Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Datenschutz seit Jahren im Fokus jedes Unternehmens. Viele fragen sich bis heute, wie sich die Vorgaben korrekt umsetzen lassen – während Abmahnungen und Bußgelder den Handlungsdruck weiter erhöhen. LEGAL SMART begleitet Sie durch alle wesentlichen Pflichten der DSGVO.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt. Es soll jeder Person ermöglichen, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen über sie preisgegeben und verwendet werden. Um diesen Schutz EU-weit zu vereinheitlichen, schuf der Gesetzgeber mit der DSGVO ein Regelwerk für den gemeinsamen, grenzüberschreitend identischen Schutz personenbezogener Daten. Sie löst in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in weiten Teilen ab.
Alle personenbezogenen Daten, die verarbeitet und gespeichert werden, unterfallen der DSGVO. Gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO müssen Daten auf rechtmäßige Weise, für legitime Zwecke sowie sachlich richtig und aktuell verarbeitet werden. Zusätzlich muss eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet sein, und die Speicherung darf nur so lange erfolgen, wie es erforderlich ist.
Betroffene Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden – was gem. Art. 13 DSGVO bei der Erhebung stets zu erfolgen hat – und ihre weiteren Rechte aus der DSGVO wahrnehmen können: das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), die Rechte auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Art. 20 DSGVO).
Unternehmer müssen sich informieren, ob und wie sie Daten speichern und verarbeiten dürfen, und sich dabei streng an die Vorgaben der DSGVO halten. Zur Erleichterung empfiehlt sich ein eigenes System zur Speicherung und Sortierung von Daten: Art. 5 Abs. 2 DSGVO bestimmt eine Rechenschaftspflicht, Art. 24 Abs. 1 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können – zusammengefasst häufig als Datenschutz-Management-System.
Außerdem ist nicht erst seit Einführung der Verordnung die Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich. Dies gilt nicht generell, jedoch liegt die Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit bei den Unternehmen selbst. Die Notwendigkeit besteht gem. § 38 Abs. 1 BDSG dann, wenn entweder mindestens zehn Personen im Unternehmen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder sofern Verarbeitungen vorgenommen werden, die Art. 35 DSGVO unterliegen, oder geschäftsmäßig personenbezogene Daten für Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden. Details zu den gesetzlichen Voraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite zum Datenschutzbeauftragten.
Besucher einer Webseite müssen in der Datenschutzerklärung über alle datenschutzrelevanten Aktivitäten informiert werden – etwa die Nutzung von Cookies, Logfiles, Werbemitteln, Newslettern, Social-Media-Plugins oder Analysetools sowie den Umgang mit Daten aus Kontaktformularen. Dabei sind die Vorgaben der Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen, die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen und den Informationspflichten zu den Betroffenenrechten (Art. 15-22 DSGVO) nachzukommen. All das hat gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO in einer klaren, einfachen und leicht zugänglichen Sprache zu erfolgen.
Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Diesem Thema sollte daher bei jedem Unternehmer hohe Priorität eingeräumt werden – zumal ein gewissenhafter Umgang mit Kundendaten auch das Vertrauen in das Unternehmen stärkt.
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