Nichtigkeit von Verträgen über Online-Kurse
Achten Anbieter von Online-Kursen, sogenannten „Coachings“, nicht auf rechtliche Mindestanforderungen, kann […]
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Juli 2025 (BGH, VIII ZR 5/25) erneut klargestellt, welche Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern zu stellen sind. Die Entscheidung ist vor allem für Händler von Neuwagen bedeutsam: Sie beantwortet, ob Telefonnummer oder Telefaxnummer zwingend in einer vom Muster abweichenden Widerrufsbelehrung genannt werden müssen und welche praktischen Folgen fehlende oder unrichtige Angaben haben. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wie der BGH die einzelnen Argumente bewertet hat und welche konkreten Maßnahmen Unternehmen und Verbraucher jetzt ergreifen sollten.
Die Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2025 schafft Klarheit in einem alltäglichen, aber rechtlich sensiblen Bereich des Fernabsatzrechts. Bei Neuwagenkäufen, die häufig hohe finanziellen Werte umfassen und in denen Rückabwicklungsfragen besonders bedeutsam sind, stellt die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung einen zentralen Streitpunkt dar. Verbraucher fordern teils rigoros die exakte Wiedergabe der Musterbelehrung, Händler setzen auf pragmatische, funktionale Formulierungen. Der BGH hat Grenzen aufgezeigt: Zwar ist die Widerrufsbelehrung sorgfältig zu gestalten, zugleich darf der Gesetzgeber nicht überzogen ausgelegt werden; der normale Verbraucher darf durch kleinere Formfehler nicht von der Ausübung seiner Rechte abgehalten werden.
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist repräsentativ für eine Reihe ähnlicher Fälle. Im Jahr 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher zwei Neufahrzeuge im Fernabsatz von der Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler. Die Beklagte hatte eine eigene, nicht wortgleich mit dem Mustertext geführte Widerrufsbelehrung in ihren Vertragsunterlagen verwendet. Diese Belehrung enthielt die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten, nicht jedoch deren Telefonnummer oder Telefaxnummer; gleichzeitig wies die Belehrung darauf hin, dass die Erklärung des Widerrufs mittels eindeutiger Erklärung möglich sei, beispielsweise per Brief, Telefax oder E-Mail. Auf der Internetseite des Händlers waren unter der Rubrik „Kontakt“ die Telefonnummer und im Impressum zusätzlich auch eine Telefaxnummer genannt. Der Kläger widerrief per E-Mail im August 2023, mehrere Monate nach Übergabe der Fahrzeuge. Nachdem seine Klagen auf Rückabwicklung in den Vorinstanzen erfolglos blieben, legte er Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies.
Die relevanten Vorinstanzen waren das Landgericht Berlin (Urteil vom 19. Juli 2024, 3 O 357/23) und das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13. Dezember 2024, 14 U 86/24). Der BGH verbarg in seiner Entscheidung nicht, dass es sich um einen ausgewählten Fall aus einer Flut sehr ähnlicher Beschwerden handelt; er stützte sich dabei auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf seinen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24), in dem bereits die Frage der Telefonnummer erörtert worden war.
Für die Bewertung der Frage, welche Angaben eine Widerrufsbelehrung enthalten muss, sind sowohl unionsrechtliche Vorgaben als auch nationale Umsetzungsnormen entscheidend. Auf europäischer Ebene enthält die Verbraucherrechterichtlinie Pflichtangaben, die dazu dienen sollen, Transparenz und die effektive Ausübung des Widerrufsrechts zu gewährleisten. Im deutschen Recht ist die Umsetzung in den Vorschriften des EGBGB sowie in den §§ 355, 356 und 357 BGB verankert. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie listet Kontaktinformationen als mögliche Pflichtangabe; die Musterwiderrufsbelehrung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält ein konkretes Beispiel, wie eine Belehrung formuliert werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass die Musterbelehrung nicht zwingend ist; sie dient Orientierungszwecken und stellt nicht die einzige zulässige Form dar, sofern der Unternehmer die objektiv erforderlichen Informationen klar und verständlich vermittelt.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit klargestellt, dass das Fehlen einer Telefon- oder Telefaxnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegensteht. Entscheidend war dabei, dass die Belehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse enthielt, so dass dem Verbraucher effiziente Kommunikationswege zur Verfügung gestellt wurden. Der Senat hielt es für offenkundig, dass weder der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie noch deren Kontext oder die Zielsetzungen des Unionsgesetzgebers verlangen, dass eine Telefaxnummer in der Belehrung angegeben werden muss, sobald Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Ferner stellte der BGH klar, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegensteht, wenn die im Impressum angegebene Telefaxnummer unzutreffend oder nicht erreichbar ist. Unter den gegebenen Umständen sei eine fehlerhafte Angabe der Telefaxnummer nicht geeignet, den durchschnittlichen, angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher so zu verunsichern, dass er von der rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten würde. Als „normaler“ Kommunikationsweg erscheine dem Verbraucher in der heutigen Praxis vielmehr die Nutzung der E-Mail, die in der Belehrung ausdrücklich genannt war und die der Kläger auch tatsächlich gewählt hatte.
