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Generative KI schreibt Texte, malt Bilder, komponiert Musik und entwirft Designs – oft in einer Qualität, die menschliche Werke täuschend echt imitiert. Genau deshalb stellen sich für Unternehmen, Solo-Selbständige und Kreative gleich zwei drängende Fragen: Wem „gehören“ diese Inhalte eigentlich – und wer trägt das Risiko, wenn Rechte Dritter verletzt werden? Dieser Leitfaden erklärt verständlich, welche urheberrechtlichen Regeln für KI-Inhalte in Deutschland und der EU aktuell gelten, wo die größten Fallstricke liegen, wann Abmahnung und Schadensersatz drohen – und wie Sie sich in der Praxis absichern.
Generative KI verarbeitet enorme Datenmengen, die häufig auch urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Aus diesen Mustern erzeugen Modelle neue Ausgaben, die in Stil, Struktur und teilweise sogar in Sequenzen an die Vorlagen erinnern können. Daraus entstehen zentrale Rechtsfragen auf zwei Ebenen: Auf der Input-Ebene geht es um das Training der Modelle mit fremden Werken. Auf der Output-Ebene geht es um die Ergebnisse, die Nutzer erstellen, veröffentlichen oder kommerziell verwerten. Beides kann urheberrechtlich relevant sein und Haftungsrisiken auslösen.
Nach deutschem Urheberrecht ist der Urheber der „Schöpfer des Werkes“ im Sinne von § 7 UrhG – und gemeint ist ausschließlich ein Mensch. Eine KI kann daher weder Urheber noch Rechteinhaber sein. Die unmittelbare Folge: Inhalte, die ohne maßgebliche menschliche Kreativleistung allein von einer KI erzeugt werden, genießen grundsätzlich keinen originären Urheberrechtsschutz. Wer solche Inhalte nutzt, erwirbt daher keine exklusiven Rechte hieran. Umgekehrt dürfen Dritte solche KI-Ausgaben im Grundsatz ebenfalls verwenden, solange nicht andere Schutzrechte eingreifen, etwa Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder Datenbankrechte.
In der Praxis existieren allerdings Graubereiche. Wenn der Mensch den KI-Prozess entscheidend steuert, kuratiert oder die Ergebnisse dramaturgisch ordnet, kann im Einzelfall eine menschliche Schöpfungsleistung vorliegen. Das betrifft zum Beispiel die Auswahl, Anordnung und Bearbeitung mehrerer KI-Bilder zu einer eigenständigen Bildreihe oder das Umformulieren, Verdichten und kreative Bearbeiten von KI-Texten zu einem neuen Werk. Ob damit die Schwelle zum urheberrechtlich geschützten Werk überschritten wird, hängt vom Grad der menschlichen Prägung im Einzelfall ab.
Rechtlich entscheidend ist zunächst, ob das Einspeisen und Verarbeiten vorbestehender Werke im Training eine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt. Die derzeit vorherrschende Auffassung geht davon aus, dass bereits das Laden der Werke in den Trainingskorpus als Vervielfältigung zu werten ist, weil die Inhalte gespeichert, memorisiert und in den Modellparametern repräsentiert werden. Damit ist das Training nicht außerhalb des Urheberrechts, sondern muss an den einschlägigen Schranken und Erlaubnissen gemessen werden.
In der EU existiert hierfür die sogenannte Text-und-Data-Mining-Schranke (TDM). Sie soll einen Ausgleich zwischen Innovationsinteresse und Urheberrechten schaffen. Danach kann die Analyse großer Datenmengen, die auch urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Entscheidend ist aber, dass Rechteinhaber die Nutzung zu bestimmten Zwecken, insbesondere für kommerzielles Training, durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt ausschließen können. Was „maschinenlesbar“ genau bedeutet und wie ein solcher Vorbehalt praktisch anzuordnen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Denkbar sind technische Kennzeichnungen, aber auch klar formulierte, maschinell auslesbare Hinweise im Umfeld eines Werkes. Solange die Detailanforderungen nicht final feststehen, empfiehlt sich für Rechteinhaber, gut sichtbare und technisch erkennbare Vorbehalte zu platzieren – und für KI-Anbieter, diese Vorbehalte ernsthaft zu beachten und zu dokumentieren.
