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Wehren Sie sich: Nervige Werbefaxe für Schutzmasken und Schnelltests

Guido Kluck, LL.M. | 21. April 2021

Haben Sie auch schon unerwünschte Werbung für FFP2-Maslen und Schnelltests erhalten? 

Hier erfahren Sie, wie die Rechtslage ist und was Sie dagegen tun können!

Einwurf von Werbung- Eigentumsstörung!

Der Einwurf von Werbung in einen Briefkasten kann eine Eigentumsstörung darstellen, die einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB auslöst. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer zu erkennen gegeben hat, dass er keine (kommerzielle) Werbung wünscht.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Adressaten liegt hingegen vor, wenn der Werbende den Adressaten in dessen Privatsphäre auf irgendeine Weise mit der Werbebotschaf konfrontiert, ohne dass der Adressat hierin wirksam eingewilligt hat. 

Rechtstipp: Die legitimierende Einwilligung muss regelmäßig ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

Keine Geringfügigkeit bei beruflichen Empfangsbereich

Das Kammergericht entschied schon am 26.02.2007 (Az. 12 W 16/07), dass keine verhältnismäßig geringfügige Belästigung durch unerwünschte E-Mail-Werbung vorliegt, sofern diese auf den beruflichen Bereich des Klägers zielt und auch die Kommunikation mittels E-Mail für den Kläger (hier als Steuerberater) erkennbar von besonderer beruflicher Bedeutung ist (und nicht nur rein privat).

Wann ist das Versenden von Werbemails erlaubt?

Das Versenden von Werbemails ist erlaubt, wenn das werbende Unternehmen in einem geschäftlichen Kontakt mit dem Werbeempfänger steht oder ausdrücklich darin eingewilligt hat, Werbung (per Fax) zu erhalten.

Rechtstipp: Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. 

Beseitigung und Unterlassung der Werbung

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung droht. Anders als bei anderen Vorschriften des UWG, müssen Sie hierzu nicht mit dem Werbenden in einem Wettbewerbsverhältnis stehen!

Rechtstipp: Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 

Schadensersatz

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 9 UWG. Wer gem. § 9 UWG vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von Druckschriften kann man den Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend machen.

Hierüber können auch Anwaltskosten geltend gemacht werden. Diese Kosten richten sich nach dem Streitwert. 

Vorgehen bei unerwünschteR Werbung

Die erkennbare Unterwünschtheit der Werbung ist ein maßgeblichen Kriterium bei der Geltendmachung einer Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruchs. Das objektive Eindringen in die Privatsphäre allein stellt noch keine Verletzung des fremden Persönlichkeitsrechts dar. Häufig fehlen aber ausdrückliche Erklärungen des Adressaten.  

Wenn Sie unerwünschte Werbung erhalten, sollten Sie diese nicht einfach wegwerfen. Dieses ist im Beweisfall durchaus nützlich. Kontaktieren Sie dann einen Anwalt. Er kann gegenüber dem werbenden Unternehmen einen Unterlassungsanspruch prüfen und ggfs. durchsetzen. 

Fazit

Es besteht keine Pflicht zum Dulden unerwünschter Werbung, erst recht nicht, wenn sie im beruflichen Bereich zugestellt wird. Der Adressat der Werbung darf daher auch präventiv gegen unerwünschte Werbung vorgehen. Zunächst können Sie sich auch technischer Mittel bedienen, um die unerwünschte Werbung zu unterbinden (SPAM-Order, Telefonnummer blockieren usw.). In der Zwischenzeit sollten Sie rechtliche Unterstützung suchen. 

Das LG Berlin hat am 02.07.2004 (AZ. 15 O 653/03) entschieden, dass eine erteilte Zustimmung zur Zusendung einer Werbe-e-Mail eine Zusendung lediglich in der darauf folgenden Zeit rechtfertig. Erfolgt die Zusendung zwei Jahre später, ist diese von der Zustimmung nicht mehr gedeckt. 

Sollten Sie unerwünschte Werbung erhalten haben, melden Sie sich bei uns! Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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