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Wenn der Groupon-Gutschein nichts wert ist

Guido Kluck, LL.M. | 22. September 2020

Man stelle sich vor, man kauft einen Gutschein bei Groupon für eine Handwerkerleistung. In diesem Fall ging es konkret um Gartenarbeit. Der Gutschein ist bis zum 31.8.2020 gültig und man ruft den entsprechenden Handwerker im Juni 2020 zwecks Terminvereinbarung an. Der Handwerker bietet seine Leistung an, jedoch unter dem Verweis, dass der nächste verfügbare Termin im November sei. Den Gutschein würde er damit nicht mehr akzeptieren, da dieser im November dann ja abgelaufen wäre. Der Auftraggeber ist jedoch der Meinung, dass der Zeitpunkt der Terminvereinbarung entscheidend für die Einlösbarkeit des Gutscheins sei. Da die telefonische Terminvereinbarung, wie erwähnt, im Juni stattfand, wäre der Gutschein zu dem Zeitpunkt noch verwertbar.

Doch wer hat Recht?

Gutscheine sind Inhaberpapiere

Um dieser Frage nachzugehen, muss man zunächst die rechtliche Natur eines Gutscheins geklärt wissen. Rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB. Er muss schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Darüber hinaus muss der Gutschein auch bewusst übergeben worden sein. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man überhaupt erst von einem Gutschein im klassischen Sinne sprechen. Etwas anders sieht es bei Online-Gutscheinen aus. Hier reicht es bereits, wenn der Gutschein aus einer Zahlenkombination, oder einem Code besteht, der auf die versprochene Leistung mittels Scan weiterführt. Kurz gesagt, handelt es sich bei Gutscheinen also um „kleine Inhaberpapiere“ die wie als Geldersatzmittel fungieren können.

Der Zeitpunkt ist entscheidend

Da Gutscheine ohne Ablaufdatum nicht bis in alle Ewigkeit gültig sein können, gilt bezüglich des Ablaufs die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Fristbeginn ist hierbei immer der Ablauf des Jahres des Gutscheinserwerbs. Auch sonst sollten Gutscheine sich bezüglich ihrer Gültigkeitsdauer an den gesetzlich vorgesehenen 3 Jahren orientieren. Liegt die vom Aussteller ausgegebene Gültigkeitsdauer unter 3 Jahren, kann es sein, dass man unangemessen benachteiligt worden ist. Denn dies würde dem Grundsatz des Gegenleistungsprinzips widersprechen. 

Zudem ist noch mitentscheidend, ob die Gültigkeitsdauer individuell vereinbart wurde, oder es sich um eine Regelung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Wird das Ablaufdatum individuell vereinbart, so ist das bei entsprechender Begründung nämlich relativ unproblematisch möglich. Bei AGB-Regelungen, wie in unserem Fall, gibt es jedoch nur wenige Ausnahmen. Ebenso ist mitentscheidend, ob der Gutschein einen Wertbetrag oder eine konkrete Dienstleistung, wie bei dem Handwerker in unserem Beispiel, beinhaltet. 

Bei Dienstleistungen ist, unter Berücksichtigung der steigenden Kosten für den Dienstleister, eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer nämlich selbst auf ein Jahr möglich. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Gutscheins für die Gartenarbeit auf ein Jahr, ist aus unserer Sicht demnach wohl wirksam. Der Umstand, dass der Kunde seinen Termin vor Ablauf ausgemacht hat, ist hierbei irrelevant, da es auf den Zeitpunkt der Dienstleistung an sich ankommt.

Der Dienstleister hat den Betrag zurückzuerstatten

Zwar kann der Handwerker in unserem Fall den Gutschein ablehnen, jedoch bleibt dem Kunden noch ein rettender Strohhalm. Denn bei verkürzten Gültigkeitsdauern bleibt die regelmäßige Verjährungsfrist dennoch bei 3 Jahren, unabhängig von dem was auf dem Gutschein steht. Entsprechend des Prinzips der Gegenleistung hat der Aussteller den bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten, da er andernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre. Der Aussteller darf jedoch das abziehen, was ihm durch die Nichteinlösung des Gutscheins an Gewinn entgangen ist. Sollten Sie die 3 Jahre Verjährungsfrist jedoch auch verstreichen lassen, ist nichts mehr zu machen. Der Dienstleister darf Ihnen die Rückerstattung dann rechtmäßig verweigern, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Gültigkeitsdauer zu knapp bemessen war und daher unwirksam.

Fazit:

Unter dem Strich ist festzuhalten, dass der Handwerker in unserem Fall seine Dienstleistung nicht mit dem Gutschein verrechnen musste. Er ist jedoch dazu angehalten dem Kunden den gezahlten Betrag abzüglich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Wie viel das letztlich ist, kann nicht pauschal gesagt werden und ist in jedem Einzelfall unterschiedlich.

Melden Sie sich!

Haben Sie vielleicht eine ähnliche Erfahrung gemacht und sind der Meinung ihr Gutschein müsste noch gültig sein, oder dass der Aussteller sich weigert den Betrag innerhalb der Verjährungsfrist zurückzuerstatten, dann melden Sie sich bei uns. Unser kompetentes Team hilft Ihnen gerne!

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Weihnachtsgeschenk gefällt nicht?


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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