In den USA erfolgt die Prüfung traditionell über eine Fair-Use-Abwägung. Auch dort kommt es maßgeblich auf den Zweck und die Art der Nutzung, die Menge und Substanz der übernommenen Teile sowie die Auswirkungen auf den Markt an. Gerade wenn massenhaft Werke für ein kommerzielles Training verwendet werden und am Ende Produkte entstehen, die unmittelbar mit den ursprünglichen Inhalten konkurrieren, sprechen gewichtige Gründe gegen eine Zulässigkeit. Für Forschung und Analyse ohne Marktverdrängung werden die Spielräume dagegen tendenziell großzügiger beurteilt. Für global agierende Unternehmen folgt daraus ein erhebliches Compliance-Erfordernis: Die Risikobewertung muss die unterschiedlichen Rechtsordnungen und Serverstandorte berücksichtigen.
Nutzer greifen häufig auf konkrete Vorlagen zurück, um einen gewünschten Stil, eine Figur oder einen Text nachzuahmen oder zu variieren. Wer dabei fremde, geschützte Werke in eine KI hochlädt oder auf andere Weise vervielfältigt, bewegt sich schnell im urheberrechtlich relevanten Bereich. Eine nur flüchtige Zwischenspeicherung mag in engen Grenzen privilegiert sein; das typische Prompting geht jedoch häufig darüber hinaus. Die oft genannte Privatkopie hilft in der Regel nur bei rein privaten Zwecken ohne jede geschäftliche Nutzung. Spätestens im beruflichen oder unternehmerischen Umfeld entfällt diese Ausnahme. Hinzu kommt, dass viele KI-Tools in ihren Nutzungsbedingungen weitreichende Rechte am Input und Output einräumen; das schließt eine Berufung auf Privilegierungen zusätzlich aus. Wer im Geschäftskontext promptet, sollte daher grundsätzlich von einer urheberrechtlich relevanten Nutzung ausgehen und entsprechend vorsichtig agieren.
Prompts sind meist technisch-funktionale Anweisungen. Für Urheberrechtsschutz müssten sie als Sprachwerke eine hinreichende Schöpfungshöhe erreichen. Das wird in der Praxis eher selten der Fall sein, weil die Formulierungen typischerweise stark durch technische Erfordernisse geprägt sind. Anders kann es aussehen, wenn ein Prompt ausformulierte, originelle Texte, Storylines oder komplexe Dialoge enthält. Dann kann der menschliche Beitrag die Schutzschwelle überschreiten. Wichtig ist, dass ein möglicher Schutz des Prompts nichts über die Schutzfähigkeit des KI-Outputs aussagt – und umgekehrt. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.
Auch wenn die reine KI-Ausgabe häufig nicht originär geschützt ist, kann ihre Nutzung fremde Rechte verletzen. Das gilt insbesondere, wenn ein Output eine unzulässige Vervielfältigung oder eine „unfreie Bearbeitung“ eines bestehenden Werkes darstellt. Schon eine deutliche Annäherung an Melodie, Bildaufbau, Textpassagen oder charakteristische Stilmerkmale kann den Unterschied machen. Klassische Risikofelder sind Logos und Kennzeichen, Porträts im Stil bekannter Fotografen, Musikstücke mit markantem Wiedererkennungswert oder Texte, die auffällig an prominente Vorlagen erinnern. Wer solche Ergebnisse veröffentlicht, verbreitet oder gewerblich verwertet, kann abgemahnt werden und auf Unterlassung und Schadensersatz haften.
In Deutschland richtet sich der Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen nach § 97 Abs. 2 UrhG. Die Berechnung erfolgt oft nach der fiktiven Lizenzgebühr: Es wird so getan, als hätten die Parteien eine angemessene Lizenz vereinbart; deren hypothetischer Preis bildet den Schaden. Besonders relevant ist, dass bereits Fahrlässigkeit genügt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Nutzer die Rechtsverletzung kannte. Schon der Verstoß gegen naheliegende Sorgfaltspflichten – etwa die Veröffentlichung offensichtlich naher Nachbildungen – kann ausreichen.
Neben dem Urheberrecht droht im Business-Umfeld auch die Haftung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werden Produktgestaltungen, Slogans oder Präsentationen in einer Weise nachgebildet, die die wettbewerbliche Eigenart eines Mitbewerbers ausnutzt oder beeinträchtigt, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Maßgeblich sind unter anderem §§ 3a, 4 Nr. 3, 9 UWG. Gerade bei KI-unterstützten Re-Designs oder Kampagnen, die sich nah an bekannten Marktauftritten orientieren, ist die Grenze zur unlauteren Nachahmung schnell erreicht.
