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3D-Druck: Neue Technik, altes Recht – Teil 3

Guido Kluck, LL.M. | 2. März 2019

Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voilà, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D Druck werden geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein können, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser dritte Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten. Der erste Artikel dreht sich um das Urheber-, Marken- und Designrecht und der zweite beschäftigt sich mit dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht.

Was müssen Dienstleister beachten?

Auch Unternehmen, die im Auftrag Dritter Drucke anfertigen, haften unter Umständen für Rechtsverstöße. Das gilt zumindest bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Dabei wird auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.06.1983 – I ZR 70/81) zu Copy-Shop-Betreibern zurückgegriffen, die nach dessen Ansicht bei entsprechender Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis haften. Letzteres ist erfüllt, wenn bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen, dass das Druckvorhaben Rechte Dritter verletzt, z. B. also, wenn jemand 1000 Apple-Handyhüllen drucken lassen will.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass nicht bei jedem Druck eine Kontrolle stattzufinden hat, sondern nur bei Hinweisen auf einen Rechtsverstoß. Ein solcher Hinweis kann sich aber nicht nur aus der Menge der zu druckenden Produkte ergeben, sondern ggf. auch aus dem Produkt selbst, wenn nämlich Indizien dafür bestehen, dass es sich um eine nicht rechtmäßig erlangte Vorlage handelt oder aber das gedruckte Produkt nicht als Privatkopie in einem ausschließlich privaten Zweck genutzt werden soll.  

Bisher ungeklärt sind spezielle Konstellationen, wie der Körperscan von Kunden und die damit einhergehende Umwandlung in eine realgetreue Miniatur des Kunden, inklusive getragener Kleidung und Pose. Dabei stellen sich verschiedene Fragen, z.B.: Werden Markenrechte verletzt, weil der Kunde mit einem T-Shirt mit aufgedrucktem Logo oder einem Fußballtrikot gescannt und so auch in eine Miniatur umgewandelt wurde? Und dürfen die 3D-Druck-Dienstleister sich diese Figuren dann zu Werbezwecken in den Laden stellen? Solche Fragen werden wohl erst im konkreten Einzelfall von den mit diesen Fällen betrauten Gerichten entschieden werden können. Bisher gibt es zu diesem Thema einerseits die Rechtsprechung des BGH zur Herstellung und dem Vertrieb von Miniaturen (Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08). Dort hat sich der BGH zu Spielzeugmodelautos geäußert, die die Marke des Originalautos trugen. Das Gericht lehnte hier eine Markenverletzung ab, da die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt sei. Spielzeugautos ließen keine Rückschlüsse vom Originalauto zum Spielzeugwagen zu. Das Problem bei 3D-Drucken ist aber, dass diese das Originalprodukt eben doch in seiner Funktionalität nachahmen sollen. Wer druckt sich schon eine Handyhülle, um sich diese ins Regal zu legen? Im Fall der Miniaturfiguren könnte man jedoch sagen, dass kein echter Mensch oder ein echtes T-Shirt mit Markenlogo gedruckt werden sollte, sondern diese ausschließlich zu Anschauungszwecken erstellt wurden, was für eine Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung spräche und damit markenrechtlich unproblematisch wäre.

Andererseits schützt das Markenrecht vor der Verwendung fremder Marken. Und wenn sich Anbieter des sogenannten „BodyScans“ diese für eigene Werbemaßnahmen zu Nutze machen, könnte man eine Markenrechtsverletzung schon annehmen. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll den Inhaber der Markenrechte vor der Benutzung seiner Marke für Waren und Dienstleistungen von Dritten schützen. Man stelle sich unter diesem Hintergrund einen Fußballspieler in Lebensgröße im 3D-Druckladen vor. Damit wirbt der Ladeninhaber nicht nur für die technischen Möglichkeiten seiner Drucker, sondern auch mit diesem prominenten Menschen und dessen Verein mitsamt Logo auf dem Trikot. Da braucht es für die Subsumtion unter § 14 Abs. 2 Nr. 1 nicht viel Fantasie.

Dienstleister in diesem Bereich haben schon aus diesem Grund bei jedem Druck für einen Kunden genau zu prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden könnten. Um den sich hieraus ergebenden Gefahren für Dienstleister zu entgehen, empfiehlt es sich, durch eindeutige AGB den Kunden erklären zu lassen, dass Rechte Dritter durch den von ihm erteilten Auftrag zum Druck der Druckvorlage nicht verletzt werden. Diese Erklärung des Kunden sollte, schon zur Vermeidung von Haftungsfällen, stets dokumentiert sein, d.h. schriftlich durch den Kunden erklärt werden. Der BGH entschied 1983 (Urt.  v.  09.06.1983 – I ZR 70/81) dazu, dass Kopierläden geeignete Maßnahmen treffen müssen, „durch die die Gefahr eines unberechtigten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Vorlagen ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann; zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein“. Sofern ein Verstoß gegen fremde Rechte oder zum Beispiel das Waffengesetz erst während des Drucks bemerkt werden, muss dieser umgehend eingestellt werden.

Fazit

Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u.a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt. Unter Umständen kann auch die gesetzliche Beschränkung von Privatkopien erforderlich werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Privatpersonen in großem Maße per 3D-Druck Alltagsgegenstände drucken und die Wirtschaft darunter leidet. Abhilfe könnten dann eine Pauschalabgabe für 3D-Drucker-Inhaber oder neue Geschäftsmodelle der Hersteller schaffen, die gegen ein Entgelt digitale Vorlagen für den Druck ihrer Produkte anbieten.

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 2 des Artikels, um einen vollständigen Einblick die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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