Wer auf Glat­teis aus­rutscht, kann leichter Scha­dens­er­satz gel­tend machen

Guido Kluck, LL.M. | 17. Dezember 2025

Die kalte Jahreszeit bringt nicht nur frostige Temperaturen, sondern für Fußgänger immer wieder schwere Folgen: Stürze auf Glatteis auf Gehwegen vor Wohnhäusern oder Geschäften können zu erheblichen Verletzungen und finanziellen Belastungen führen. Die jüngste Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2025 (Az. VI ZR 357/24) ändert die rechtliche Landschaft in diesen Fällen spürbar zugunsten der Geschädigten. Sie macht deutlich, dass die Anforderungen an die Darlegung einer „allgemeinen Glätte“ nicht überspannt werden dürfen und dass die bloße Sichtbarkeit von Eis nicht automatisch ein Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens begründet.

Fallbeschreibung: Um was ging es konkret?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Fall einer 85-jährigen Frau, die am Nachmittag des 8. Februar 2021 auf einem nicht gestreuten Gehweg vor einem privaten Wohnhaus ausrutschte und sich dabei diverse Verletzungen zuzog. Ein sie begleitender Zeuge stürzte ebenfalls, blieb jedoch weitgehend unverletzt. Die Klägerin machte geltend, dass sich an der Sturzstelle bei etwa 0 Grad Außentemperatur eine dicke, nicht von Schnee bedeckte Eisschicht gebildet habe, die offenbar seit Tagen nicht gestreut worden sei. Vor dem Landgericht Gießen (Az. 3 O 191/22) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 76/23) hatte die Frau zunächst keinen Erfolg. Beide Instanzen sahen ihren Vortrag als nicht schlüssig an und das OLG ging zusätzlich von einem Haftungsausschluss wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus.

Die zentrale Rechtsfrage war, ob der Vortrag der Klägerin ausreichend substantiiert war, um eine allgemeine Glätte und damit eine bestehende Räum- und Streupflicht nachzuweisen, und ob ihr eventuell ein so hohes Mitverschulden anzulasten sei, dass dies eine Haftung des Grundstückseigentümers ausschließen würde. Gegen die Entscheidung des OLG richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Frau an den BGH, der in seinem Beschluss vom 01.07.2025 (Az. VI ZR 357/24) dem Vortrag der Klägerin weitgehend Recht gab und das Berufungsurteil aufhob.

Rechtliche Grundlagen und Begriffe

Die rechtliche Einordnung von Stürzen auf Glatteis beruht im Kern auf der Verkehrssicherungspflicht. Grundstückseigentümer, Anlieger, Vermieter oder in manchen Fällen Kommunen haben die Pflicht, Gefahren, die von ihrem Eigentum ausgehen, zu erkennen und angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Diese Pflichten können sich aus dem BGB und den jeweiligen kommunalen Satzungen ergeben. Im Schadensersatzrecht bildet § 823 BGB die typische Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche wegen Körperverletzung oder Sachschäden, wenn jemand fahrlässig eine Gefahrenquelle schafft oder nicht beseitigt.

Für winterliche Verhältnisse ist entscheidend, wann eine Streu- und Räumpflicht besteht. Üblich ist die Differenzierung zwischen einzelnen vereisten Stellen und einer „allgemeinen Glätte“, bei der gestreut werden muss. Allgemeine Glätte bezeichnet eine flächige Glättebildung, die sich auf größere Bereiche erstreckt und eine konkret drohende Gefahr für Fußgänger begründet. Ein einzelner, lokalisierter Eisfleck allein löst diese umfassende Pflicht meist nicht aus. Gleichzeitig sind die kommunalen Satzungen zu beachten, die oft zeitliche Vorgaben und Vorgaben zu zulässigen Streumitteln enthalten.