Wer KI kommerziell einsetzt, bindet die Ergebnisse oft in Verträge ein – etwa bei Agenturleistungen, Softwarelieferungen, Content-Produktionen oder Webprojekten. Wird dort zugesichert, dass sämtliche Rechte geklärt sind, aber in Wahrheit verletzungsbehaftete Inhalte geliefert werden, können vertragliche Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB entstehen. Hinzu kommen AGB oder Plattformregeln, die KI-Erzeugnisse teilweise besonders regeln. Verstöße führen nicht nur zu Haftungsfällen, sondern auch zu Sperren oder Reputationsschäden. Unternehmen sollten daher vertraglich klar definieren, ob und in welchem Umfang KI eingesetzt wird, wie Ergebnisse geprüft werden und wer welches Risiko trägt.
Der Grundsatz ist einfach: Verantwortlich ist der Mensch, nicht die Maschine. In der Praxis bedeutet das, dass derjenige haftet, der KI-Inhalte veröffentlicht oder verbreitet. Nur ausnahmsweise können Anbieter von KI-Software in die Verantwortung geraten, etwa wenn sie bewusst urheberrechtlich geschützte Werke verarbeiten oder falsche Zusicherungen zur Rechtssicherheit machen. Für Unternehmen, die KI ergebnisorientiert einsetzen, führt kein Weg an einer eigenen Risiko- und Qualitätskontrolle vorbei. Interne Prozesse für Rechteklärung, Dokumentation und Freigaben sind Pflicht.
Der europäische AI Act führt schrittweise bis 2027 umfangreiche Vorgaben ein. Zum Urheberrecht enthält er zwar wenig materielles Recht, setzt aber wichtige Transparenz- und Dokumentationspflichten. Nach Art. 53 AI Act müssen Anbieter technischer Systeme unter anderem technische Unterlagen erstellen, nachgelagerten Anbietern relevante Informationen bereitstellen und Strategien zur Einhaltung des Urheberrechts vorhalten. Besonders praxisnah ist die Pflicht, Zusammenfassungen der verwendeten Trainingsinhalte zu erstellen, wenn diese potenziell Werkcharakter haben. Was genau unter einer „Zusammenfassung“ zu verstehen ist und wie detailliert sie sein muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Sinn liegt jedoch auf der Hand: Es soll nachvollziehbarer werden, aus welchen Quellen ein Modell gelernt hat. Für Rechteinhaber kann das die Rechtsdurchsetzung erleichtern; gleichzeitig müssen Betreiber damit rechnen, dass Lücken oder Unschärfen in der Dokumentation in Verfahren kritisch gewertet werden.
Wichtig ist: Die Transparenzpflichten ändern nichts am materiellen Urheberrecht. Ob eine Nutzung zulässig ist, richtet sich weiterhin nach den nationalen Gesetzen und Schrankenregelungen sowie nach dem Einzelfall.
Eine allgemeine Pflicht, jeden KI-Content zu kennzeichnen, existiert nicht. Der AI Act sieht Kennzeichnungen vor allem für sogenannte Deepfakes vor, also für real wirkende Darstellungen von Personen, Gegenständen oder Szenen, die nicht echt sind und den Betrachter täuschen können. Darüber hinaus enthält Art. 50 Abs. 4 AI Act Vorgaben für Texte von besonderem öffentlichen Interesse, insbesondere im Medienbereich. Für künstlerische Inhalte bestehen eher reduzierte Offenlegungsanforderungen. In der Werbung gibt es keine pauschale Kennzeichnungspflicht für KI-Einsatz. Allerdings droht eine Irreführung nach UWG, wenn durch die Gestaltung ein falscher Eindruck von Echtheit oder Herkunft entsteht. Werbekunden sollten daher im Zweifel klarstellen, wenn Motive oder Testimonials künstlich erzeugt sind und dies für die Erwartung des Verbrauchers relevant ist.
Obwohl die Rechtslage in Details noch im Fluss ist, zeichnet sich eine klare Tendenz ab: Für die Nutzung großer Bestände an Texten, Bildern oder Musik zu Trainingszwecken werden vermehrt Lizenzen verhandelt und abgeschlossen. Mancher große Rechteinhaber vergibt bereits Trainingslizenzen, und auch Verwertungsgesellschaften bieten entsprechende Modelle an. Für KI-Anbieter schaffen solche Vereinbarungen Rechtssicherheit und reduzieren künftige Streitigkeiten. Auf Nutzerseite ist wichtig zu verstehen, dass eine Lizenz für Trainingsdaten nicht automatisch bedeutet, dass jeder konkrete Output frei von Rechten Dritter ist. Die inhaltliche Prüfung bleibt nötig.
