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3D-Druck: Neue Technik, altes Recht – Teil 2

Guido Kluck, LL.M. | 1. März 2019

Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voilà, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D Druck werden geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein können, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser zweite Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht. Der erste Artikel dreht sich um das Urheber-, Marken- und Designrecht und der dritte beschäftigt sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten.

Wie funktioniert ein 3D-Druck?

Zunächst braucht man einen 3D-Drucker. Dieser kann gekauft oder gemietet werden. Alternativ kann man einen 3D-Druck auch in Auftrag geben. Neben einer Idee, was gedruckt werden soll, braucht man auch eine Druckvorlage, sogenannte CAD-Datei („computer-aided design“). Diese wird mit speziellen Programmen erstellt und kann auch teilweise im Internet heruntergeladen werden.  Diese muss dann auf den jeweiligen Drucker angepasst und an diesen übermittelt werden. Aus meist farbigen Kunststoffspulen wird dann unter Hitze das Objekt der Begierde Schicht für Schicht gedruckt. Der Druckvorgang kann bis zu mehreren Stunden dauern.

Inwiefern kann das Patent- und Gebrauchsmusterrecht verletzt werden?

Registrierte Patente und Gebrauchsmuster verfolgen den Zweck, technische Erfindungen zu schützen. Es geht um Entwicklungen im Bereich der Technik, die nicht zum aktuellen Stand der Technik gehören, § 3 PatG. Gebrauchsmuster sind die „kleine Schwester“ des Patents, die leichter und schneller anmeldbar sind.

1. Druckvorlage

Das Verbreiten entsprechender Konstruktionspläne oder Druckvorlagen ist verboten, sofern es eine mittelbare Verletzung i.S.v. § 10 PatG bzw. § 11 GebrMG verursacht. Fraglich ist aber, ob ein „Mittel“ in § 10 PatG auch eine Datei sein kann, da nach der bisherigen Rechtsprechung von körperlichen Gegenständen gesprochen wurde. Eine Ausweitung der Auslegung des Begriffs wäre jedoch für Patent- und Gebrauchsmusterinhaber wünschenswert, da sie die Verbreitung von CAD-Dateien mit digitalen Bauplänen sonst kaum verhindern könnten. Und schließlich ist es doch unerheblich, ob ein Konstruktionsplan digital oder körperlich vorhanden ist – Wobei zu beachten ist, dass ein digitaler Plan noch viel leichter schneller verbreitet werden kann und daher ein deutlich höheres Gefährdungspotenzial in sich trägt.

2. Reproduktion

Die hergestellten Drucke und deren Verbreitung verletzen unmittelbar § 9 Nr. 1 PatG bzw. § 11 Abs. 1 GebrMG. Auch die Plattformbetreiber von Tauschbörsen für Druckvorlagen können eine Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzung nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw. § 11 Abs. 1 GebrMG begehen, da es jedem Dritten verboten ist, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers das geschützte Erzeugnis herzustellen. Und an dieser Herstellung könnte man auch die Plattform-Betreiber für Tauschbörsen als beteiligt sehen. Diese haften zudem als Störer im Sinne von §§ 823, 1004 BGB und können damit auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern sie Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten und die entsprechende CAD-Datei nicht gelöscht haben.

Bei dem Nachbau von Gegenständen mithilfe des 3D-Druckers ist zu beachten, dass eine Abwandlung der Form nicht zwangsläufig auch ein Entfallen des Patentschutzes mit sich bringt, da vielmehr die technische Erfindung an sich geschützt ist. Dabei sind auch „wesentliche Elemente“ des Produkts geschützt, § 10 PatG, sodass auch Bau- und Ersatzteile unter den Patentschutz fallen. Heutzutage fällt es 3D-Druckern allerdings teilweise noch schwer, komplexe technische Erfindungen nachzudrucken, die patentrechtlich geschützt sind. Daher sind derartige Fälle auch noch kein Thema in der Rechtsprechung. Bei Unsicherheiten, ob ein Gegenstand patentrechtlich geschützt ist, sollte eine entsprechende Recherche durchgeführt werden.

3. Privatkopien

Beide Schutzrechte sind nicht auf Privatkopien anwendbar, § 11 Nr. 1 PatG und § 12 Nr. 1 GebrMG. Beide schließen Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Eine kommerzielle Nutzung hingegen ist untersagt.

Was ist mit dem Wettbewerbsrecht?

Schließlich ist auf das Wettbewerbsrecht einzugehen, in welchem auch Rechtsverletzungen durch 3D-Drucke möglich sind. Das Wettbewerbsrecht soll gem. § 1 UWG Unternehmer, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 3 Abs 1., § 2 Abs. 1 UWG) schützen.

1. Druckvorlagen

Im Wettbewerbsrecht sind Verstöße gegen § 4 Nr. 3 lit a) bis c) UWG durch die unlautere Verwendung von CAD-Dateien vorstellbar. Das Anbieten einer Nachahmung eines fremden Produkts, sei es digital oder körperlich, verstößt also dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der Käufer über die Herkunft getäuscht wird, der Ruf des Originalprodukts beeinträchtigt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.

2. Reproduktion

Sofern fremde Konstruktionspläne oder Werke für den eigenen Druck in kommerzieller Weise genutzt werden, kann zunächst ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vorliegen.  Dies ist der wohl häufigste Fall. Dabei geht es darum, dass über die Herkunft des Produkts getäuscht wird, wenn es durch seine optische Ähnlichkeit als angebliches Originalprodukt verkauft wird. Der Kunde muss also denken, dass es sich um ein Produkt des Original-Herstellers handelt. Darüber hinaus wird lit. b) erfüllt, wenn der Nachdruck qualitativ schlechter ist als das Original und die Verbreitung des reproduzierten Produkts die Wertschätzung des Originals beeinträchtigt. Wer sich als Mitarbeiter oder Dritter Zugang zu Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bzw. Vorlagen technischer Art verschafft, erfüllt neben § 4 Nr. 3 lit. c) UWG zudem die Strafvorschrift von § 17 bzw. § 18 UWG und riskiert eine bis zu fünfjährige Haftstrafe.

3. Privatkopie

Das Wettbewerbsrecht umfasst gem. § 3 Abs. 1 UWG nur geschäftliche Handlungen. Diese sind in § 2 Abs 1 UWG als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Privatkopien unterfallen also nicht dem Wettbewerbsrecht.

Fazit

Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u.a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt. Unter Umständen kann auch die gesetzliche Beschränkung von Privatkopien erforderlich werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Privatpersonen in großem Maße per 3D-Druck Alltagsgegenstände drucken und die Wirtschaft darunter leidet. Abhilfe könnten dann eine Pauschalabgabe für 3D-Drucker-Inhaber oder neue Geschäftsmodelle der Hersteller schaffen, die gegen ein Entgelt digitale Vorlagen für den Druck ihrer Produkte anbieten.

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 3 des Artikels, um einen vollständigen Einblick die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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