Die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 357/24)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob mit Beschluss vom 01.07.2025 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und gab der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin statt. Der BGH stellte fest, dass die Vorinstanz die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz in entscheidungserheblicher Weise verletzt hatte. Außerdem bewertete der Senat die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags nicht so streng wie das OLG und wies darauf hin, dass der Vortrag der Frau bereits hinreichend substantiiert gewesen sei, um den Anspruch auf Schadensersatz weiter zu verfolgen.

Wesentlich war, dass die Klägerin bereits in der ersten Instanz vorgetragen hatte, am Unfalltag habe eine Glättebildung bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bestanden und sie habe darüber hinaus die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens angeboten. Der BGH wertete diesen Vortrag zusammen mit der konkreten Schilderung, der Bürgersteig vor dem Grundstück sei „vereist und durchweg spiegelglatt“ gewesen und die benachbarten Gehwege seien gestreut gewesen, als ausreichend, um eine allgemeine Glätte anzunehmen und weitere Ermittlungen zu veranlassen.

Begründung des Gerichts

Der BGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit drei Argumentationslinien. Zunächst betonte der Senat, dass die Voraussetzungen für eine Streupflicht zwar eine konkrete Gefahrenlage verlangen, diese Anforderungen aber nicht derart hoch anzusetzen seien, dass der Klägerin die Chance verweigert wird, ihre Ansprüche darzulegen und gegebenenfalls durch Beweiserhebung nachzuweisen. Der Geschädigte trägt zwar die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen eine Streupflicht erwächst und aus denen sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Doch die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags dürften nicht überspannt werden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin bereits den Zusammenhang zwischen Temperaturen um den Gefrierpunkt und der behaupteten Glättebildung geschildert sowie aktiv die Einholung eines meteorologischen Gutachtens angeboten. Nach Auffassung des BGH genügte dies, weil sie damit nicht lediglich die Außentemperaturen vorgebracht hatte, sondern ausdrücklich eine Glättebildung behauptete, die – so der BGH – als allgemeine Glätte verstanden werden müsse. Näheres Vorbringen, welche weiteren Parameter neben den Temperaturen zu der behaupteten allgemeinen Glätte geführt hätten, war für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich.

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des BGH betraf die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO durch das OLG. Das OLG hatte ergänzende Ausführungen der Klägerin zur allgemeinen Wetterlage und zu hessenspezifischen Störungen des öffentlichen Lebens, die erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht worden waren, als verspätet verworfen. Der BGH hielt diese Auffassung für eine offenkundig fehlerhafte Anwendung der Präklusionsnorm und sah damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ergänzende Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Vortrag zu stützen und durch Zeugen oder Gutachten belegt werden können, hätten nach Ansicht des BGH berücksichtigt werden müssen.

Schließlich wandte sich der BGH gegen die Annahme eines haftungsausschließenden Mitverschuldens durch das OLG. Das Oberlandesgericht hatte argumentiert, die Klägerin habe die Glätte bereits erkennen können und habe sich dennoch „sehenden Auges“ in Gefahr begeben, obwohl ein gestreuter Weg verfügbar gewesen sei. Der BGH stellte klar, dass ein solcher vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens nur in Fällen zulässig ist, in denen das Verhalten des Geschädigten durch eine „ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit“ gekennzeichnet ist. Diese Schwelle war vorliegend nicht erreicht; die Klägerin habe die Glätte erst bemerkt, als sie sich bereits auf der Fläche befand und genau in dem Moment ausgerutscht, als sie die Straßenseite wechseln wollte, um gestreutes Terrain zu erreichen. Damit fehle der Nachweis eines überwiegenden Verursachungsbeitrags des Geschädigten.

Konsequenzen für Geschädigte

Die BGH-Entscheidung stärkt die Position von Personen, die infolge eines Sturzes auf vereisten Gehwegen verletzt wurden. Sie senkt nicht die Darlegungs- und Beweislast an sich, entbindet Betroffene aber von überzogenen Anforderungen an die Detailtiefe ihres Vortrags zur allgemeinen Wetter- und Wegeverhältnissen. Es genügt künftig eher, die konkreten Verhältnisse an der Unfallstelle schlüssig zu schildern: dass eine spiegelglatte Eisfläche bestand, dass benachbarte Flächen gestreut waren und dass der Verantwortliche offenbar nicht ausreichend nachkam.

