Wer die Regeln des Wettbewerbsrechts kennt, vermeidet Abmahnungen – und kann umgekehrt gegen unlautere Mitbewerber vorgehen.
Das Wettbewerbsrecht umfasst eine Fülle von Regelungen, die einen unfairen, also unlauteren Wettbewerb verhindern sollen. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es gibt Regeln vor, die von jedem Marktteilnehmer einzuhalten sind. Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern sowie Bußgelder und sogar Haftstrafen.
Auf dem Markt gibt es immer Mitbewerber, die dieselben oder ähnliche Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Wenn sich das auf den Preis auswirkt, profitieren Kunden davon – aber auch Händler selbst, die damit ihren Umsatz und Bekanntheitsgrad steigern. Um den Wettbewerb zwischen Händlern zu reglementieren und Kunden zu schützen, droht der Gesetzgeber mit Sanktionen für diejenigen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Das UWG führt dazu einen Katalog von Regeln. Unlauter handelt nach § 4 unter anderem, wer die Waren oder Dienstleistungen eines anderen herabsetzt oder verunglimpft, wer unwahre Tatsachen verbreitet, wer Mitbewerber gezielt behindert oder Waren bzw. Dienstleistungen eines anderen nachahmt. Ferner untersagen §§ 4a und 5 aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen. Darüber hinaus enthält der Anhang zum UWG – die sogenannte „Schwarze Liste" – einen Katalog an unzulässigen geschäftlichen Handlungen.
Fallen lauern dabei quasi überall: In der Werbung geht es oft um die irreführende oder vergleichende Bewerbung eines Produktes, bei Webseiten und Online-Shops um fehlerhafte AGB oder Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG). Inzwischen gibt es auch Urteile, in denen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes für zulässig erklärt wurde. Unternehmer sollten daher immer auf dem aktuellen Stand sein, was neue Gesetze und Rechtsprechung angeht.
Damit die Regeln des UWG von allen Marktteilnehmern eingehalten werden, bestimmen die §§ 8–10 UWG, dass gegen Verstöße von Mitbewerbern, die ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten, Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung zur Verfügung stehen. Noch härter treffen Unternehmen die §§ 16–20 UWG mit ihren Straf- und Bußgeldvorschriften: Ein Verstoß hiergegen wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis und bis zu dreihunderttausend Euro Bußgeld geahndet.
Ein probates Mittel der Mitbewerber ist dabei die Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG. Darin wird nicht nur der vorgeworfene Verstoß erläutert, sondern auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten verlangt. Außerdem kann mit einer einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs. 2 UWG) oder einer Klage auf Unterlassen (§ 12 Abs. 3 UWG) Druck auf Mitbewerber ausgeübt werden, Verletzungen künftig zu unterlassen. Wird das eigene geschäftliche Handeln durch unlauteren Wettbewerb eines Mitbewerbers beschränkt oder vereitelt, sollte mit einem Anwalt über ein Vorgehen im Rahmen einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung gesprochen werden.
Sind Unternehmer selbst von einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung betroffen, sollten sie sich die Vorwürfe genau ansehen und gezielt reagieren. Oftmals sind diese nämlich gar nicht so weit hergeholt. Es muss also geprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind, und umgehend entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden – zum Beispiel Korrekturen oder Ergänzungen im Impressum oder den Datenschutzbestimmungen. Gerade bei komplexen Themen wie der DSGVO kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein. Die Abmahnung ist zudem nur der erste Schritt: Gemäß § 12 Abs. 1 UWG soll sie ausgesprochen werden, bevor ein gerichtliches Verfahren bemüht wird. Reagieren Betroffene nicht, müssen sie mit weiteren Schritten des Mitbewerbers rechnen.
Unbedingt sollte ein Anwalt kontaktiert werden, um das Vorgehen gegen die Abmahnung bzw. Verfügung zu besprechen. Ein blindes Unterschreiben der beigefügten Unterlassungserklärung sollte tunlichst unterlassen werden – stattdessen sollte gemeinsam eine Strategie entwickelt werden, wie am besten gegen die Vorwürfe vorzugehen ist.
Immer wieder fallen Unternehmen und Kanzleien auf, die haufenweise Abmahnungen verschicken – sogenannte „Abmahnwellen". Sie suchen sich einen typischen Verstoß raus, zum Beispiel Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz, und mahnen jeden Unternehmer ab, der als Mitbewerber gilt, weil er ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Die Kanzleien verdienen damit ihr Geld – in den Abmahnungen verlangen sie teilweise vierstellige Abmahnkosten. Gerade in solchen Fällen sollte die Berechtigung der Abmahnung genau überprüft werden.
Bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung kann die Feststellung einer Rechtsmissbräuchlichkeit das Blatt schnell wenden und so Sanktionen umgehen. Ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, muss im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien geprüft werden – bietet aber einen guten Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen die getätigten Vorwürfe.
Zwei Bereiche, in denen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen besonders häufig vorkommen.
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