Online-Coaching-Vertrag doch wirksam – Lernerfolgskontrolle als „Schlüsselmerkmal“

Guido Kluck, LL.M. | 23. Februar 2026

Wer Online-Coachings, Mentoring-Programme oder digitale Beratungsprogramme anbietet, hat in den letzten Monaten die juristische Unsicherheit rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wahrscheinlich selbst gespürt. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben jetzt deutlich gemacht, worauf es tatsächlich ankommt und welche Grenze für Anbieter relevant ist: das Merkmal der vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle. Dieser Artikel erklärt die zugrunde liegenden Entscheidungen, ihre Begründung und die praktischen Konsequenzen für Anbieter und Auftraggeber.

Hintergrund: Das Fernunterrichtsschutzgesetz und seine Tatbestandsmerkmale

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hat seit Jahrzehnten die Aufgabe, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernlehrgängen zu schützen. Um seine Vorschriften zur Anwendung zu bringen, müssen nach § 1 Abs. 1 FernUSG mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: es muss um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gehen, die Leistung muss ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt erbracht werden, und der Lehrende oder sein Beauftragter muss den Lernerfolg überwachen. Kommt das Gesetz zur Anwendung und fehlt eine erforderliche Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), kann das erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen: Verträge können nach § 7 FernUSG als nichtig gelten, Rückforderungsansprüche drohen und Buß- sowie wettbewerbsrechtliche Risiken bestehen.

In der jüngeren Rechtsprechung war die Einstufung digitaler Angebote – insbesondere von Coaching- und Beratungsleistungen – als Fernunterricht streitig. Gerichte waren gefordert zu prüfen, wann strukturierte Online-Programme tatsächlich die Merkmale des FernUSG erfüllen und wann sie als Coaching, Beratung oder unterstützende Dienstleistung einzuordnen sind.

Die relevanten Entscheidungen: BGH III ZR 173/24 (02.10.2025) und BGH III ZR 2/24 (17.12.2025)

In den Monaten Juni bis Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof mehrere Entscheidungen getroffen, die die Branche in unterschiedliche Richtungen geprägt haben. Maßgeblich sind hier zwei Entscheidungen, die unterschiedliche Signale sendeten. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (BGH, Az. III ZR 173/24) bestätigte der BGH ein obergerichtliches Urteil gegen einen Anbieter, ohne sich in allen Punkten eindeutig festzulegen. Der BGH mahnte eine präzisere vertragliche Beschreibung des Leistungsinhalts an und weitete den Begriff der „Kenntnisse und Fähigkeiten“ inhaltlich. Diese Entscheidung verdeutlichte, wie schnell Programme, die einen Lehrgangscharakter haben, in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen können.

Nur wenige Wochen später wies der Bundesgerichtshof in einer anderen Sache die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen zugunsten des Anbieters: BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. III ZR 2/24). Hier ging es um ein Online-Coaching der Baulig Consulting GmbH; die Gerichte hielten es nicht für Fernunterricht. Entscheidend war das Fehlen einer vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle. Die Entscheidung stärkt die Auffassung, dass nicht jedes strukturierte Online-Programm automatisch dem FernUSG unterfällt.

Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Urteils vom 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24)

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen III ZR 173/24 bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Oldenburg und entschied gegen den Anbieter. Allerdings verzichtete der Senat auf eine umfassende Festlegung aller aufgeworfenen Rechtsfragen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH in dieser Entscheidung die Anbieter dazu anhielt, die Inhalte ihrer Leistungen im Vertrag genauer zu beschreiben. Er hob hervor, dass der Schwerpunkt der Leistung – etwa der prozentuale Anteil von Live-Calls gegenüber Lernmaterialien und Aufzeichnungen – vertraglich dokumentiert werden müsse, damit klar werde, ob und in welchem Umfang räumliche Trennung vorliegt.

Der BGH forderte zudem ein breiteres Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Kenntnisse und Fähigkeiten“. Nach dieser Erwägung umfasse der Begriff nicht nur streng didaktisch aufgebaute Ausbildungsangebote, sondern auch praxisorientierte Programme. Damit können auch Formate, die nicht klassischem Unterricht entsprechen, unter das FernUSG fallen, sofern sie formell die übrigen Merkmale erfüllen. Die Entscheidung zeigt dadurch, wie dünn die Grenze zwischen Coaching und Fernunterricht in Einzelfällen werden kann: Schon Programme, die stark strukturiert sind und einen lehrgangsähnlichen Aufbau haben, laufen Gefahr, dem FernUSG zu unterliegen, selbst wenn sie als „Coaching“ vermarktet werden.