Für Geschädigte bedeutet dies konkret: Sorgfältige Dokumentation und Zeugen können den erforderlichen Vortrag wirksam stützen, wobei der Berechtigte nicht in jedem Fall gezwungen ist, aufwändige regionale Wetterdaten zu liefern. Die Möglichkeit, ein meteorologisches Gutachten beizuziehen, bleibt weiterhin eine sinnvolle Option, ist aber nicht zwingend, um die Klage schlüssig zu machen. Wichtig bleibt, dass der Zusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden plausibel dargestellt wird, damit das Gericht weitere Beweisaufnahmen anordnen kann.

Konsequenzen für Räum- und Streupflichtige

Für Hauseigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen, Winterdienste und Kommunen erhöht die Entscheidung den Handlungsdruck. Der BGH macht deutlich, dass Gerichte nicht mehr leichtfertig annehmen werden, ein Kläger habe die Voraussetzungen für eine Streupflicht nicht substantiiert dargelegt. Dementsprechend ist für Pflichtige die praktikable Folge, in winterlichen Situationen vorausschauender und dokumentierter zu handeln. Die Beachtung kommunaler Satzungen, das Einhalten der typischen Streuzeiten und eine nachvollziehbare Dokumentation durch Streuprotokolle oder Fotos können im Streitfall nachweislich entlastend wirken.

Insbesondere empfiehlt es sich, im Falle der Beauftragung externer Dienstleister klare Verpflichtungen und Kontrollmechanismen zu vereinbaren und Nachweise über die tatsächliche Ausführung der Räum- und Streuarbeiten zu führen. Eine dokumentierte, regelmäßige Kontrolle bei anhaltender Glättegefahr reduziert das Risiko, für schmerzhafte Unfälle in Haftung genommen zu werden. Schließlich betont der BGH, dass im Zweifel von einer Streupflicht ausgegangen werden kann, wenn eine flächige Glättenahe besteht; Pflichtige sollten deshalb im Zweifel eher zu Maßnahmen greifen, als aufwendige Gegenbeweise zu erwarten.

Praktische Hinweise zur Beweissicherung

Die Folge des BGH-Beschlusses heißt für betroffene Fußgänger und Unfallopfer: Sichern Sie Beweise unmittelbar nach dem Unfall. Fotografien der Unfallstelle aus mehreren Perspektiven, Aufnahmen des Bodens, Bilder der Schuhe und der Verletzungen sowie Notizen zu Datum, Uhrzeit und wettertaktischen Beobachtungen sind entscheidend. Auch die Kontaktdaten von Zeugen sind von hoher Bedeutung: Zeugenaussagen können bestätigen, dass benachbarte Wege gestreut waren oder dass die Glätte nicht nur punktuell auftrat.

Ärztliche Dokumentation ist ebenso zentral. Unabhängig von der Schwere der Verletzungen sollte zeitnah eine ärztliche Untersuchung erfolgen, damit der Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden medizinisch belegt werden kann. Alle Rechnungen und Belege für medizinische Behandlung, Medikamente und Therapien sind aufzubewahren, denn sie bilden die Grundlage für die Ersatzbemessung. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, ein meteorologisches Gutachten beizuziehen, – etwa wenn die Wetterlage oder die Temperaturverläufe streitig sind – nach wie vor gegeben, doch das Urteil signalisiert, dass ein derartiger Gutachtenzwang nicht mehr automatisch erforderlich ist.

Mitverschulden: Wann wird es relevant?

