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Flugausfälle und -verspätungen bei TUIfly und Air Berlin: Entschädigung trotz massenhafter Krankmeldungen?

Georg Schleicher | 12. Oktober 2016

Bei der Fluggesellschaft TUIfly sowie dessen Kooperationspartner Air Berlin ist es in jüngster Vergangenheit massenhaft zu Flugausfällen und -verspätungen gekommen. Grund hierfür war eine Vielzahl von kurzfristigen Krankmeldungen der bei TUIfly beschäftigten Crew-Mitglieder (Piloten und Kabinenpersonal). Betroffen waren letztendlich die Fluggäste, die Verspätungen hinnehmen mussten oder deren Flüge sogar vollständig annulliert wurden, obwohl sie den Flugpreis bereits bezahlt hatten.

Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen ist, hat TUIfly durch die Sprecherin des Unternehmens anklingen lassen, dass Fluggäste für die ausgefallenen und verspäteten Flüge keine Entschädigung erhalten sollen. Die mangelnde Entschädigungsbereitschaft wird damit begründet, dass die massenhaften und kurzfristigen Krankmeldungen einen außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand im Sinne von höherer Gewalt darstellten.

Stimmt diese Haltung jedoch mit der geltenden Rechtslage überein? Sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Grund der erfolgten Krankmeldungen also grundsätzlich ausgeschlossen? Wir sind der Auffassung: Nein!

Rechte des Fluggastes bei Flugannullierung- oder -verspätung

Im Falle einer Flugannullierung oder -verspätung können dem Fluggast gegen die Fluggesellschaft folgende Rechte zustehen:

  • Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 250,00 bis EUR 600,00 (die Höhe bestimmt sich nach der Länge der Flugstrecke);
  • Anspruch auf Erstattung des Flugticketpreises;
  • weitergehende Schadensersatzansprüche.

Ob und in welcher Höhe die zuvor genannten Ansprüche bestehen, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die Voraussetzungen und die Höhe des pauschalen Ausgleichsanspruchs können Sie unserem Artikel „Entschädigung für Tuifly-Passagiere?“ entnehmen.

Kein Ausschluss der Entschädigung wegen massenhafter und kurzfristiger Krankmeldungen

Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung sind wir der Auffassung, dass bestehende Entschädigungsansprüche des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft auf Grund der erfolgten Krankmeldungen nicht ausgeschlossen sind. Auch kurzfristige und massenhafte Krankmeldungen stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, die den Entschädigungsanspruch entfallen lassen.

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs sind Umstände außergewöhnlich, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Mit dem Begriff außergewöhnliche Umstände sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Von der Rechtsprechung anerkannte außergewöhnliche Umstände, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft ausschließen, sind beispielsweise:

  • ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden;
  • ein Fluglotsenstreik;
  • ein Radarausfall;
  • eine aus einem Vulkanausbruch resultierende Aschewolke.

Hingegen handelt es sich bei der Erkrankung des Personals, wie bereits mehrfach von Gerichten entschieden worden ist, nicht um einen außergewöhnlichen Umstand (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2014 – Az.: 22 S 31/14; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 01.06.2012 – 9 C 138/12; LG Darmstadt, Urteil vom 23. Mai 2012 – Az. 7 S 250/11). Der krankheitsbedingte Ausfall von Personal ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen. Bei der Erkrankung eines Crew-Mitglieds handelt es sich daher gerade nicht um einen von außen kommenden Umstand, sondern um ein Ereignis, das dem Flugbetrieb immanent ist. Die Erkrankung eines Besatzungsmitglieds fällt in die Risikosphäre der Fluggesellschaft als Unternehmer und Arbeitgeber.