Die Begründung des BGH stützt sich auf mehrere Faktoren: Zum einen auf eine richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, zum anderen auf die praktische Betrachtung dessen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher kommuniziert. Der Senat wies darauf hin, dass die Musterwiderrufsbelehrung keine abschließende Aufzählung von Kommunikationsmitteln darstellt, sondern lediglich Beispiele nennt. Entscheidend ist, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, seine Rechte ohne unnötige Hürden wahrzunehmen. Postanschrift und E-Mail ermöglichen eine schnelle und eindeutige Kontaktaufnahme; im Vergleich dazu ist das Telefax in der heutigen Kommunikation als veraltet anzusehen und daher nicht erforderlich, um die Erreichbarkeit des Unternehmers insgesamt sicherzustellen.
Darüber hinaus betonte der BGH, dass bestimmte Fehler in einer Belehrung – etwa die fehlende Angabe der Rücksendekostenhöhe – zwar rechtsfolgenbehaftet sind, diese Rechtsfolgen jedoch abschließend in § 357 Abs. 5 BGB geregelt sind. Das bedeutet, dass ein Mangel der Belehrung über Rücksendekosten nicht automatisch das Anlaufen der Widerrufsfrist hemmt; vielmehr hat der Gesetzgeber hierdurch ausdrücklich spezifische Folgen normiert, die Vorrang vor einer pauschalen Auslegung haben.
Schließlich führte der BGH aus, dass die Belehrung den abstrakten Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts und auf die für dessen Ausübung grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen geben muss; eine weitergehende Individualbelehrung darüber, ob die Voraussetzungen in jedem konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt dem Verbraucher selbst. Der Unternehmer muss die gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Detail prüfen oder individuell bestätigen; er muss vielmehr klare Informationen bereitstellen, anhand derer der Verbraucher seine Lage beurteilen kann.
Für Händler, insbesondere für Neuwagenhändler, ergeben sich aus der Entscheidung mehrere praxisrelevante Schlussfolgerungen. Zunächst zeigt das Urteil, dass die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen nicht in einer formalistischen Weise überzogen werden dürfen. Eine Widerrufsbelehrung, die die Postanschrift und eine gültige E-Mail-Adresse enthält und in verständlicher Form die Modalitäten des Widerrufs skizziert, erfüllt nach Auffassung des BGH die zentralen Zwecke der Belehrung. Das bedeutet für die Praxis: Händler müssen sicherstellen, dass die in der Belehrung genannten Kommunikationskanäle zuverlässig funktionieren und dass die Belehrung so formuliert ist, dass sie der durchschnittliche Verbraucher versteht.
Gleichzeitig bleibt Vorsicht geboten. Die Entscheidung entbindet Unternehmen nicht von einer sorgfältigen Gestaltung ihrer Belehrungen. Die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bleibt eine sichere Option, da sie die Anforderungen des Gesetzgebers strukturell erfüllt. Wer von der Musterformel abweicht, sollte dies bewusst und begründet tun und die Alternativen so gestalten, dass sie die Informationsfunktion mindestens in gleichem Maß erfüllen. Weiterhin ist es empfehlenswert, die im Impressum oder auf der Kontaktseite angegebenen Kontaktdaten auf Übereinstimmung mit der Widerrufsbelehrung zu prüfen: Inkonsistenzen können zu Streit führen, selbst wenn sie nach der Entscheidung des BGH nicht zwingend zur Hemmung der Frist führen.
Unternehmen sollten ferner dokumentieren, wie und wann Widerrufsbelehrungen an Verbraucher übermittelt wurden und welche Version zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. Diese Nachweise sind in streitigen Fällen oft entscheidend, weil die Frage, ob und wann eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, regelmäßig streitig wird. Schließlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der internen Prozesse, damit bei der Gestaltung der Vertragspapiere und der Webseite Übereinstimmung und Aktualität gewährleistet sind.
Verbraucher sollten aus der Entscheidung gleichfalls praktische Erkenntnisse gewinnen: Zum einen zeigt das Urteil, dass der Widerruf auch dann wirksam erklärt werden kann, wenn die Belehrung von der Musterformel abweicht, sofern die wesentlichen Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden sind. Zum anderen bleibt es wichtig, bei Fristwahrung die sichersten und nachweisbaren Kommunikationswege zu wählen. E-Mails mit Lesebestätigung, Einlieferungsbelege von postalischen Sendungen oder andere dokumentierbare Übermittlungsformen sind im Streitfall hilfreich, um Zeitpunkt und Zugang eines Widerrufs nachweisen zu können.
Wenn Verbraucher Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Belehrung haben, etwa weil wesentliche Angaben fehlen oder widersprüchliche Informationen bestehen, sollten sie nicht automatisch auf eine verlängerte Widerrufsfrist setzen. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass nicht jeder formale Fehler die Frist hemmt. Stattdessen ist es sinnvoll, zeitnah reagierende Kommunikationswege zu nutzen und gegebenenfalls rechtzeitig Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, damit mögliche Fristversäumnisse vermieden werden.