Aus diesem Urteil folgt praktisch die Mahnung an Anbieter: Beschreiben Sie Inhalt und Ausgestaltung Ihrer Leistungen so konkret wie möglich; dokumentieren Sie den Anteil von Live-Sessions, asynchronen Materialien und Prüfungs- oder Kontrollmechanismen. Andernfalls steigt das Risiko einer nachträglichen Qualifikation als Fernunterricht.

Sachverhalt und Kernaussagen des BGH-Beschlusses vom 17. Dezember 2025 (III ZR 2/24) – Baulig-Entscheidung

Am 17. Dezember 2025 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (OLG Köln, Az. 2 U 24/23) zurück. Der Fall betraf die Baulig Consulting GmbH. Im Kern ging es um einen zwölfmonatigen Coaching- und Consultingvertrag, aus dem die Baulig Consulting Vergütungsansprüche gegen eine Werbeagentur geltend machte. Die Beklagte wehrte sich mit mehreren Einwendungen, darunter die Behauptung, es liege zulassungspflichtiger Fernunterricht vor (mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 FernUSG) und eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB bestehe.

Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln wiesen die Einwendungen ab und verurteilten die Beklagte zur Zahlung. Die OLG-Köln-Entscheidung begründete insbesondere, dass im Vertrag keine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolges vereinbart worden sei. Austausch, Community-Formate, Live-Calls, Videos und Feedback reichten nicht aus, wenn sie nicht auf eine vom Anbieter geschuldete, messbare Kontrolle des Lernfortschritts zielten. Nach der Auffassung des OLG Köln ist damit das für das FernUSG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle nicht erfüllt gewesen. Das Programm wurde nicht als Lehrgang, Studium, Ausbildung oder Abschlussveranstaltung konzipiert; es ging primär um Beratung, Umsetzungssupport und Problemlösung.

Der BGH sah in der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund zur Revision: Die Beschwerde sei nicht so bedeutend, dass die Revision zugelassen werden müsse (§ 543 Abs. 2 ZPO). Mit der Zurückweisung bestätigte der BGH insoweit die tatrichterlichen Feststellungen und die Rechtsanwendung des OLG Köln. Die Folge ist: Die Kölner Linie, wonach ohne vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle kein Fernunterricht vorliegt, ist rechtlich tragfähig und praktisch verwertbar.

Was bedeutet „Lernerfolgskontrolle“ konkret?

Die Entscheidung des OLG Köln und die Bestätigung durch den BGH verpflichten dazu, das Merkmal „Lernerfolgskontrolle“ präziser zu fassen. Aus den Entscheidungen ergibt sich: Lernerfolgskontrolle bedeutet nicht allgemeiner Support, kein bloßes Fragenstellen, kein Feedback, keine Community‑Posts und kein informeller Austausch über Fortschritte. Vielmehr verlangt das Tatbestandsmerkmal eine Überprüfung des Lernstands durch den Anbieter oder dessen Beauftragte. Typische Elemente einer solchen Kontrolle sind Tests, Prüfungsaufgaben, konkrete Aufgabenbewertungen, messbare Lernziele und formal vereinbarte Überprüfungen des erworbenen Wissens.

Wichtig ist die vertragliche Verankerung: Nur wenn eine solche Kontrolle vertraglich geschuldet ist oder aus dem Programmaufbau klar hervorgeht, erfasst das FernUSG das Angebot. Eine rein selbstorganisierte oder informelle Selbstkontrolle der Teilnehmenden reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso genügt es nicht, wenn Formulierungen fehlen, die einen Lehrgang oder Abschluss nahelegen – etwa Zertifikate, Absolventenbezeichnungen oder Prüfungsversprechen. Entscheidend bleibt, ob und in welchem Umfang der Anbieter schuldfähig ist, den Lernerfolg zu überprüfen.

Abgrenzung: Coaching versus Fernunterricht

Die jüngste Rechtsprechung liefert ein praktikables Abgrenzungsinstrument: Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Programms und seine vertragliche Ausgestaltung, nicht allein die Marketingbezeichnung. Viele Coaching-Angebote sind beratungs- und umsetzungsorientiert; sie dienen der Problemlösung, Prozessbegleitung oder individuellen Beratung und sind nicht darauf ausgelegt, standardisierte Kenntnisse und Fähigkeiten curricular zu vermitteln und formal zu prüfen. Solche Programme fallen – so die Kölner Linie, bestätigt durch den BGH – regelmäßig nicht unter das FernUSG, wenn keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist.

