Digitale Compliance

Werbung rechtssicher gestalten

Das Recht der Werbung betrifft im Kern Teile des Wettbewerbsrechts. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Werbung rechtssicher gestalten

Das Recht der Werbung oder Werberecht betrifft im Kern Teile des Wettbewerbsrechts, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. In Deutschland ist das Werberecht jedoch nicht nur in einem Gesetz geregelt, sondern setzt sich aus gesetzlichen Regelungen verschiedener Gesetze zusammen. Auch zum Werberecht gehören deshalb verschiedene Nebengesetze, die relevant werden können. Die gesetzlichen Regelungen sind dabei sehr unterschiedlich aufgebaut und führen dazu, dass es oft sehr schwierig ist, Werbung wirklich rechtssicher zu gestalten. Denn teilweise sind die gesetzlichen Regelungen so ausgestaltet, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden müssen. Hier ist beispielsweise an die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) zum Impressum zu denken. Die Regelung in § 5 TMG verpflichtet jeden Anbieter einer Internetseite, die nicht rein privater Natur ist, zur Vorhaltung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum).

Auf der anderen Seite gibt es mit dem Wettbewerbsrecht ausschließlich Regelungen, die bestimmte Verhaltensweisen verbieten. Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass es eine allgemeine Handlungsfreiheit gibt, die verfassungsmäßig garantiert ist. Daher gilt für das Wettbewerbsrecht dann der umgekehrte Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Und die gesetzlichen Regelungen sehen Verbote für solche Verhaltensweisen vor, welche Rechte Dritter verletzen. Denn hier finden sich dann die Grenzen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Und das ist letztlich auch nachvollziehbar. Denn stellt man sich beispielsweise vor, dass ein Unternehmen den guten Ruf eines anderen Unternehmens ausbeutet, dann muss es natürlich Möglichkeiten geben, sich hiergegen zu wehren.

Deshalb werden im Wettbewerbsrecht insbesondere solche Handlungen definiert, die zum Zwecke des Wettbewerbs verboten sind. Hierzu gehört beispielsweise die irreführende Werbung.

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