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Geschwindigkeitsüberschreitung

Schnell ist man mal etwas zu schnell unterwegs. Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, droht ein Bußgeldverfahren – gerade auf Autobahnen oder Landstraßen kann dabei neben einem hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot drohen.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist die häufigste Verkehrsordnungswidrigkeit in Deutschland. Gerade auf Autobahnen oder Landstraßen kann es sehr schnell passieren, dass man neben einem hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot auferlegt bekommt. Wir geben Ihnen hier einen rechtlichen Überblick zu Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten bei Tempoverstößen – und dazu, wie Sie sich gegen einen fehlerhaften Bescheid wehren können.

Innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften gelten zunächst unterschiedliche Höchstgeschwindigkeitsgrenzen. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist bei einem Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg zu erwarten. Bei einem Verstoß um 31 km/h wird regelmäßig ein sehr hohes Bußgeld, bis zu zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt.

Es herrscht der weit verbreitete Irrglaube, dass in Tempo-30-Zonen andere Regelungen gelten. So ist es aber nicht – hier gelten dieselben Regeln wie für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften, es kommt dort aber naturgemäß schneller zu einem Verstoß.

Außerhalb geschlossener Ortschaften

Rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen oder Landstraßen. Außerhalb geschlossener Ortschaften erwartet Sie bei einer Überschreitung von mehr als 20 km/h ein Bußgeld von mindestens 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Bei einer Überschreitung von 41 km/h fällt bereits ein sehr hohes Bußgeld i. H. v. 160 Euro an, sowie zwei Punkte in Flensburg und ein mehrmonatiges Fahrverbot.

Geschwindigkeitsüberschreitung bei Motorradfahrern

Motorradfahrer können jedenfalls genauso geblitzt werden wie Autofahrer. Die Messanlagen können Motorräder von der Seite, aber auch von vorne und hinten erfassen – dabei ist es auch möglich, das Gesicht des Motorradfahrers festzuhalten.

Blitzer-App ist verboten

Nach § 23 Abs. 1c StVO ist es verboten, eine Blitzer-App zur Warnung vor Radarfallen zu benutzen, obwohl eine Warnung über das Radio erlaubt ist: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Das ist wenig konsequent und dennoch die aktuelle Rechtslage, bestätigt auch durch das OLG Rostock (Az. 21 Ss Owi 38/17) und das OLG Celle (Az. 2 Ss (OWi) 313/15). Autofahrern, die eine Blitzer-App oder ähnliche Warnapps benutzen, droht ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Welche Messgeräte kommen zum Einsatz?

Die Polizei bedient sich unterschiedlichster Messgeräte, von denen wir hier nur die gängigsten aufzählen möchten. Zunächst wird zwischen mobilen und stationären Blitzern unterschieden. Zu den mobilen Blitzern gehören u. a. die Radarfalle, die Laserpistole, die Lichtschrankenmessung oder die Messung mit dem „Proof Video Data System“. Feste Blitzer sind beispielsweise feste Radaranlagen, Induktionsschleifen oder Piezosensoren.

Laser-Geschwindigkeits-Messgeräte sind Leivtec XV2 / Leivtec XV3, Riegl LR90 / Riegl FG21 und LAVEG. Radargeschwindigkeitsmessgeräte sind zum Beispiel MULTANOVA VR 6 F, TRAFFIPAX SpeedoPhot oder TRAFFIPAX Micro-Speed 09. Messgeräte mit Induktionsschleifen sind z. B. das Verkehrsüberwachungsgerät M5, TRAFFIPAX Traffistar S 330 und Multanova Multastar C.

Geschwindigkeitsmessung: Toleranzabzug

Da kein Gerät zu 100 % perfekt arbeiten kann, erfolgt bei der Geschwindigkeitsmessung ein Toleranzabzug, der Ungenauigkeiten berücksichtigt. Innerorts wie außerorts gilt dabei dieselbe Toleranz: Bei einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h erfolgt ein Toleranzabzug von 3 %. Bei einer Dezimalzahl wird der ermittelte Wert zugunsten des Verkehrsteilnehmers aufgerundet.

Bei der sogenannten ProViDa-Technik gelten andere Toleranzwerte: Hier fährt die Polizei mit einem mobilen Verkehrsüberwachungssystem hinter dem zu schnellen Fahrer her und zeichnet den Verstoß mit einer Videokamera auf. Der Toleranzabzug beträgt hier 5 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und 5 % bei einem Tempo über 100 km/h. Schon wenige km/h mehr oder weniger können also einen großen Unterschied machen – es lohnt sich deshalb, einen Verkehrsrechtsanwalt einzuschalten.

