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Zahlungsdienstleister und Online-Casinos

Guido Kluck, LL.M. | 28. Januar 2020

Das Landgericht Ulm hat den Zahlungsdienstleister PayPal mit Urteil vom 16. Dezember 2019 zur Erstattung von Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel verurteilt (Az.: 4 O 2020/18).

Durch dieses bahnbrechende Urteil kann nunmehr die effektive Bekämpfung von illegalem Glücksspiel vorangetrieben werden. Bei höchstrichterlicher Bestätigung drohen der Branche millionen- oder gar milliardenschwere Rückforderungen.

Ausgangslage

Immer öfter sind sogenannte Online-Casinos im weltweiten Web zu finden, die auch eine Teilnahme aus Deutschland zulassen. Meist durch wenige Klicks ist Glücksspielen in einem virtuellen Raum möglich und die Auswahl ist sehr groß.

Viele der Online-Casinoanbieter bieten ihre umfassenden Möglichkeiten nunmehr auch auf dem deutschen Markt an. Durch Internetseiten in deutscher Sprache, in Deutsch verfassten AGB und mit einen deutschen Kundensupport scheint die Inanspruchnahme solcher Online-Casinos immer einfacher und beliebter zu werden.  Problematisch hierbei ist jedoch, dass der sogenannte Glücksspielstaatsvertrag durch die einzelnen Anbieter nicht hinreichend beachtet wird.

Der Glücksspielstaatsvertrag

Laut dem § 4 Abs. 4 des GlüStV sind in Deutschland sogenannte Online-Casinos verboten und dürfen demnach nicht betrieben werden. In der vorgenannten Vorschrift heißt es wörtlich:

„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“

Einziges Bundesland, in dem Online-Casinos erlaubt sind, ist Schleswig-Holstein.

In diesem Bundesland sitzt eine große Anzahl an Anbietern, an die entsprechende Lizenzen vergeben werden. Zwar dürfen sich die Anbieter nur an Spieler dieses Bundeslandes richtet, doch gehen viele dennoch bundesweit auf Kundensuche.

 Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV sind Zahlungen an illegale Online-Casinos in Deutschland ebenso verboten und sind als Mitwirkungsverbot bekannt:

„[…] sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“

Verfahren vor dem LG Ulm

In dem Verfahren vor dem LG Ulm ging es darum, dass der Kläger bei den Online-Casinos „bet-at-home“ und „888poker“ ca. 10.000 € verloren hatte. Seine gemachten Einsätze zahlte er mit Hilfe des Online-Zahlungsdienstleisters PayPal.

Der Kläger verlor das Geld ausschließlich bei Online-Casinospielen, nicht hingegen bei Sportwetten. Laut eigenen Angaben erzielte er auch keine Gewinne.

PayPal weigerte sich trotz Aufforderung die verlorenen Beträge zurückzuerstatten. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Landgericht Ulm.

Wie entschied das LG Ulm?

Das LG Ulm verurteilte PayPal zur vollständigen Rückzahlung an den Kläger. Es kam zu dem Ergebnis, dass PayPal mit den Transaktionsausführungen an die nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casinos gegen das sogenannte Mitwirkungsverbot aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verstoß.

Aufgrund dieses Verstoßes kam es auf Seiten des Klägers zu einem Schaden in Höhe der durch die Glücksspiele verlorenen Beträge, die durch PayPal nunmehr zu ersetzen sind. Hinzukamen Zinsen in Höhe von ca. 880,00 Euro, die PayPal ebenfalls zurückzahlen muss.

Verbraucherschutz im Vordergrund

Durch das Urteil wird der Verbraucherschutz gestärkt.

Bereits zuvor musste sich verschiedene Gerichte mit dieser Thematik befassen. So entschied das Amtsgericht (AG) Leverkusen in seinem Urteil vom 19.02.2019, dass Zahlungsdienstleister gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen, wenn sie Transaktionen an die in Deutschland nicht lizenzierten Online-Casinos vornehmen (Az.: 26 C 346/18).

Zu einem ähnlichen Entschluss kamen aus das Amtsgericht München mit Urteil vom 21.02.2018 (Az.: 158 C 19107/17) und das AG Wiesbaden (Urteil vom 16.06.2017 – Az.: 92 C 4323/16 (41).  

Anders sahen dies jedoch das Landgericht München sowie die Richter des Berliner Landgerichts.

Illegales Online-Glücksspiel ist für den Verbraucher mit unkontrollierten Gefahren verbunden. Insbesondere können durch das heimische Spielen die Spielsucht gefördert werden und übermäßige Ausgaben für Spieleinsätze begünstigt werden.

Die damit verbundenen, negativen Folgen können existenzbedrohend sein, so das BVerwG in seinem Urteil vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18.16.0). Spielsucht und übermäßige Ausgaben führen in der Regel zu schwerwiegenden Konsequenzen für den Betroffenen selbst sowie dessen seine Familie und die Gemeinschaft, so das  BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2008 (Az.: 1 BvR 928/18).

Begründung des Gerichts

Das Landgericht Ulm legt in seinem Urteil umfassend dar, wie es zu seinem Schluss gekommen ist und widerlegt in seinen Urteilsgründen die Annahme des Münchner Landgerichts.

Das Gericht führt aus, dass das Argument des LG München I zur Folge hätte, „dass die Finanztransaktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanzunternehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanzunternehmen nicht gutgläubig ist. In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“

Der Zahlungsdienstleister hat eine Pflicht, nach seinen Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Zahlung abgewickelt werden darf oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt“, erklärt das Gericht. Genau dieser Verpflichtung sei Paypal jedoch nicht nachgekommen – und müsse den Spieler daher entschädigen.

Was bedeutet dies für Zahlungsdienstleister?

Im Hinblick auf das Ziel des Glücksspielstaatsvertrags sollen Zahlungen an illegale Online-Casinos unterbunden werden. Wenn nunmehr Zahlungsdienstleister keine Zahlungen an die Glücksspielanbieter durchführen dürfen, kann das illegale Online-Glücksspiel abgebaut werden.

Wenn Zahlungsdienstleister gegen das Mitwirkungsverbot an Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel verstoßen, muss es zur Wahrung des Verbraucherschutzes zur Rückerstattung der getätigten Zahlungen kommen als Folge des Zuwiderhandelns.

Wenn demnach der Verbraucher bei einem Verstoß seitens eines Zahlungsdienstleisters gegen das Mitwirkungsverbot einen Schadensersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister hat, ist davon auszugehen, dass die gesetzesuntreuen Bezahldienste sich bemühen, den gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Auch verringert sich so das Risiko von übermäßigen Ausgaben und einer Überschuldung betroffener Verbraucher (samt Familie).

Auch in diesem Artikel haben wir über PayPal berichtet.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wir prüfen gerne, ob Sie Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsdienstleister oder gegen das Online-Casino haben. Lassen Sie sich beraten.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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