Das Thema Mitverschulden ist in Glatteisfällen oft zentral. Nach § 254 BGB wird das Mitverschulden des Geschädigten geprüft und kann zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen. Der BGH legt jedoch strenge Maßstäbe an einen haftungsausschließenden Mitverschuldensvorwurf an: Ein völliger Ausschluss der Haftung des Sicherungspflichtigen kommt nur in Betracht, wenn das eigene Verhalten des Geschädigten eine solche Form außergewöhnlicher Sorglosigkeit annimmt, dass es als „ganz besonders, schlechthin unverständlich“ charakterisiert werden muss. Bloße Erkennbarkeit der Glätte genügt dafür nicht.

Im entschiedenen Fall erkannte der BGH, dass die Klägerin die Eisfläche erst bemerkt hatte, als sie sich bereits auf der Fläche befand und gerade ausrutschte. Ihr Versuch, die Straßenseite zu wechseln, um gestreutes Terrain zu erreichen, konnte sie nicht mehr vollziehen, da der Sturz bereits erfolgte. Damit fehlte es am Nachweis einer derart gravierenden Eigenverantwortung, die eine Haftung des Grundstückseigentümers vollständig ausschließen würde. Pflichtige tragen die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich auf einen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Geschädigten berufen.

Praxis-Tipps für Betroffene und Pflichtige

Für Betroffene ist der wichtigste praktische Rat: Dokumentieren Sie so viel wie möglich unmittelbar nach dem Vorfall. Fotografien, Zeugenkontakte und ärztliche Atteste sind die Basis für jeden Anspruch. Melden Sie den Vorfall schriftlich beim Verantwortlichen und fordern Sie gegebenenfalls die Übernahme der Kosten. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Erklärungen drängen und nutzen Sie das Angebot, weitere Beweise, wie Zeugenaussagen oder meteorologische Gutachten, beizubringen. Das BGH-Urteil vom 01.07.2025 erleichtert hier den Einstieg in ein Verfahren, weil es die Anforderungen an die Anfangsdarstellung des Geschädigten pragmatischer fasst.

Für Pflichtige gilt: Vorsorge ist der beste Schutz. Halten Sie sich an die lokalen Satzungen, dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen und geben Sie im Zweifel lieber einmal mehr nach als einmal zu wenig. Ein Streuprotokoll, regelmäßige Kontrollen bei anhaltender Glätte und klare Absprachen mit externen Winterdiensten reduzieren das Haftungsrisiko erheblich. Sollte dennoch ein Anspruch geltend gemacht werden, wirken lückenlose Nachweise über die ausgeführten Maßnahmen entlastend.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – Az. VI ZR 357/24) ist ein Wendepunkt in der Rechtsprechung zu Glatteisunfällen auf Gehwegen. Sie stellt klar, dass Gerichte die Anforderungen an die Darlegung einer „allgemeinen Glätte“ nicht derart streng auslegen dürfen, dass berechtigte Ansprüche von Unfallopfern von vornherein aussichtslos erscheinen. Gleichzeitig schützt der BGH aber nicht vor jeglicher Verantwortungszuweisung des Geschädigten: Mitverschulden bleibt ein wichtiges Instrument, doch ein vollständiger Haftungsausschluss ist nur bei außergewöhnlicher Sorglosigkeit des Geschädigten geboten. Für die Praxis bedeutet dies eine Stärkung der Position von Betroffenen und eine klare Mahnung an Pflichtige, ihre Räum- und Streupflichten ernst und dokumentiert wahrzunehmen.

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Das Urteil (BGH, Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24) hat die Balance zwischen der Schutzwürdigkeit der Geschädigten und der Zumutbarkeit für die Sicherungspflichtigen neu justiert. Die wichtigsten Erkenntnisse: Glaubhafte Schilderungen der örtlichen Glätteverhältnisse können künftig ausreichend sein, ein meteorologisches Gutachten ist nicht zwingend erforderlich, und die bloße Erkennbarkeit eines glatten Weges führt nicht automatisch zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Dokumentation, zügige ärztliche Behandlung und Zeugen sind weiterhin die besten Verbündeten für Betroffene.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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