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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen: Das sind die Regeln

Guido Kluck, LL.M. | 30. Juli 2020

Nun ist es seit dem 8. Juli 2020 möglich die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zu beantragen. Da die Informationslage noch sehr dünn ist, erklären wir Ihnen hier einfach und eindeutig was Sie beachten müssen!

Wer hat Anspruch?

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die wegen Pandemie bedingter Auflagen teilweise oder sogar vollständig schließen mussten, und dadurch erhebliche Umsatzeinbußen/ -ausfälle hinnehmen mussten.

Dabei gibt es keine Beschränkung auf einen wirtschaftlichen Zweig, sondern alle kleinen und mittelständischen Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen können einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Zu den Antragsberechtigten gehören auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe (Achtung: die Tätigkeit müsste nachweislich als Haupterwerb ausgeführt werden).

Wie hoch muss der Umsatzausfall sein, damit ich antragsberechtigt bin?

Der Umsatzausfall müsste in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 60% eingebrochen sein.

Wenn Sie ihr Unternehmen nach April 2019 gegründet haben, werden als Vergleichsmonate die Monate November und Dezember 2019 herangezogen; wenn Sie Ihr Unternehmen hingegen nach Juni 2019 gegründet haben, werden die Vergleichsmonate Dezember 2019 – Februar 2020 herangezogen. 

Wichtig ist für Sie, dass Sie sich vor der Pandemie nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben – als Stichtag wurde der 31.12.2019 festgelegt.

Muss ich die Überbrückungshilfe zurückzahlen?

Die Überbrückungshilfe muss zurückgezahlt werden, wenn Sie Ihr Unternehmen nicht bis August 2020 fortführen. Wenn Sie Ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben, wird die Überbrückungshilfe nicht mehr gewährt werden.

Was wird gefördert?

Grundsätzlich förderfähig sind fortlaufende Fixkosten, die im Förderzeitraum anfallen und vertraglich begründet sind oder auch behördlich festgesetzt wurden. Die Fixkosten müssen dabei vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Achtung: nicht förderfähig sind hingegen Fixkosten an verbundene Unternehmen oder Unternehmen die im Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person/ desselben Unternehmens stehen.

Beispiele:

  • Miete und Pacht für Gebäude und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen (keine Privaträume!)
  • Kosten für Auszubildende
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Kosten für Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer
  • Ausgaben für Wasser/ Strom/ Heizung usw.

Wieviel Überbrückungshilfe gibt es?

Die Förderhöhe ist gestaffelt und hängt von Ihrem nachweislichen Umsatzausfall ab.

Eine Berechnung der Förderhöhe erfolgt wie folgt: 

80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch, 50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 – 70%, und 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 40 – 50 %.

Wie bereits oben erwähnt muss der Umsatzeinbruch bei mindestens 60 % liegen, da sonst anteilig die Überbrückungshilfe für den Kalendermonat entfällt. Sollten Sie zu viel ausgezahlt bekommen, müssen Sie den Mehrbetrag zurückzahlen.

Die maximale Förderhöhe ist auf 150.000 Euro für drei Kalendermonat festgesetzt. Hat Ihr Unternehmen maximal fünf Beschäftigte, so liegt die maximale Förderhöhe bei 9000 Euro für drei Kalendermonate; bei bis zu zehn Beschäftigten bei 15.000 Euro für drei Kalendermonate.

Unser Tipp: bitten stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig, da das Programm auf maximal 25 Milliarden Euro festgesetzt wurde.

„Die maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Dazu muss die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten doppelt so hoch sein, wie der maximale Förderbetrag der Überbrückungshilfe. Hat ein Unternehmen einen Umsatzausfall zwischen 40-70 % erlitten werden 40 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten als Überbrückungshilfe zusätzlich gewährt. Ist der Umsatzausfall größer 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Maximal erstattungsfähig bleiben jedoch 150.000 Euro für drei Kalendermonate.“

Verfahren/ Antragstellung:

Bezüglich der Beschäftigten ist der Stichtag für die Beschäftigtenzahl der 29. Februar 2020. 

Bei verbundenen Unternehmen wird die Zahl der Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Bei der Überbrückungshilfe wird verlangt, dass die erstattungsfähigen Fixkosten mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft gemacht werden!

„Im ersten Schritt der Antragstellung soll eine Abschätzung des Umsatzes für die Monate April und Mai 2020 erstellt werden. Zudem wird eine Prognose der Umsätze für die Monate Juni, Juli und August 2020 erwartet. Ebenfalls zu erstellen, ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird. Das Antragsverfahren soll durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstelle Länder übermittelt werden. 

Im zweiten Schritt werden die endgültigen Umsatzzahlen der Monate April und Mai 2020 betrachtet. Auch diese Zahlen sind durch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligung stellen der Länder zu übermitteln.“

Fazit

Unternehmen müssen alle Fixkosten vorlegen, Vergleichsmonate aufzeigen und  sich verpflichten, Steuertransparenz zu gewährleisten und bestätigen, dass keine Gewinnsverschiebungen in Steueroasen oder in andere Jurisdiktion stattfinden. Das alles muss mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Es ist grundsätzlich sehr gute, dass kleinen und mittelständischen Unternehmen über die Pandemie bedingt schwere Wirtschaftslage geholfen werden soll, jedoch gibt es dabei viele rechtliche Dinge dabei zu beachten.

Sollten Sie daher Fragen zum Thema Überbrückungshilfe haben und rechtliche Beratung benötigen, zögern Sie nicht und melden sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie schnell und unkompliziert in allen rechtlichen Belangen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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