Gleichzeitig zeigt die Oktober‑Entscheidung (BGH, Az. III ZR 173/24), dass Programme mit lehrgangsähnlichem Aufbau, eindeutigem Abschluss-, Zertifikats- oder Prüfungscharakter oder detaillierter didaktischer Struktur schnell ins Visier der Prüfkriterien geraten. Wenn der Vertrag den Charakter eines digitalen Lehrgangs erkennen lässt und Elemente der Überwachung des Lernerfolges vorhanden oder stark nahegelegt sind, steigt das Risiko der Qualifizierung als Fernunterricht.

Praktische Folgen für Anbieter und Auftraggeber

Für Anbieter von Online-Coachings, Mentorings, digitalen Beratungsprogrammen und hybriden Formaten bedeutet die bestätigte Kölner Linie konkret: Nicht jedes strukturierte Online-Programm ist automatisch zulassungspflichtiger Fernunterricht. Entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung. Fehlt eine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle, greift das FernUSG regelmäßig nicht. Das schafft eine Entlastung für jene Anbieter, deren Programme primär auf Beratung und Umsetzungsbegleitung ausgerichtet sind.

Auf der anderen Seite bleibt die Rechtslage widersprüchlich und sprunghaft, wie die auseinanderlaufenden Entscheidungen des BGH im Jahr 2025 zeigen. Anbieter, deren Programme didaktisch strukturiert sind, die Zertifikate oder Abschlüsse in Aussicht stellen oder die ausdrücklich Lernkontrollen vorsehen, müssen weiterhin die Zulassungsvoraussetzungen der ZFU prüfen und gegebenenfalls eine Zulassung einholen. Ohne Zulassung drohen sonst Rückforderungsansprüche, Vertragsnichtigkeit und weitere Rechtsrisiken.

Für Auftraggeber (Verbraucher und Unternehmen) bedeutet die Bestätigung der Kölner Linie: Wer einen Vertrag über ein Beratungs‑ oder Coachingprogramm abgeschlossen hat und danach nicht zahlt oder kündigt mit dem Hinweis auf das FernUSG, muss sich der genauen vertraglichen Ausgestaltung bewusst sein. Wenn keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle vereinbart ist, scheinen Rückforderungsansprüche wegen fehlender ZFU‑Zulassung nicht durchgreifend zu sein; ebenso bestand in dem Baulig-Fall kein Erfolg einer Kündigung nach § 627 BGB, weil es sich nicht um ein Dienste höherer Art mit besonderem persönlichen Vertrauensverhältnis handelte, sondern um ein institutionell organisiertes Programm.

Konkrete Hinweise zur Vertragsgestaltung und Programmausgestaltung

Die Entscheidungen machen klar: Struktur und Vertragsdetails entscheiden. Für Anbieter folgt hieraus ein Handlungsleitfaden, der sich aus den Urteilsinhalten ableiten lässt. Erster wesentliches Element ist die präzise Beschreibung der Leistung im Vertrag. Es empfiehlt sich, den Inhalt, zeitlichen Ablauf und insbesondere den Anteil synchroner Live‑Termine gegenüber asynchronem Lernmaterial konkret zu benennen. Der BGH hat in III ZR 173/24 explizit gefordert, dass etwa ein Schwerpunkt (z. B. 60 % Live‑Calls und 40 % Lernmaterial/ Aufzeichnungen) im Vertrag festgehalten werden sollte, damit die räumliche Trennung angemessen bewertet werden kann.

Zweitens muss die Frage der Lernerfolgskontrolle vertraglich geklärt werden. Wer keine Messung des Lernerfolges anstrebt, sollte dies klarstellen. Wer hingegen Lernkontrollen anbietet, muss deren Art, Umfang und Verantwortlichkeit im Vertrag seht deutlich regeln und sich bewusst sein, dass dies die Zulassungspflicht auslösen kann. Beispiele für Kontrollen, die das FernUSG auslösen können, sind vertraglich vereinbarte Tests, Prüfungsaufgaben, benotete Aufgaben, verpflichtende Leistungsnachweise und eindeutige Messgrößen für Lernfortschritte.

Drittens sollte die Parteienbeziehung beschrieben werden: Handelt es sich um eine institutionelle Programmstruktur mit standardisierten Leistungen oder um ein persönliches Vertrauensverhältnis mit individueller, persönlichkeitsgebundener Arbeit? Die Abgrenzung zum § 627 BGB ist relevant: Im Baulig‑Fall hat das Gericht festgestellt, dass kein Dienste‑höherer‑Art‑Verhältnis mit besonderem persönlichen Vertrauensverhältnis vorlag, weshalb § 627 BGB nicht half.