Händler sollten die Widerrufsbelehrung so ausgestalten, dass sie die Pflichtinformationen klar, verständlich und leicht auffindbar enthält. Die Angabe der Postanschrift und einer funktionierenden E-Mail-Adresse ist in der Regel ausreichend, um die Informations- und Kontaktfunktion zu erfüllen. Empfehlenswert bleibt allerdings die Angabe einer Telefonnummer als zusätzliches, oft erwartetes Serviceangebot. Die Angabe einer Telefaxnummer ist dagegen nicht mehr erforderlich; sollte sie dennoch genannt werden, muss sie erreichbar und aktuell sein, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Für Verbraucher gilt: Wählen Sie bei einem beabsichtigten Widerruf einen Kommunikationsweg, der nachweisbar ist. Die E-Mail ist heute das gängigste und zumeist ausreichend sichere Mittel; für hochpreisige Geschäfte empfiehlt sich zusätzlich ein Eingangsnachweis. Prüfen Sie die Belehrung auf Vollständigkeit, aber verlassen Sie sich nicht auf eine automatische Fristverlängerung bei jedem Fehler. Nur in ganz bestimmten Fällen führt ein erheblicher Belehrungsmangel zu einer Verlängerung des Widerrufsrechts auf zwölf Monate und 14 Tage, wie § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB vorsieht; hiervon ist im Regelfall jedoch nicht auszugehen, wenn die zentralen Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind.
Ein praktischer Ansatz für Händler besteht darin, die Widerrufsbelehrung als klar strukturierte, leserfreundliche Passage in den Vertragsunterlagen aufzunehmen, die die gesetzlich relevanten Informationen in einfachen Sätzen beschreibt, die Postanschrift und E-Mail-Adresse nennt und konkrete Hinweise zur Erklärung des Widerrufs enthält. Ein Hinweis darauf, dass der Widerruf beispielsweise per E-Mail oder Brief erfolgen kann, genügt. Wer darüber hinaus telefonischen Kundenservice anbietet, kann dies ergänzend kommunizieren. Wichtig ist, dass die Belehrung leicht auffindbar ist und dass die dort genannten Daten mit jenen auf der Webseite und im Impressum übereinstimmen.
Obwohl das Urteil den engeren Formalanforderungen an die Widerrufsbelehrung eine Grenze setzt, bleiben einige Risiken für Händler bestehen. Fehlerhafte oder irreführende Angaben zu Rücksendekosten können zwar die Frist nicht hemmen, führen aber zu eigenen Rechtsfolgen, etwa der Übernahme bestimmter Rücksendekosten durch den Unternehmer, wie § 357 Abs. 5 BGB regelt. Ebenfalls problematisch sind missverständliche Formulierungen, die über die persönliche oder sachliche Reichweite des Widerrufsrechts täuschen können. Solche Irreführungstatbestände werden von den Gerichten im Einzelfall geprüft und können weitreichende Folgen haben.
Der BGH-Beschluss vom 22. Juli 2025 (BGH, VIII ZR 5/25) präzisiert die Balance zwischen formalen Anforderungen und praktischer Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen. Die wesentliche Lehre lautet: Es kommt auf die Funktionalität der Belehrung an. Postanschrift und E-Mail-Adresse reichen regelmäßig aus, damit der Verbraucher seine Rechte effizient ausüben kann; Telefon- oder Telefaxnummern sind nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichzeitig bleiben Unternehmen verpflichtet, klare, verständliche und korrekte Informationen bereitzustellen. Die Entscheidung mindert nicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und der Verwendung geprüfter Belehrungstexte – sie gibt aber Spielraum für pragmatische, an der Praxis orientierte Lösungen.
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Die Rechtslage im Bereich Widerrufsbelehrungen bleibt dynamisch. Die hier behandelte BGH-Entscheidung setzt Maßstäbe, doch im Einzelfall können andere Gerichte zu abweichenden Bewertungen gelangen, insbesondere wenn unterschiedliche Tatsachenlagen vorliegen. Händler sollten daher die aktuelle Rechtsprechung beobachten und ihre Dokumente regelmäßig anpassen. Verbraucher sollten im Gegenzug ihre Rechte aktiv wahrnehmen und bei Unsicherheiten dokumentierte Kommunikationswege wählen. LEGAL SMART begleitet Sie bei beiden Aufgaben: Wir helfen Ihnen, Belehrungen aussagekräftig, rechtskonform und praxisnah zu gestalten.
Der BGH bestätigt: Postanschrift und E-Mail-Adresse in einer Widerrufsbelehrung reichen regelmäßig aus; Telefon- oder Telefaxnummern sind nicht zwingend. Fehlerhafte Angabe einer Telefaxnummer oder deren fehlende Erreichbarkeit hemmt die Widerrufsfrist nicht, wenn alternative, funktionale Kommunikationswege genannt sind. Für die Praxis bedeutet dies: Sorgfalt bei der Gestaltung, Dokumentation und Aktualisierung von Widerrufsbelehrungen – aber keine Überforderung durch rein formalistische Anforderungen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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