In Auftragsverhältnissen sollten Unternehmen präzise regeln, ob und in welchem Umfang generative KI eingesetzt werden darf. Ein pauschales Verbot kann unpraktisch sein, weil auch viele Bearbeitungstools für Bild, Ton und Text auf KI basieren. Sinnvoller sind differenzierte Regelungen: Bestimmte Modelle oder Nutzungen werden ausgeschlossen, andere erlaubt, sofern sie dokumentiert werden. Auftragnehmer können verpflichtet werden, offenzulegen, welche Tools genutzt wurden, und welche Teile eines Werkes von KI stammen. Wer Exklusivrechte an Ergebnissen benötigt, sollte zudem sicherstellen, dass am Ende ein hinreichend menschlich geprägtes Werk vorliegt. Praktisch bedeutet das oft: KI dient als Ideengeber, die finale Ausarbeitung erfolgt bewusst handwerklich-kreativ, um die Schutzschwelle sicher zu überschreiten.
Rechteinhaber wiederum sind gut beraten, Nutzungsvorbehalte gegen TDM-Nutzungen klar, maschinell lesbar und werkbezogen zu formulieren. Unkonkrete oder intransparente Klauseln können unwirksam sein oder in der Lieferkette „verloren gehen“. Gerade in Lizenzketten sollte daher eindeutig beschrieben werden, wie der Vorbehalt auszuweisen ist, wer die Kennzeichnung vornimmt und wie die Einhaltung kontrolliert wird.
Im Marken- und Designbereich entstehen Risiken, wenn eine KI versehentlich ein existierendes Zeichen oder eine charakteristische Form aufgreift. Das berühmte „zufällige“ Logo, das am Ende doch einem bestehenden Markenzeichen ähnelt, kann eine kostspielige Abmahnung nach sich ziehen. Abhilfe schafft eine sorgfältige Recherche vor der Veröffentlichung und – wo möglich – eine klare Distanzierung vom Vorbild in Form und Gesamtwirkung. In der Musik bergen stilistische Annäherungen an bekannte Melodien erhebliche Gefahren. Wer KI-Tools zur Komposition nutzt, sollte Rohentwürfe kritisch prüfen und gegebenenfalls melodische oder rhythmische Elemente gezielt verändern. Bei Texten gilt dasselbe Prinzip: KI kann als Entwurfshilfe dienen; die finale Fassung sollte jedoch eigenständig formuliert und redaktionell kuratiert werden.
Ein weiteres Praxisfeld ist die Nutzung sensibler Daten. Viele KI-Anbieter behalten sich vor, Nutzereingaben für das eigene Training zu verwenden. Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten haben in Prompts daher nichts zu suchen. Neben urheberrechtlichen Risiken drohen hier Datenschutz- und Geheimnisschutzverstöße, die erheblich wiegen können. Unternehmen sollten interne Guidelines festlegen, welche Informationen niemals in generativen Tools verarbeitet werden dürfen, und Tools bevorzugen, die Training aus Kundendaten vertraglich ausschließen.
Urheberrecht ist territorial. Welche Vorschriften gelten, hängt oft vom Ort der Vervielfältigung und der Verwertung ab. Liegt der Server eines Dienstes außerhalb der EU, können andere Regeln greifen. Für Anbieter bedeutet das, dass Compliance und Dokumentation den gesamten technischen Stack berücksichtigen müssen – einschließlich der Orte, an denen Daten hochgeladen, vorverarbeitet, gespeichert und in Modelle überführt werden. Für Nutzer ist wichtig, dass die Veröffentlichung in Deutschland in jedem Fall nach deutschem Recht zu bewerten ist, selbst wenn die Erstellung in einer anderen Jurisdiktion stattgefunden hat. Die grenzüberschreitende Dynamik der KI macht standardisierte Prozesse für Rechteprüfung und Risikobewertung unverzichtbar.
Bei Urheberrechtsverstößen drohen zunächst Unterlassungsansprüche, die schnell per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden können. Regelmäßig folgt eine Auskunftspflicht, damit der Rechteinhaber die Verletzung und den Umfang der Nutzung beziffern kann. Auf dieser Basis wird der Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG berechnet, häufig nach der fiktiven Lizenz. Im Wettbewerbsrecht kommen – je nach Konstellation – ebenfalls Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht. Bei vertraglichen Pflichtverletzungen richtet sich die Haftung nach §§ 280 ff. BGB. Wer KI ohne ausreichende Prüfung in Kundenprojekte integriert, kann sich daher gleich auf mehreren Anspruchsebenen wiederfinden. Die wirtschaftliche Konsequenz ist klar: Prävention und Dokumentation sind erheblich günstiger als Prozess- und Schadensersatzrisiken.
