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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – vom Arbeitsvertrag über Abmahnungen und die Voraussetzungen einer Kündigung bis hin zum Anspruch auf Abfindung oder ausbleibendes Gehalt.

Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Neuer Job, neues Glück! Mit dieser Einstellung gehen Bewerber häufig auf die Suche und sind nach erfolgreich durchlaufenem Bewerbungsverfahren nicht selten bereit, alles zu unterschreiben, was der neue Arbeitgeber ihnen vorlegt. Doch bei aller Euphorie sollte auch Vorsicht geboten sein: Der Arbeitsvertrag soll die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln und sollte daher nicht nur den Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern auch denen des Arbeitnehmers entsprechen.

Oft verwenden Arbeitgeber Musterarbeitsverträge, die nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis zugeschnitten sind und mitunter unwirksame Klauseln enthalten. Auch wenn Ihnen bereits ein individueller Vertrag vorliegt, besteht regelmäßig Verhandlungsspielraum – vor allem in Zeiten von Fachkräftemangel. Unterschreiben Sie einen Arbeitsvertrag daher niemals ungeprüft.

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Abmahnung

Abgemahnt, der Schock sitzt tief. Egal ob zu Recht oder zu Unrecht, jetzt heißt es erstmal Ruhe bewahren und prüfen lassen, ob die Abmahnung wirksam ist und wie Sie richtig darauf reagieren.

Unter einer Abmahnung ist die Missbilligung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht zu verstehen, verbunden mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Wirksam ist eine Abmahnung nur, wenn sich die gerügte Pflichtverletzung eindeutig mit Ort, Zeit und Beteiligten ergibt, der Arbeitgeber zu vertragsgerechtem Verhalten auffordert und andernfalls Folgen androht. Bloße „Lappalien" sind hingegen nicht abmahnfähig – und krankheitsbedingte Fehlzeiten stellen grundsätzlich keinen abmahnungsfähigen Umstand dar.

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Kündigung

Eine Kündigung ist ein einschneidendes Erlebnis im Arbeitsleben. Gerade wenn sie unvorbereitet trifft, ist schnelles Handeln entscheidend: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Reicht man sie verspätet ein, bleibt selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wirksam.

Man unterscheidet zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung. Zwar wird das Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen trotz einer voraussichtlich erfolgreichen Kündigungsschutzklage beendet, allerdings wird der Verlust des Arbeitsplatzes dann regelmäßig durch die Zahlung einer Abfindung erträglicher. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – sofern keine fristlose Kündigung vorliegt oder eine Freistellung erfolgt ist – bleiben Sie zur Arbeit verpflichtet.

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Abfindung

Entgegen der landläufigen Meinung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung für den Arbeitnehmer. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn eine Abfindungsregelung in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Kündigt der Arbeitgeber unwirksam, kann durch die Kündigungsschutzklage festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Da die Fortsetzung oftmals für eine oder beide Parteien unzumutbar ist, wird stattdessen häufig eine Abfindung vereinbart – eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, im Gegenzug gilt das Arbeitsverhältnis dann als beendet. In seltenen Fällen kann das Gericht den Arbeitgeber gemäß §§ 9, 10 KSchG sogar zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

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Lohn + Gehalt

Erst die Arbeit, dann der Lohn – so schreibt es das Gesetz vor. Der Arbeitnehmer ist zur Vorleistung verpflichtet und trägt damit das Risiko, wenn die Vergütung ganz oder teilweise ausbleibt oder verspätet gezahlt wird.

Bei Verspätung oder Nichtzahlung sollte der Arbeitgeber umgehend schriftlich zur Zahlung innerhalb einer konkreten Frist aufgefordert werden, denn die Lohnzahlungspflicht ist seine Hauptpflicht im Arbeitsverhältnis. Prüfen Sie zudem, ob Ihr Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vorsieht, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, kommen als drastischere Maßnahmen Arbeitsverweigerung – regelmäßig ab mehr als einem ausstehenden Monatsgehalt – oder die außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht.

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