Viertens empfiehlt es sich, Formulierungen zu Abschlüssen, Zertifikaten oder Titeln bewusst zu wählen. Werden Abschlüsse oder Zertifikate in Aussicht gestellt, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer Bewertung als Lehrgang mit zugehöriger Lernerfolgskontrolle; Fehlen derartige Zusagen, fällt es leichter, das Angebot als Beratungsdienstleistung einzuordnen.

Risiken, Rechtssicherheit und Handlungsempfehlungen

Die Rechtslage bleibt uneinheitlich, doch die jüngsten Entscheidungen liefern konkrete Anker: Lernerfolgskontrolle ist die entscheidende Stellschraube. Anbieter sollten daher ihre Programme und Verträge untersuchen und anhand der folgenden Kriterien bewerten: Wird in vertraglicher Bindung eine externe Kontrolle des Lernstands durch den Anbieter geschuldet? Sind Prüfungen, benotete Aufgaben oder messbare Lernziele vorgesehen? Enthält die Vertragsgestaltung Hinweise auf Lehrgangscharakter, Abschluss oder Zertifizierung? Wenn eine oder mehrere dieser Fragen mit Ja zu beantworten sind, besteht Handlungsbedarf hinsichtlich Zulassung und Vertragsgestaltung.

Praktische Handlungsempfehlungen für Anbieter lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten: Dokumentieren Sie die Programminhalte präzise; verzichten Sie, wenn nicht gewollt, auf vertragliche Verpflichtungen zur Überwachung des Lernerfolges; kennzeichnen Sie Beratungs-, Umsetzungs- und Supportleistungen deutlich als solche; und treffen Sie klare Aussagen zu Abschlussversprechen oder Zertifikaten. Anbieter, die bewusst Lernkontrollen in ihr Programm integrieren wollen, müssen sich über die Erfordernisse einer ZFU‑Zulassung bewusst sein und die Risiken einer fehlenden Zulassung einkalkulieren.

Für Auftraggeber und Kunden lohnt sich ein prüfender Blick in den Vertrag: Ist eine Lernerfolgskontrolle vereinbart? Gibt es Hinweise auf Prüfungen, Zertifikate oder formale Abschlüsse? Diese Fragen sind maßgeblich für die Einschätzung, ob das FernUSG einschlägig ist oder nicht.

NKR, Reformdiskussion und Ausblick

Parallel zur Rechtsprechung hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in einem Positionspapier die ersatzlose Abschaffung des FernUSG gefordert. Das Argument lautet, das Gesetz sei nicht mehr zeitgemäß, die Digitalisierung habe den Markt verändert, und der Vollzugsaufwand stehe nicht mehr im Verhältnis zum Nutzen. Der NKR moniert, dass zentrale Verbraucherschutzfunktionen inzwischen über das allgemeine BGB‑Verbraucherschutzrecht abgedeckt seien und dass die unklaren Tatbestandsmerkmale zu einer Übererfassung moderner Online‑Angebote führten.

Ob und wann der Gesetzgeber dieser Forderung folgen wird, ist offen. Die Gerichte versuchen derzeit, die bestehende Lücke durch differenzierte Entscheidungen zu schließen. Die Praxis erhält durch die bestätigte Kölner Linie einen pragmatischen Anker, doch solange kein Gesetzesupdate erfolgt, bleibt ein gewisser Unsicherheitsgrad bestehen. Anbieter sollten daher defensiv vorgehen und ihre Vertragsgestaltung an den beschriebenen Kriterien ausrichten.

Schlussfolgerung

Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2025 (Az. III ZR 2/24) sowie das Urteil des BGH vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24), stellt das Merkmal der Lernerfolgskontrolle in den Mittelpunkt der Abgrenzung zwischen Coaching und zulassungspflichtigem Fernunterricht. Fehlt eine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolgs, liegt nach der bestätigten Kölner Linie kein Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG vor. Das verschafft seriösen Coaching‑Anbietern ein wichtiges Abgrenzungsinstrument. Gleichwohl bleibt die Rechtslage widersprüchlich, und Programme mit lehrgangsähnlichem Aufbau sollten sorgfältig geprüft und vertraglich eindeutig gestaltet werden. Bis der Gesetzgeber nachbessert, gilt: Struktur entscheidet. Durchführung entscheidet. Details entscheiden.

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Wichtig: Die Entscheidungen, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind BGH, Az. III ZR 173/24 (02.10.2025) und BGH, Az. III ZR 2/24 (17.12.2025). Die Vorinstanz in der Baulig‑Sache ist OLG Köln, Az. 2 U 24/23 (06.12.2023).

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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