Transparenz ist der erste Schritt. Unternehmen sollten festhalten, wofür KI eingesetzt wurde, mit welchen Tools und unter welchen Einstellungen. Diese Dokumentation hilft intern, Ergebnisse nachzuvollziehen, und extern, bei Nachfragen von Geschäftspartnern oder im Streitfall. Zweitens sollten KI-Ergebnisse, die veröffentlicht werden, einer Rechteprüfung unterzogen werden – besonders, wenn sie stilistisch oder inhaltlich an bekannte Vorbilder erinnern. Drittens ist es wichtig, die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Tools zu lesen und zu verstehen. Viele Anbieter schließen Haftung aus und behalten sich die Weiternutzung von Eingaben vor. Viertens gehören sensible Informationen nicht in generative Systeme, sofern nicht vertraglich und technisch klar ausgeschlossen ist, dass sie zum Training genutzt werden.
Ergänzend empfiehlt sich eine klare Vertragsarchitektur: In Auftrags- und Lizenzverträgen ist zu regeln, ob KI verwendet werden darf, wie die Nutzung offenzulegen ist und wer im Konfliktfall haftet. Wer exklusive Rechte am Ergebnis benötigt, sollte sich nicht auf „reine“ KI-Ausgaben verlassen, sondern die menschliche Bearbeitung vertraglich und organisatorisch sicherstellen. Rechteinhaber wiederum sollten die TDM-Opt-out-Möglichkeiten aktiv nutzen und technisch so ausprägen, dass Dritte den Vorbehalt maschinell erkennen können.
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von KI vor allem als Effizienz- und Kreativitätsbooster. Damit der Nutzen nicht durch rechtliche Risiken zunichte gemacht wird, ist eine pragmatische Governance sinnvoll: klare interne Regeln, Freigabeprozesse für Veröffentlichungen und eine Ansprechperson für Fragen rund um Urheberrecht und Compliance. Solo-Selbständige sollten sich angewöhnen, KI-Ergebnisse als Rohmaterial zu betrachten, das sie eigenständig verfeinern, um die Schutzschwelle sicher zu erreichen. Kreative profitieren zudem von einem eigenen Stilfilter: Wenn ein Ergebnis „zu nah“ an einem prominenten Vorbild wirkt, ist eine bewusstere Distanzierung ratsam. Verbraucher sollten wissen, dass private Experimente meist unproblematisch sind, aber die Veröffentlichung in sozialen Medien schnell in den öffentlichen und teils kommerziellen Bereich kippt – mit allen genannten Konsequenzen.
KI kann kreative Prozesse revolutionieren, ersetzt aber nicht die rechtliche Verantwortung. Urheberrechtlich sind zwei Dinge entscheidend: Das Training mit fremden Werken ist rechtlich relevant und bewegt sich je nach Nutzung unter Schranken wie der Text-und-Data-Mining-Regel – Rechteinhaber können per maschinenlesbarem Vorbehalt widersprechen. Und: Der KI-Output ist selten originär geschützt, kann aber sehr wohl fremde Rechte verletzen. Für die Praxis heißt das: Wer KI-Ergebnisse nutzt, veröffentlicht oder verkauft, trägt die Verantwortung und sollte mit Sorgfalt, Dokumentation und klaren Verträgen vorgehen. So lassen sich Abmahnungen und Schadensersatzforderungen vermeiden – selbst dann, wenn man keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hatte, denn schon Fahrlässigkeit genügt.
Generative KI eröffnet enorme Möglichkeiten, verlangt aber eine neue Disziplin im Umgang mit Urheber- und Wettbewerbsrecht. Menschliche Autorschaft bleibt der Maßstab für Schutzfähigkeit. Trainingsnutzungen sind rechtlich eingebettet und durch TDM-Opt-outs begrenzbar. Outputs können trotz fehlenden Eigenschutzes Rechte Dritter verletzen, wofür Nutzer grundsätzlich haften. Der AI Act bringt Transparenz- und Kennzeichnungspflichten vor allem für Deepfakes und Medien of Public Interest, ohne das materielle Urheberrecht umzukehren. Unternehmen und Solo-Selbständige sichern sich am besten durch nachvollziehbare Prozesse, kritische Qualitätskontrollen, klare Vertragsregeln und den Verzicht auf sensible Daten in generativen Systemen ab.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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