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Zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing Abmahnungen

Guido Kluck, LL.M. | 3. Februar 2023

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Somit lässt sich die reine Benennung einer Person die Täterschaft nicht zwingendermaßen beweisen. Diese Rechtsauffassung teilte das AG Düsseldorf in einem Urteil vom 15.12.2022 (Az. 10 C 102/20). 

Auf unserem Blog erfahren Sie das Wichtigste zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Abmahnungen!

Urheberrechtsverletzung begründet Schadensersatzanspruch 

Nach § 98 Abs. 2 S. 1 UrhG ist derjenige, der ein Urheberrecht, oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des aus der Verletzung entstehenden Schadens verpflichtet. Die Geltendmachung des Anspruchs gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG setzt voraus, dass feststeht, dass die Urheberrechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde.

Abmahner trägt Darlegungs- und Beweislast 

Der Abmahner trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Abgemahnte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. 

Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht zwar die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Tat begangen hat, wenn er der alleinige Anschlussnutzer ist. Überwiegend wird eine tatsächliche Vermutung aber dann nicht angenommen, bzw. eine solche „erschüttert“, wenn der Anschluss zum konkreten Verletzungzeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. 

Sekundäre Darlegungslast für Abgemahnten 

Der Abgemahnte trägt dann wiederum die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzung seines Internetanschlusses. Diese Darlegungslast führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Wann wird er der sekundären Darlegungslast gerecht? 

Der Anschlussinhaber genügt dieser sekundären Darlegungslast indem er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hier muss der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vortragen, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein kann. 

Achtung: Es können nicht einfach so andere Personen benannt werden. Eine mögliche Rechtsverletzung durch einen anderen Nutzer muss im Hinblick auf das Nutzerverhalten, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den zeitlichen Zusammenhang plausibel erscheinen. 

Fazit 

Grundsätzlich wird vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung war. Der Abmahner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein geltend gemachter Anspruch besteht. 

Der Anschlussinhaber kann im Wege der sekundären Darlegungslast vortragen, welche anderen Personen Zugang zum Internetanschluss haben. Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich dabei auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können. Der in häuslicher Gemeinschaft lebende, in Anspruch genommenen Beklagte, muss daher Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen. 

Wir bieten für Sie unser Rechtsprodukt Filesharing Abmahnungen ab. Mit diesem Rechtsprodukt sind Sie auf der sicheren Seite. Durch die Kenntnis der Rechtsprechung kennen unsere spezialisierten Rechtsanwälte alle Möglichkeiten, wie man einer Filesharing Abmahnung erfolgreich entgegentreten kann. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erzielen für Sie das wirtschaftlich beste Ergebnis; und das in jedem Fall! Die Erfahrung unserer Rechtsanwälte schafft Waffengleichheit gegenüber der Abmahnkanzlei. Wir setzen Ihr Recht durch! 

Auch wenn der Erhalt einer Filesharing Abmahnung zuerst ein Schock ist. Der beste Rat ist ruhig zu bleiben und sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Überstürztes Handeln oder ein Anruf bei der Abmahnkanzlei verschlechtern nur Ihre Chancen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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