Hinsichtlich der Erkrankung eines Crew-Mitglieds hat LG Düsseldorf (Urteil vom 24. August 2014 – Az.: 22 S 31/14) zutreffend ausgeführt:

„Die Erkrankung eines Arbeitnehmers stellt einen Umstand dar, der sich jederzeit ereignen kann und Risiko eines jeden Arbeitgebers ist. Dass ein Crew-Mitglied erkrankt und die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann, ist daher allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen.“

Auch das LG Darmstadt (Urteil vom 23. Mai 2012; Az. 7 S 250/11) geht richtigerweise davon aus, dass die Erkrankung eines Piloten keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt:

„Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. (…) Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss.“

Das AG Königs Wusterhausen (vgl. Urteil vom 01.06.2012 – 9 C 138/12) hat sich dem angeschlossen:

 „Auch geht das Gericht davon aus, dass die Erkrankung eines Crewmitgliedes, auch des Pilotens den Flugbetrieb immanent ist, so dass die Beklagte dafür Sorge zu tragen hat, dass für diesen Fall Ersatz vorhanden ist. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der EU-Fluggastverordnung, die Ansprüche der Fluggäste und ihre Rechtsposition zu stärken in Hinsicht auf Annullierung und Verspätung von Flügen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Flugbetrieb immanenten also ständig auftretenden Probleme im Sinne der Exkulpationsgründe auf den Fluggast abgeplättet werden können.“

Auch wenn sich die zuvor genannten Gerichtsentscheidungen mit dem krankheitsbedingten Ausfall einzelner Besatzungsmitglieder befasst haben, dürfte der Umstand, dass es sich um eine Vielzahl von Krankmeldungen in einem relativ kurzen Zeitraum handelt, an der zuvor geschilderten Rechtslage nichts ändern. Denn auch eine personelle Notsituation auf Grund einer Krankheitswelle ist betriebsimmanent und gehört zum Risiko des Unternehmers und Arbeitgebers.

Etwas anderes würde beispielsweise nur gelten, wenn die betroffene Fluggesellschaft nachweisen könnte, dass es sich tatsächlich nicht um Krankmeldungen handelt, sondern um einen von außen durch einen Dritten gesteuerten Sabotageakt.

Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Einschaltung eines Online-Fluginkassounternehmens

Der betroffene Fluggast, der seine Ansprüche nicht auf eigene Faust durchsetzen will, steht zunächst vor der Frage, ob er eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen oder doch lieber ein Online-Fluginkassounternehmen wie beispielsweise Flightright oder EUclaim einschalten soll.

Auch wenn die Online-Dienstleister durchaus ihre Daseinsberechtigung haben, bringt der klassische Weg der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei weiterhin Vorteile mit sich:

  • RA-Kosten häufig geringer als Erfolgshonorar: Häufig sind die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten, die sich aus der Höhe des Streitwertes berechnen, geringer als die von den Fluginkassounternehmen geforderten Erfolgshonorare.
  • RA-Kosten sind bei Zahlungsverzug von der Fluggesellschaft zu übernehmen: Stehen dem Fluggast berechtigte Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu, sollte er die Fluggesellschaft per Brief oder per E-Mail auffordern, diese Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage) zu erfüllen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, befindet sich die Fluggesellschaft in Verzug. Beauftragt der Fluggast dann einen Rechtsanwalt, müssen die Rechtsanwaltskosten von der Fluggesellschaft erstattet werden. Im Erfolgsfall erhält der Fluggast also nicht nur 100 % der ihm zustehenden Entschädigung, sondern kann auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten von der Fluggesellschaft verlangen.
  • Beauftragung eines Anwalts auch bei Einschaltung eines Fluginkassounternehmens: Auch bei Einschaltung eines Fluginkassounternehmens kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig werden. Denn wenn die Online-Unternehmen lediglich Inkassodienste anbieten und eine außergerichtliche Einigung mit der Fluggesellschaft scheitert, muss der Fluggast zur gerichtlichen Durchsetzungen seiner Ansprüche einen Partneranwalt des Online-Dienstleisters beauftragen, einen eigenen Anwalt einschalten oder selbst klagen. Aber wenn der Fluggast seine Ansprüche ohnehin nicht auf eigene Faust geltend machen will, bietet es sich an, von Anfang an einen Anwalt zu beauftragen.

Wenn Sie von den jüngsten Flugausfällen- oder -verspätungen betroffen sind und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch unter unserer Telefonnummer 030 – 692051750.


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Georg Schleicher

Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.

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