie das Paket zurückschicken. Ansonsten empfiehlt es sich die Ware zu verwahren. 

Paket-Betrug

Wir berichteten auch schon hier über Paket-Betrüger. Paket-Betrüger nutzen die Hilfsbereitschaft Ihrer Nachbarn aus und verfolgen in der Regel im dasselbe Schema:

Sie bestellen Ware unter einem falschen Namen und der dazugehörigen Adresse und fangen die Sendung dann beim Paketboten ab. Das Vorgehen zeichnet sich oftmals auch dadurch aus, dass der Betrüger unter falschem Namen und falscher Adresse eine Bestellung aufgibt und sodann den entsprechenden Namen an eine leerstehende Wohnung klebt bzw. das Schild am Briefkasten manipuliert. Der Zusteller, der niemanden vorfinden wird, gibt das Paket beim Nachbarn ab. Im Anschluss holt dieser den Abholschein aus dem Briefkasten und holt das Paket beim Nachbarn ab.

Auf Grund der mitgeteilten Sendungsnummer ist für Paket-Betrüger ohne Umstände nachzuvollziehen, wo sich die Sendung befindet. So können sie ganz genau verfolgen, wo das Paket abgegeben wurde. Das nichtsahnende Opfer wird zum letzten namentlich bekannten Empfänger, erhält häufig die Rechnung und muss im schlimmsten Fall die Ware bezahlen.

Rechtstipp: Seien Sie vorsichtig bei der Annahme von Paketen. Wir empfehlen daher, Pakete nur dann anzunehmen, wenn Sie den Nachbarn persönlich kennen und das Paket auch nur an Ihnen bekannte Personen herausgeben.

Achtung bei der Paketherausgabe 

Lassen Sie sich beim Abholen der Paket auch immer den Ausweis des Abholers zeigen. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. 

Rechtstipp: Durch die Herausgabe des Pakets an einen Betrüger machen Sie sich nicht strafbar und es bestehen keine Schadensersatzforderungen gegen Sie. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Ihr Nachbar Sie ausdrücklich beauftragt hat, Pakete in seinem Namen anzunehmen. Doch auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung unumgänglich, um ein etwaiges Verschulden Ihrerseits annehmen zu können.

Fazit

Bei unbestellter Ware sollte man als Betroffener zuerst prüfen, ob es nicht in der Anschrift zu einem Irrtum kam. 

Die Beweislast für den Vertragsschluss trägt selbstverständlich der Unternehmer! Er muss Ihnen im Streitfall nachweisen, dass es überhaupt zu einem Vertragsschluss kam!

Im Online-Handel kommt es oftmals auch zu Identitätsdiebstahl. Sollten Sie davon betroffen sein, bringen Sie diese Betrugsfall schnellstens zur Anzeige. 

Es ist auch möglich, dass man Ihre Identität benutzt, und sich der Betrüger die Ware zu einer Paketstation schicken lässt. In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag zunächst fällig. Es könnte aber ein Computerbetrug vorliegen, den Sie auch zur Anzeige bringen sollten und mit dem Unternehmen in Kontakt treten müssten. 

Sie haben Fragen zum Thema Online-Handel und Betrugsmaschen? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen jederzeit schnell und unkompliziert zur Seite. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „BGH zum Identitätsdiebstahl“ 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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