Achtung in der Probezeit

Für Fahranfänger gilt nach dem Erhalt des Führerscheins eine zweijährige Probezeit. Dabei wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden, wobei A-Verstöße die schwerwiegenden Verstöße darstellen – dazu zählen etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h, zu dichtes Auffahren oder Rotlichtverstöße. Zu B-Verstößen zählt zum Beispiel die Gefährdung bzw. Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen oder die Benutzung des Handys ohne Freisprechanlage.

Da Geschwindigkeitsüberschreitungen unter die Kategorie A fallen, ist in der Probezeit ein empfindliches Bußgeld und Fahrverbot zu erwarten. Zudem muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich erneut um zwei Jahre. Bei Fahranfängern in der Probezeit wird dabei nicht zwischen innerorts und außerorts unterschieden – entscheidend ist allein, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 21 km/h betragen darf, sonst wird sie als A-Verstoß gewertet.

Verfahren und Verjährung

Verzeichnet die Polizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ermittelt die Bußgeldstelle zunächst den Fahrer und stellt gegen diese Person einen Bußgeldbescheid aus. Der Betroffene hat dann 14 Tage Zeit, um sich schriftlich mittels Einspruch gegen den Bescheid zu wehren. Legt der Betroffene Einspruch ein, überprüft die Behörde, ob dieser form- und fristgerecht eingereicht wurde. Erst dann erfolgt eine erneute Überprüfung der Ordnungswidrigkeit.

Auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht tritt nach einer bestimmten Zeit Verjährung ein. § 26 Abs. 3 StVG bestimmt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Tempolimit bei Nässe – wann ist eine Straße nass?

Manche Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen nur bei bestimmten Wetterlagen wie Nebel, Schnee oder Regen beachtet werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 ff. StVO gilt: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.“ § 3 StVO gilt inner- und außerorts, unabhängig von der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In einer 30er-Zone bleibt es weiterhin bei maximal 30 km/h.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren entschieden, wann eine Straße im Sinne der StVO als „nass“ gilt (Urt. v. 20.12.1997; BGHSt 27, 318 = NJW 1978, 652): Eine Fahrbahn ist nass, wenn sich auf der Oberfläche erkennbar eine, wenn auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Einzelne Pfützen machen eine Straße dagegen noch nicht „nass“ im Sinne der Vorschrift.

Überschreitet man die Geschwindigkeitsregeln innerorts bei Nebel, Schnee oder Regen um bis zu 25 km/h, wird ein Bußgeld ab 80 Euro fällig und man erhält einen Punkt in Flensburg. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h innerorts droht ein Bußgeld von 680 Euro, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Außerorts sind die Sanktionen ähnlich gelagert, jedoch etwas milder.

Geschwindigkeitsschätzungen durch Polizeibeamte

Polizeibeamte dürfen unter Umständen ein Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung aussprechen, ohne dies mittels Blitzer oder Radarpistole nachzuweisen – vor allem in verkehrsberuhigten Bereichen. Der BGH entschied, dass die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern aufgrund der erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen unterliegt und nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 96/19). Das gilt erst recht, wenn es sich beim Schätzenden um einen nicht verkehrsgeschulten Zeugen handelt. Auch bei einer Klage gegen ein Bußgeld von 15 Euro bestehen aus Sicht unserer Verkehrsrechtsanwälte durchaus Erfolgschancen.

Gehen Sie gegen einen Bußgeldbescheid vor!

Um am effektivsten gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen, ist es wichtig, dass Sie möglichst zeitnah einen Anwalt kontaktieren. Aus unserer Erfahrung sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft, was den Empfängern jedoch nicht auffällt – die gängigsten Fehler sind eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, eine falsche Montage des Messgeräts, Fehler bei der Messung selbst, eine nicht ordnungsgemäße Bedienung des Geräts, eine bereits eingetretene Verjährung oder ein falsches Aktenzeichen.

Wir prüfen zunächst per Akteneinsicht, ob das verwendete Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet und regelmäßig geeicht wurde. Kann der Nachweis darüber nicht erbracht werden, gilt die Messung nicht als Nachweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung.

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